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Sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers bei der Geltendmachung von Annahmeverzugslohn

17. Mar
2023

 

Macht der Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn geltend, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast. Da der im Hinblick auf § 11 Nr. 1 und 2 KSchG primär darlegungsbelastete Arbeitgeber keine Kenntnis von anrechenbaren Einkünften oder böswillig unterlassenem Zwischenverdienst hat, trifft den Arbeitnehmer die prozessuale Pflicht, sich auf Verlangen des Arbeitgebers zu diesen Punkten zu erklären. Hierzu gehört es auch, zu etwaigen Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit vorzutragen.
Kommt der Arbeitnehmer seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, ist die Klage nicht nur als „zur Zeit“ unbegründet, sondern als „insgesamt“ unbegründet abzuweisen, da sich der Arbeitnehmer in voller Höhe einen hypothetischen Erwerb gemäß § 11 Nr. 2 KSchG anrechnen lassen muss. Die prozessuale Situation unterscheidet sich nicht von anderen Situationen, die sich dadurch auszeichnen, dass den Arbeitnehmer eine sekundäre Darlegungslast trifft.
Eine Klageerweiterung, die unter Versäumung der Wochenfrist gemäß § 132 Abs. 1 ZPO und in leichtfertiger Prozessführung eingereicht wurde, ist nicht sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO. Bei Widerspruch des Gegners fallen solche Klageanträge nicht zur Sachentscheidung des Gerichts an, sondern sind unzulässig.
Die arbeitsgerichtliche Güteverhandlung ist für eine frühere mündliche Verhandlung im Sinne des § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO ausreichend, da die mündliche Verhandlung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bereits mit der Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung beginnt. (Leitsätze)

Volltext des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.02.2023 -  25 Ca 956/22:

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 88.013,02 festgesetzt.

4. Die Berufung wird im Hinblick auf die Klageanträge zu Ziffer 1.) bis Ziffer 11.) und im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 14.) gesondert zugelassen.

Tatbestand

1
    
Die Parteien streiten hauptsächlich über Zahlungsansprüche des Klägers betreffend die Monate Mai 2017 bis März 2018 sowie über Ansprüche des Klägers gründend auf dem Bundesurlaubsgesetz für die Urlaubsjahre 2017 bis 2022 und schließlich über die Beschäftigung des Klägers.
2
    
Der … Kläger … ist bei der Beklagten seit dem 23.05.2012 zunächst befristet und seit dem Arbeitsvertrag vom 13.05.2014 unbefristet bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40,00 Stunden beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages vom 13.05.2014 wird auf Anlage B1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 22.06.2022, entsprechend Bl. 56 ff. d.A., Bezug genommen. Der Arbeitsvertrag enthält in Ziffer 18 eine Ausschlussklausel, welche wie folgt lautet:

3
    
„Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, verfallen, wenn sie nicht von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von zwei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sich nicht innerhalb zwei Wochen nach der Geltendmachung, so verfällt dieser Anspruch, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablehnung oder dem Fristablauf schriftlich geltend gemacht wird.“
4
    
Sein monatliches Grundgehalt belief sich im Jahr 2016 auf EUR 2.500,00 brutto. Jede geleistete Überstunde vergütete die Beklagte zusätzlich mit EUR 14,42 brutto, sodass sich das durchschnittliche monatliche Gesamtgehalt des Klägers auf ca. EUR 2.850,00 brutto belief. Mit Schreiben vom 01.06.2018 erhöhte die Beklagte das monatliche Grundgehalt der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter rückwirkend ab dem 01.01.2018 um jeweils 5%. In den folgenden Jahren kam es zu weiteren Gehaltserhöhungen, sodass das Grundgehalt des Klägers zurzeit EUR 3.300,00 brutto beträgt. Die Beklagte zahlte des Weiteren mit dem Dezembergehalt 2018 an alle ihre Mitarbeiter eine Prämie in Höhe von EUR 1.200,00 brutto unter Verweis auf die hohen Lebenshaltungskosten in München, Stuttgart, Frankfurt am Main, Hamburg und Düsseldorf aus. Schließlich zahlte die Beklagte im Februar 2019 an alle ihre Mitarbeiter aufgrund des erfolgreichen Kalenderjahres 2018 eine Prämie in Höhe eines Bruttomonatsgehalts aus.
5
    
Mit Kündigungsschreiben vom 11.05.2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich und fristgerecht zum 30.06.2017. Der Kläger erhob beim Arbeitsgericht Stuttgart gegen die Kündigung der Beklagten vom 11.05.2017 Kündigungsschutzklage. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 25 Ca 3487/17 geführt. Das Arbeitsgericht Stuttgart gab der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 08.03.2018 statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 11.05.2017 nicht aufgelöst worden ist. Die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung, welche das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 2 Sa 16/20 führte, blieb ohne Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg datiert vom 13.10.2020. Die Revision ließ das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zudem nicht zu und das Bundesarbeitsgericht – 2 AZN 1001/20 – wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 25.03.2021 zurück.
6
    
