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Beschwerde wegen Divergenz - BAG 8 AZN 158/20

13. Jun
2020

 - 0Mit Erfolg hat Rechtsanwalt Moegelin den Anspruch eines Mandanten über die 3 Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit durchgesetzt. Es ging um den seltenen Fall eines Arbeitnehmerkredits für den Arbeitgeber. In der 2. Instanz hat das Landesarbeitsgericht mit Urteil den Anspruch unseres Mandanten bestätigt und die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht als unzulässig verworfen. Weder Divergenz noch die angebliche Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör konnte von der Gegenseite ausreichend dargelegt werden.

Volltext des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 13.05.2020 - BAG 8 AZN 158/20:

In Sachen

(xxx), Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Nichzulassungsbeschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (xxx),
gegen
(xxx), Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Nichtzulassungsbeschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Olaf Moegelin, Zerndorfer Weg 63 13465 Berlin,


hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 13. Mai 2020 beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Januar 2020 - 15 Sa 1099/19 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.708,58 Euro festgesetzt.


Gründe

(1) I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. hre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte hat keinen Zulassungsgrund dargetan.
(2) 1.Soweit die Beklagte ihre Nichtzulassungsbeschwerde ggf. auf Divergenz (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) der anzufechtenden Entscheidung zu einer nicht näher bezeichneten, ständigen Rechtsprechung hinsichtlich der Beweisdichte stützt, wurde die Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderunge entsprechend begründet. Die Beklagte hat schon keine voneinander abweichenden abstrakten fallübergreifenden Rechtssätze aus der anzufechtenden Entscheidung und aus einer konktreten angezogenen Entscheidung zu derselben Rechtsfrage angeführt (vgl. zu den Anforderungen etwa BAG 6. Dezember 1994 - 9 AZN 337/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 78,373). Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen der Beklagten darin, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts als rechtsfehlerhaft zu rügen. Allein die Darlegung einer fehlerhaften oder unterlassenen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte reicht indes zur Begründung einer Divergenzbeschwerde nicht aus.
(3) 2. Soweit die Beklagte ihre Nichtzulassungsbeschwerde ggf. auf Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG) stützt, hat sie die Beschwerde ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet. Es fehlt an jeglichen konkreten Ausführungen zu den von der Beklagten pauschal aufgestellten Behauptungen wie derjenigen, das Landesarbeitsgericht habe Inhalte von Zeugenaussagen weggelassen und damit den Sachverhalt falsch dargestellt. Die Beklagte legt auch nicht dar, welches konkrete (Sach-)Vorbringen das Landesarbeitsgericht übergangen haben soll (vgl. zu dieser Anforderung BAG 31. mai 2006 - 5 AZR 342/06 (F) - Rn. 6, BAGE 118, 229).
(4) II. Von einer weiteren Begründu wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. Weitergehende Ausführungen sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 14, 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10).
(5) III. Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

Schlewing Winter Vogelsang