Mit Kündigungsschreiben vom 21.03.2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich und fristgerecht zum 31.05.2018. Der Kläger erhob beim Arbeitsgericht Stuttgart gegen die Kündigung der Beklagten vom 21.03.2018 Kündigungsschutzklage. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 25 Ca 2023/18 geführt. Das Arbeitsgericht Stuttgart gab der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 08.06.2021 statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 21.03.2018 nicht aufgelöst worden ist. Die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung, welche das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 17 Sa 71/21 führte, blieb ohne Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg datiert vom 10.02.2022. Die Revision ließ das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zudem nicht zu und das Bundesarbeitsgericht – 2 AZN 221/22 – wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 14.06.2022 zurück.
7
    
Der Kläger verrichtete in den Monaten Mai 2017 bis März 2018 für die Beklagte keine Arbeitsleistung und erhielt von der Beklagten für diesen Zeitraum auch keinen Arbeitslohn. Seit dem 11.05.2017 beschäftigte die Beklagte den Kläger nicht. Bis zum 11.05.2017 nahm der Kläger bezüglich des Urlaubsjahres 2017 insgesamt sieben Tage Urlaub. Er war seit Zugang der ersten Kündigung vom 11.05.2017 arbeitslos. Aufgrund dieser Kündigung wurde eine Sperrzeit bis zum 03.08.2017 verhängt. Am 01.04.2018 trat der Kläger eine neue Arbeitsstelle an, bei welcher er mehr verdient als bei der Beklagten.
8
    
Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 22.06.2022 betreffend die Ansprüche des Klägers für die Monate Mai 2017 – Dezember 2017 die Einrede der Verjährung. Ebenso forderte die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.06.2022 den Kläger auf, Auskunft zu geben, über die Höhe seiner anderweitigen Einkünfte seit dem 11.05.2017 und über die seit dem 11.05.2017 unterbreiteten Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit.
9
    
Der Kläger behauptet,
10
    
er habe ab dem 04.08.2017 bis zum 31.12.2017 ein kalendertägliches Arbeitslosengeld I in Höhe von EUR 45,32 netto und vom 01.01.2018 bis zum 02.05.2018 ein kalendertägliches Arbeitslosengeld I in Höhe von EUR 45,93 netto erhalten.
11
    
Der Kläger ist der Ansicht,
12
    
die Beklagte befinde sich bezüglich der Monate Mai 2017 bis März 2018 im Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB, wodurch sein Lohnanspruch aus dem Arbeitsvertrag für diesen Zeitraum gemäß § 615 Satz 1 BGB aufrecht erhalten worden sei. Unter Berücksichtigung der Gehaltserhöhung vom 01.06.2018 – rückwirkend zum 01.01.2018 – und der von ihm durchschnittlich geleisteten Überstunden ergebe sich für die Monate Mai 2017 bis Dezember 2017 ein Arbeitslohn in Höhe von EUR 2.870,39 brutto und für die Monate Januar 2018 bis März 2018 ein Arbeitslohn in Höhe von EUR 3.013,91 brutto. Auch ist der Kläger der Ansicht, ihm stünden die beiden Sonderzahlungen in Höhe von EUR 1.200,00 brutto und in Höhe eines Bruttomonatsgehalts unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zu. Darüber hinaus habe er aufgrund der zu erwartenden verspäteten Auszahlung seines Arbeitslohns und der daraus resultierenden Lohnsteuer- und Einkommenssteuernachteile einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Des Weiteren ist der Kläger der Ansicht, ihm stünde für die Jahre 2017 bis 2022 noch sein voller Urlaubsanspruch zu, da dieser Anspruch aufgrund der Rechtsprechung des BAG und des EuGH weder verfallen noch verjährt sei. Der wirtschaftliche Wert dieses Anspruches lasse sich mit EUR 24.220,00 brutto bzw. EUR 26.349,63 brutto beziffern. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, er habe aufgrund der durch alle Instanzen gewonnenen Kündigungsschutzprozesse einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung.
13
    
Mit Schriftsatz vom 06.02.2023, bei Gericht eingegangen am 07.02.2023 um 00.10 Uhr und der Beklagten ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 07.02.2023 (Blatt 108 der Akte) um 8:58 Uhr zugestellt, hat der Kläger die Klage um weitere acht Anträge, betreffend seine Weiterbeschäftigung und seine Urlaubsansprüche für die Jahre 2017 bis 2022, erweitert. Bereits mit Schriftsatz vom 31.01.2023 hatte der Kläger eine Klageerweiterung angekündigt und beantragt, den Termin zu mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 07.02.2023 zu verlegen, da die Prozessvertreterin des Klägers einen Unfall gehabt habe und deswegen Autofahren und länger sitzen nicht möglich sei. Mit Beschluss vom 02.02.2023 hat der Vorsitzende den Verlegungsantrag zurückgewiesen und mit weiterem Beschluss vom 02.02.2023 beschlossen, dass den Parteien im Hinblick auf die mündliche Verhandlung vor der Kammer gemäß § 128a Abs. 1 ZPO gestattet wird, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
14
    
Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 07.02.2023 trotz ordnungsgemäßer Ladung, welche ihm ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 02.11.2022 (Blatt 93 der Akte) zugestellt worden ist, unentschuldigt keine Sachanträge gemäß gestellt.
15
    
Angekündigt hat der Kläger mit Klageschrift vom 31.12.2021 und Schriftsatz vom 06.02.2023 die folgenden Anträge:

16
    
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2017 restliches Gehalt in Höhe von 1.983,29 Euro brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu bezahlen.

17
    
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2017 restliches Gehalt in Höhe von 2.870,39 Euro brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu bezahlen.

18
    
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2017 restliches Gehalt in Höhe von 2.870,39 Euro brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu bezahlen.

19
    
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2017 restliches Gehalt in Höhe von 2.870,39 Euro brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 unter Berücksichtigung von gesetzlich übergegangenen Ansprüche wegen Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 1.268,96 EUR netto zu bezahlen.

20
    
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2017 restliches Gehalt in Höhe von 2.870,39 Euro brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2017 unter Berücksichtigung von gesetzlich übergegangenen Ansprüche wegen Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 1.359,60 EUR zu bezahlen.

21
    
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2017 restliches Gehalt in Höhe von 2.870,39 Euro brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 unter Berücksichtigung von gesetzlich übergegangenen Ansprüche wegen Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 1.404,92 EUR zu bezahlen.

22
    
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2017 restliches Gehalt in Höhe von 2.870,39 Euro brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 unter Berücksichtigung von gesetzlich übergegangenen Ansprüche wegen Bezug von Arbeitslosengeld 1.359,60 EUR netto zu bezahlen.

23
    
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2017 restliches Gehalt in Höhe von 2.870,39 Euro brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 unter Berücksichtigung von gesetzlich übergegangenen Ansprüche wegen Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 1.404,92 EUR netto zu bezahlen.

24
    
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2018 restliches Gehalt in Höhe von 3.013,91 Euro brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 unter Berücksichtigung von gesetzlich übergegangenen Ansprüche wegen Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 1.423,83 EUR netto zu bezahlen.

25
    
10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2018 restliches Gehalt in Höhe von 3.013,91 Euro brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 unter Berücksichtigung von gesetzlich übergegangenen Ansprüche wegen Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 1.286,04 EUR netto zu bezahlen.

26
    
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2018 anteiliges Gehalt für den Zeitraum 01.03.2018 bis 21.03.2018 in Höhe von 2.041,68 Euro brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 unter Berücksichtigung von gesetzlich übergegangenen Ansprüche wegen Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 1.423,83 EUR zu bezahlen.

27
    
12. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für jeden Monat im Zeitraum vom 01.05.2017 bis 31.03.2018 für jede auf die für den jeweiligen Monat in diesem Zeitraum erfolgte Zahlung und Nachzahlung auf die Hauptforderung (nicht auf Verzugszinsen) jeweils eine ordnungsgemäße Lohn/Gehaltsabrechnung zu erteilen.

28
    
13. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den diesem aus der verspäteten Gehaltsnachzahlung für den Zeitraum 11.05.2017 bis 21.03.2018 nun entstehenden Lohnsteuer- bzw. Einkommensteuernachteil für das Kalenderjahr der tatsächlichen Nachzahlung der hier eingeklagten Beträge aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu ersetzen und bezahlen.

29
    
14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für 2018 anteilige Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt 1.755,49 EUR brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019 zu bezahlen.

30
    
15. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für das Kalenderjahr 2017 und anteilig für das Kalenderjahr 2018 bis einschließlich 02.05.2018 seinen Resturlaubsanspruch mitzuteilen und abzurechnen und an den Kläger den sich ergebenden Nettobetrag auszubezahlen.

31
    
16. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Vertragsbedingungen als Sales und Traffic Agent in Stuttgart weiterzubeschäftigen.

32
    
17. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger an den Gehaltserhöhungen, welche seit dem 11.07.2017 für die Mitarbeiter im Betrieb der Beklagten vorgenommen wurden, aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Gleichbehandlung teilnehmen zu lassen und dem Kläger statt bisher 2.500,00 EUR nunmehr ein monatliches Gehalt von 3.300,00 EUR brutto, hilfsweise 3.200,00 EUR brutto, zuzüglich der Fahrtkosten und des Fahrtkostenzuschusses zu bezahlen.

33
    
18. Es wird festgestellt, dass dem Kläger aus dem Kalenderjahr 2017 noch 23 Werktage bezahlter Erholungsurlaub zustehen, welcher bis heute nicht verfallen ist und welcher von der Beklagten zugunsten des Klägers ins Kalenderjahr 2023 zu übertragen ist.

34
    
19. Es wird festgestellt, dass dem Kläger aus dem Kalenderjahr 2018 noch 30 Werktage bezahlter Erholungsurlaub zustehen, welcher bis heute nicht verfallen ist und welcher von der Beklagten zugunsten des Klägers ins Kalenderjahr 2023 zu übertragen ist.

35
    
20. Es wird festgestellt, dass dem Kläger aus dem Kalenderjahr 2019 noch 30 Werktage bezahlter Erholungsurlaub zustehen, welcher bis heute nicht verfallen ist und welcher von der Beklagten zugunsten des Klägers ins Kalenderjahr 2023 zu übertragen ist.

36
    
21. Es wird festgestellt, dass dem Kläger aus dem Kalenderjahr 2020 noch 30 Werktage bezahlter Erholungsurlaub zustehen, welcher bis heute nicht verfallen ist und welcher von der Beklagten zugunsten des Klägers ins Kalenderjahr 2023 zu übertragen ist.

37
    
22. Es wird festgestellt, dass dem Kläger aus dem Kalenderjahr 2021 noch 30 Werktage bezahlter Erholungsurlaub zustehen, welcher bis heute nicht verfallen ist und welcher von der Beklagten zugunsten des Klägers ins Kalenderjahr 2023 zu übertragen ist.

38
    
23. Es wird festgestellt, dass dem Kläger aus dem Kalenderjahr 2022 noch 30 Werktage bezahlter Erholungsurlaub zustehen, welcher bis heute nicht verfallen ist und welcher von der Beklagten zugunsten des Klägers ins Kalenderjahr 2023 zu übertragen ist.

39
    
24. Hilfsweise, für den Fall, dass die Beklagte vortragen wird, dass sie dem Kläger die Urlaubsansprüche aus Vorjahren gem. vorstehender Ziff. 3 bis Ziff. 7 nicht durch bezahlten Erholungsurlaub gewähren kann, weil der Kläger im Betrieb der Beklagten unverzichtbar ist o.ä., die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger statt dessen 173 Tage bezahlten Erholungsurlaub abzurechnen in Höhe von 26.349,63 EUR, hilfsweise 25.550,00 EUR brutto, äußerst hilfsweise 24.220,00 EUR brutto, und den sich ergebenden Nettobetrag an Kläger auszubezahlen.
40
    
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 07.02.2023 die ursprünglich mit Schriftsatz vom 29.06.2022 angekündigte Widerklage gerichtet auf Auskunftserteilung im Hinblick auf etwaigen Zwischenverdienst des Klägers und etwaige Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit zurückgenommen. Gleichzeitig hat die Beklagte einer etwaigen Klageänderung, entstanden durch den Schriftsatz des Klägers vom 06.02.2023, widersprochen.
41
    
Die Beklagte beantragt,

42
    
1. die Klage abzuweisen.

43
    
2. eine Entscheidung nach Lage der Akten.
44
    
Die Beklagte behauptet,
45
    
es sei dem Kläger bereits vor dem 01.04.2018 möglich gewesen, einer anderweitigen und höher dotierten Erwerbstätigkeit nachzugehen.
46
    
Die Beklagte ist der Ansicht,
47
    
die geltend gemachten Ansprüche für die Monate Mai 2017 bis Dezember 2017 seien bereits verjährt, da die Verjährung durch die Erhebung der jeweiligen Kündigungsschutzklagen im Hinblick auf die Zahlungsansprüche nicht gehemmt worden sei und die Ansprüche betreffend die Monate Januar 2018 bis März 2018 seien aufgrund der im Arbeitsvertrag enthaltenen Ausschlussklausel verfallen. Schließlich sei die Klage auch nicht substantiiert, da der Kläger trotz Auskunftsverlangen der Beklagten nicht vorgetragen habe, ob er im streitgegenständlichen Zeitraum anderweitigen Verdienst erzielt habe und da er sich auch nicht zu etwaigen Vermittlungsangeboten der Bundesagentur für Arbeit geäußert habe.
48
    
Am 04.02.2022 hat der erste Termin zur Güteverhandlung zwischen den Parteien stattgefunden. Nachdem die 28. Kammer des Arbeitsgerichts Stuttgart, welcher das Verfahren ursprünglich zugewiesen worden war, das Verfahren gemäß dem Geschäftsverteilungsplan an die 25. Kammer abgegeben hatte, hat am 28.04.2022 ein zweiter Termin zur Güteverhandlung stattgefunden.
49
    
Mit Beschluss vom 07.02.2023 hat das Gericht den Parteien mitgeteilt, dass es beabsichtige, nach Aktenlage gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 251a ZPO zu entscheiden. Gleichzeitig hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Kläger zur Abwendung der Verkündung eines Urteils das Recht hat, einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung zu begehren. Dieser Antrag müsse bis zum 16.02.2023 bei Gericht eingegangen sein und diesem Antrag sei nur stattzugeben, wenn Gründe vorgetragen werden, die das fehlende Verhandeln der Partei ausreichend entschuldigen. Ebenso hat das Gericht mit Verfügung vom 07.02.2023 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 23.02.2023 – 8:30 Uhr – bestimmt.
50
    
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.

Entscheidungsgründe

51
    
Die Klage ist bereits nur teilweise zulässig und im Hinblick auf die zulässigen Anträge insgesamt unbegründet.
52
    
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG eröffnet, denn Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsvertrag und den das Arbeitsverhältnis regelnden Normen, Gesetzten, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ergeben (Schlewing/Dickerhof-Borello in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 10. Auflage 2022, § 2 Rn. 56). Ausreichend ist, dass die Streitigkeit, wie vorliegend, einem Arbeitsverhältnis entspringt, welches zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestanden hat oder besteht (Schlewing/Dickerhof-Borello in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 10. Auflage 2022, § 2 Rn. 53). Zu den von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG erfassten Ansprüchen gehören auch Ansprüche auf Urlaub (Koch in ErfK, 23. Auflage 2023, ArbGG, § 2 Rn. 13) und Ansprüche gerichtet auf den Ersatz eines Steuerschadens (LAG Sachsen, Beschluss vom 27.01.2014 – 4 Ta 268/13, NZA-RR 2014, 493 (494)).

                    I.

53
    
Die Klage ist bereits nur teilweise zulässig. Der vom Kläger angekündigte Antrag zu Ziffer 13.) sowie der Antrag zu Ziffer 15.) sind aufgrund mangelnder hinreichender Bestimmbarkeit gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bereits unzulässig. Die Klageanträge zu Ziffer 16.) bis Ziffer 24.) entspringen einer nicht sachdienlichen Klageerweiterung und sind deswegen als unzulässig abzuweisen.
54
    
1. Die Klageanträge zu Ziffer 16.) bis Ziffer 24.) entspringen einer nicht sachdienlichen Klageerweiterung und sind aufgrund der damit verbundenen Unzulässigkeit bereits nicht zur Sachentscheidung angefallen.
55
    
a) Gemäß § 263 ZPO ist nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält, wobei gemäß § 267 ZPO die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen ist, wenn er sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
56
    
b) Da man unter einer Klageänderung die Änderung des gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erstmals durch Erhebung der Klage festgelegten zweigliedrigen Streitgegenstandes versteht, was typischerweise durch Auswechselung eines der beiden Elemente des Streitgegenstandsbegriffes erfolgt, ist die nachträgliche, objektive und kumulative Klagehäufung gemäß §§ 261 Abs. 2, 260 ZPO keine Klageänderung. Jedoch sind die Vorschriften über die Klageänderung entsprechend anzuwenden, da die Verteidigung des Beklagten erschwert wird, die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird und die Befassung mit einem nachgeschobenen weiteren prozessualen Anspruch möglicherweise nicht sachdienlich ist (BGH, Urteil vom 22.01.2015 – I ZR 127/13, NJW 2015, 652 Rn. 13; BGH, Urteil vom 04.07.2014 – V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 16; BGH, Urteil vom 27.09.2006 – VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 (2415); BGH, Urteil vom 19.03.2004 – V ZR 104/03, NJW 2004, 2152 (2154); BGH, Urteil vom 11.07.1996 – IX ZR 80/95, NJW 1996, 2869; BGH, Urteil vom 29.04.1981 – VIII ZR 157/80, BeckRS 1981, 31075318; BGH, Urteil vom 10.01.1985 – III ZR 93/83, NJW 1985, 1841 (1842); BGH, Urteil vom 15.10.1969 – VIII ZR 136/67, NJW 1970, 44 (45)).
57
    
aa) Die Beurteilung der Sachdienlichkeit gemäß § 263 ZPO erfordert eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dabei ist entscheidend, ob und inwieweit die Zulassung der geänderten Klage den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, sodass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt (BGH, Urteil vom 13.04.2011 – XII ZR 110/09, NJW 2011, 2796 Rn. 41; BGH, Urteil vom 10.01.1985 – III ZR 93/83, NJW 1985, 1841 (1842); BGH, Urteil vom 17.01.1951 – II ZR 16/50, NJW 1951, 311 (312)). Eine Klageänderung ist danach nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann. Der Sachdienlichkeit steht grundsätzlich allerdings nicht entgegen, dass aufgrund der Klageänderung neue Parteierklärungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird (BGH, Urteil vom 13.04.2011 – XII ZR 110/09, NJW 2011, 2796 Rn. 41; BGH, Urteil vom 19.10.1999 – XI ZR 308/98, NJW 2000, 143; BGH, Urteil vom 13.04.1994 – XII ZR 168/92, NJW-RR 1994, 1143 (1144)). Die Sachdienlichkeit kann allerdings insbesondere dann verneint werden, wenn aufseiten einer Partei eine vorwerfbare Verspätung oder eine Prozessverschleppung vorliegt (Greger in Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 263 Rn. 13). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Änderungen oder Erweiterungen der Klage selbst eigenständige Angriffe und Verteidigungen darstellen und deswegen nicht der Zurückweisung als verspätet – §§ 296, 282 ZPO – unterliegen. In diesem Rahmen kann auch der Schutzgedanke des § 263 ZPO, den Beklagten vor leichtfertiger Prozessführung zu bewahren und Rechtsmissbrauch zu verhindern, berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 04.10.1976 – VIII ZR 139/75, NJW 1977, 49; BGH, Urteil vom 30.10.1957 – V ZR 195/56, NJW 1958, 184; MüKoZPO/Becker-Eberhard, ZPO, 6. Auflage 2020, § 263 Rn. 32). So spricht insbesondere die Versäumung der Wochenfrist gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen die Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung, da dem Gegner die Möglichkeit genommen wird, sich ausreichend auf die „geänderte“ Klage vorzubereiten (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.01.2001 – 20 U 91/99, NJW-RR 2001, 970 (973); MüKoZPO/Fritsche, ZPO, 6. Auflage 2020, § 132 Rn. 8).
58
    
bb) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen liegt vorliegend im Hinblick auf die durch den Schriftsatz des Klägers vom 06.02.2023 erneut eingetretene objektive Klagehäufung entsprechend den §§ 263 ff. ZPO eine unzulässige Klageänderung vor.
59
    
(1) Zunächst hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 07.02.2023 der nachträglichen, objektiven und kumulativen Klagehäufung ausdrücklich widersprochen, sodass eine vermutete Einwilligung gemäß § 267 ZPO analog vorliegend nicht gegeben ist.
60
    
(2) Auch hält das Gericht die nachträgliche, objektive und kumulative Klagehäufung nicht für sachdienlich. Zur Begründung stützt sich das Gericht dabei insbesondere auf das prozessuale Verhalten des Klägers, welches sehr deutlich eine leichtfertige Prozessführung erkennen lässt und auch darauf hindeutet, dass der Prozess vorliegend absichtlich verschleppt werden soll. Vor einer solchen Prozessführung muss die Beklagte geschützt werden. Hierbei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass den Parteien bereits mit Verfügung vom 02.05.2022 erstmals aufgegeben worden ist, zu den streitgegenständlich geltend gemachten Ansprüchen vertiefend vorzutragen. Von diesem Recht hat der Kläger während der gesamten Dauer des Verfahrens keinen Gebrauch gemacht, sondern hat lediglich mit Schriftsatz vom 31.01.2023 angekündigt, die Klage erweitern zu wollen. Es sei geplant, den korrespondierenden Schriftsatz am 01.02.2023 dem Gericht vorzulegen. Tatsächlich ging der Schriftsatz dann allerdings erst am Tag des Termins zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer um 00:10 Uhr bei Gericht ein. Bei einem solchen Prozessverhalten muss dem Kläger bewusst gewesen sein, dass es der Beklagten unmöglich sein wird, sich ausreichend auf die neu eingeführten Klageanträge vorzubereiten. Des Weiteren hat das Gericht berücksichtigt, dass mit dem Klageerweiterungsschriftsatz auch ein Verlegungsantrag verbunden war, welcher mit einer plötzlichen Erkrankung der Prozessvertreterin des Klägers begründet worden war, ohne dass Gründe für die Verhinderung tatsächlich so angegeben worden sind, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst hätte beurteilen können (BGH, Beschluss vom 12.03.2015 – AnwZ(Brfg) 43/14, BeckRS 2015, 6668). Auch diese Tatsache spricht für eine Prozessverschleppungsabsicht. Letztlich hat das Gericht berücksichtigt, dass die mit Schriftsatz vom 06.02.2023 in den Rechtsstreit eingeführten Anträge mit Ausnahme des Beschäftigungsanspruchs und mit Ausnahme des Anspruchs bezüglich des Urlaubs für das Jahr 2022 Ansprüche betreffen, welche der Kläger bereits problemlos nach dem Scheitern der Güteverhandlung und nach der Auflagenverfügung vom 02.05.2022 in den Rechtsstreit hätte einführen können.
61
    
2. Der Streitgegenstand ist gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die Klageanträge zu Ziffer 13.) und Ziffer 15.) nicht hinreichend bestimmt.
62
    
a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die klagende Partei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung begehrt wird. Dabei muss die klagende Partei die begehrten Rechtsfolgen aus einem konkreten Lebenssachverhalt ableiten – zweigliedriger Streitgegestandsbegriff (BAG, Urteil vom 25.06.2020 – 8 AZR 75/19, NZA 2020, 1626; BAG, Urteil vom 20.09.2017 – 6 AZR 474/16, NJW 2018, 805; BAG, Urteil vom 25.01.2017 – 4 AZR 517/15, NZA 2017, 1623; BAG, Urteil vom 28.09.2016 – 5 AZR 219/16, BeckRS 2016, 74820). Vorzutragen sind die Tatsachen, die den Streit unverwechselbar festlegen, sodass der zu Grunde liegende Sachverhalt nicht beliebig erscheint (BAG, Urteil vom 01.10.2002 – 5 AZR 160/01, NJOZ 2003, 2087; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 253 Rn. 25 ff.; MüKoZPO/Becker-Eberhard, ZPO, 6. Auflage 2020, § 253 Rn. 75 ff.). Zur Bezeichnung des Anspruchsgrundes ist erforderlich, zu bestimmen, welche Ansprüche von der Klage in welchem Umfang oder in welchem Hilfsverhältnis erfasst sein sollen (BAG, Urteil vom 11.08.1987 – 8 AZR 609/84, AP BGB § 511 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 90; BAG, Urteil vom 18.03.1992 – 4 AZR 374/91, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 154). Wie umfangreich und in welcher Tiefe die Tatsachen dabei geschildert werden müssen, hängt von dem erhobenen Anspruch ab. Dazu braucht es zwar keine erschöpfende Darstellung durch die klagende Partei (Substantiierungstheorie – RG, Urteil vom 23.12.1933 – I 150/33, RGZ 143, 57 (65)). Der Tatsachenvortrag der klagenden Partei muss allerdings so viele Angaben enthalten, dass die Identität des Lebenssachverhalts, der zum Gegenstand des Prozesses gemacht werden soll, feststeht – Individualität des Lebenssachverhalts (MüKoZPO/Becker-Eberhard, ZPO, 6. Auflage 2020, § 253 Rn. 80). Begehrt die klagende Partei somit Vergütung muss sie anführen, für welchen Abrechnungszeitraum und in welcher Höhe sie die entsprechende Vergütung geltend macht. Wird die Vergütung allerdings nicht für den gesamten Abrechnungszeitraum, sondern nur für einzelne, im genannten Abrechnungszeitraum liegende Tage verlangt, müssen die genauen Zeiträume, für die die Vergütung zusätzlich verlangt wird, kalendermäßig bezeichnet werden. Verlangt die klagende Partei Entgeltdifferenzen für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Die klagende Partei hat in einem solchen Fall darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen (BAG, Urteil vom 24.02.2021 – 10 AZR 43/19, NZA 2021, 1729; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.2022 – 1 Sa 36/21, BeckRS 2022, 4793). Zulässigkeitsbedenken kann die klagende Partei dadurch begegnen, dass sie eine sogenannte abschließende Gesamtklage erhebt und gleichzeitig erklärt, dass darüber hinaus keine weiteren Forderungen aus dem Sachverhaltskomplex erhoben werden (BAG, Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 452/18, NZA 2019, 1361). Im Allgemeinen gehört bei Klagen auf Leistung einer Geldzahlung zur hinreichenden Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich die Angabe eines begehrten Betrags. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Bestimmung des Betrags von einer gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist (BGH, Urteil vom 01.02.1966 – VI ZR 193/64, NJW 1966, 780).
63
    
b) Im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Zahlungsklage muss die klagende Partei auch angeben, ob sie Entgeltfortzahlung, Urlaubsvergütung oder ihre „reguläre“ Arbeitsvergütung fordert, da nur so der Streitgegenstand hinreichend bestimmt werden kann. Die verschiedenen Anspruchsgrundlagen benötigen unterschiedlichen Tatsachenvortrag und bilden deswegen auch voneinander abzugrenzende Streitgegenstände. Bei der Abgeltung von Urlaub ist zu beachten, dass das Abgeltungsverlangen hinsichtlich eines jeden einzelnen Urlaubsjahres einen eigenen Streitgegenstand bildet (BAG, Urteil vom 23.01.2018 – 9 AZR 200/17, NZA 2018, 653 Rn. 26).
64
    
c) Unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Leitlinien genügt die vorliegende Klage nur hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 1.) bis Ziffer 12.) und zu Ziffer 14.) den Anforderungen an die geforderte Bestimmtheit. Der Kläger hat hier deutlich gemacht, dass er die Fortzahlung seiner regulären Arbeitsvergütung bzw. die Zahlung der streitgegenständlichen Sonderzahlungen unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs fordert. Auch hat der Kläger die genauen Zahlungsbeträge angegeben, seine Anträge so formuliert, dass für das Gericht ersichtlich war, wie sich die geltend gemachten Beträge auf die einzelnen Monate verteilen sollen und schließlich hinreichend bestimmt gefordert, dass für diese Monate aufgrund der verlangten Zahlungen eine korrigierte Abrechnung des Lohns zu erfolgen habe. Schließlich stand es dem Kläger im Hinblick auf die Bestimmtheit seines Klageantrags auch frei, die Zahlung eines Bruttobetrages abzüglich eines bezifferten Nettobetrages zu verlangen, da sich aus dem Bruttobetrag der nun zu zahlende Nettobetrag, von dem der Abzug vorzunehmen ist, berechnen lässt (Künzl in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 10. Auflage 2022, § 46 Rn. 56).
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d) Der Klageantrag zu Ziffer 13.) gerichtet auf den Ersatz eines steuerlichen Nachteils genügt den Anforderungen an die geforderte Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht, da der Kläger keinen bezifferten Zahlbetrag angegeben hat. Auch liegt vorliegend keine Ausnahme vor, die es rechtfertigen würde, einen unbezifferten Zahlungsantrag zuzulassen. Ist eine Bezifferung noch nicht möglich, bietet sich eine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO an.
66
    
e) Unter Beachtung der dargelegten Grundsätze genügt auch der Klageantrag zu Ziffer 15.) nicht den Anforderungen an die geforderte Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da der Kläger auch hier die genaue Höhe der von ihm verlangten Urlaubstage und den korrespondierenden Zahlbetrag nicht mitgeteilt hat.
67
    
aa) Bezüglich des Klageantrags zu Ziffer 15.) gerichtet auf Mitteilung, Abrechnung und Auszahlung des Urlaubs des Klägers für die Jahre 2017 und 2018 ist auch eine Stufenklage unzulässig. Gemäß § 254 ZPO kann mit der Klage auf Abrechnungserteilung ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden werden, wenn die Abrechnung der Bezifferung des Zahlungsantrags dient. Hierzu muss die Abrechnung allerdings zur Erhebung eines bestimmten Antrags erforderlich sein (BAG, Urteil vom 12.07.2006 – 5 AZR 646/05, NZA 2006, 1295 Rn. 10; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.07.2008 – 10 Ta 100/08, BeckRS 2008, 55382). Die im Rahmen einer Stufenklage begehrte Auskunft ist nur ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die Stufenklage steht daher nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft dem Kläger lediglich sonstige, mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 10 AZR 11/19, NZA 2022, 261 Rn. 27; BAG, Urteil vom 28.08.2019 – 5 AZR 425/18, NZA 2019, 1645 Rn. 19; BAG, Urteil vom 04.11.2015 – 7 AZR 972/13, NZA 2016, 1339 Rn. 13; BGH, Urteil vom 06.04.2016 – VIII ZR 143/15, NJW 2017, 156 Rn. 15).
68
    
bb) Gemessen hieran ist die Stufenklage vorliegend unzulässig, da es ihr an dem vorbereitenden Charakter des Abrechnungsantrags mangelt. Der Kläger ist in der Lage, seinen Urlaubsanspruch betreffend die Jahre 2017 und 2018 selbst zu berechnen, sodass er der Mitteilung bzw. Abrechnung zum Zwecke der Bezifferung seines Zahlungsanspruches nicht bedarf. Es handelt sich bei dem Urlaubsanspruch des Klägers für die Jahre 2017 und 2018 um einen leicht zu berechnenden Anspruch, sodass es dem Kläger abzuverlangen ist, die von ihm geforderten Urlaubstage darzulegen, da die Zivilprozessordnung auch keine allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei kennt.
69
    
3. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 17 Abs. 1 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit beruht auf § 8 Abs. 1 ArbGG.
70
    
4. Dem Kläger steht es frei, mehrere Anträge in einer Klage zu verbinden. Dies ist gemäß § 260 ZPO immer dann gestattet, wenn bei Identität der Parteien für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig ist, dieselbe Prozessart zulässig ist und kein Verbindungsverbot besteht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

                    II.

71
    
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Kläger ist im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Ansprüche gerichtet auf Fortzahlung seiner Vergütung gemäß §§ 611a Abs. 2, 615 Satz 1 BGB der ihn treffenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, was zu einer Abweisung der zulässigen Klageanträge als insgesamt unbegründet führt. Ein Anspruch auf Erteilung von Lohnabrechnungen besteht nicht, da die Beklagte kein Arbeitsentgelt gezahlt hat.
72
    
1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von restlichem Gehalt für den Monat Mai 2017 in Höhe von EUR 1.983,29 brutto gemäß §§ 611a Abs. 2, 615 Satz 1 BGB.
73
    
a) Gemäß § 615 Satz 1 BGB iVm § 611a Abs. 2 BGB kann der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen.
74
    
b) Unstreitig liegen vorliegend die Voraussetzungen des Annahmeverzugs ab dem Zugang der Kündigung vom 11.05.2017 vor. Die Beklagte hat den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht beschäftigt und befand sich aufgrund der unwirksamen Arbeitgeberkündigung im Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB, ohne dass ein Angebot der Arbeitsleistung erforderlich gewesen wäre (BAG, Urteil vom 12.10.2022 – 5 AZR 30/22, BeckRS 2022, 42220; BAG, Urteil vom 21.10.2015 – 5 AZR 843/13, NZA 2016, 688 Rn. 19; BAG, Urteil vom 19.09.2012 – 5 AZR 627/11, NZA 2013, 101 Rn. 28; BAG, Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 249/11, NJW 2012 Rn. 14).
75
    
c) Da im streitgegenständlichen Zeitraum nach der rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart (25 Ca 3487/17) das Arbeitsverhältnis fortbestanden hat, richtet sich die Anrechnung anderweitigen Verdiensts nach § 11 Nr. 1 und 2 KSchG und nicht nach dem weitgehend inhaltsgleichen § 615 Satz 2 BGB (BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 205/21, NZA 2022, 113 Rn. 12; BAG, Urteil vom 02.10.2018 – 5 AZR 376/17, NZA 2018, 1544 Rn. 28; BAG, Urteil vom 24.02.2016 – 5 AZR 425/15, NZA 2016, 687 Rn. 13). Insbesondere muss sich danach der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Dabei hindert die Anrechnung bereits die Entstehung des Annahmeverzugsanspruchs und führt nicht zu einer Aufrechnungslage (BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 205/21, NZA 2022, 113 Rn. 12; BAG, Urteil vom 19.05.2021 – 5 AZR 420/20, NZA 2021, 1324 Rn. 14; BAG, Urteil vom 23.02.2021 – 5 AZR 213/20, NZA 2021, 938 Rn. 12; BAG, Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19, NZA 2020, 1113 Rn. 39; BAG, Urteil vom 02.10.2018 – 5 AZR 376/17, NZA 2018, 1544 Rn. 29).
76
    
aa) Ein Arbeitnehmer unterlässt böswillig im Sinne des § 11 Nr. 2 KSchG anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt, oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Maßgebend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls (BAG, Urteil vom 12.10.2022 – 5 AZR 30/22, BeckRS 2022, 42220 Rn. 14; BAG, Urteil vom 19.01.2022 – 5 AZR 346/21, AP BGB § 615 Nr. 168 Rn. 31; BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 205/21, NZA 2022, 113 Rn. 13). Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (BAG, Urteil vom 12.10.2022 – 5 AZR 30/22, BeckRS 2022, 42220 Rn. 14; BAG, Urteil vom 19.05.2021 – 5 AZR 420/20, NZA 2021, 1324 Rn. 15). Dies schließt es aus, einen bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umstand losgelöst von den sonstigen Umständen des Einzelfalles gleichsam absolut zu setzen (BAG, Urteil vom 12.10.2022 – 5 AZR 30/22, BeckRS 2022, 42220 Rn. 14; BAG, Urteil vom 23.02.2021 – 5 AZR 213/20, NZA 2021, 938 Rn. 14).
77
    
bb) Bei der beschriebenen Gesamtabwägung hat die in § 38 Abs. 1 SGB III geregelte Pflicht, sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt einer außerordentlichen Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, bei der Durchführung der Gesamtabwägung Beachtung zu finden, da dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich das zugemutet werden kann, was das Gesetz ihm ohnehin abverlangt (BAG, Urteil vom 12.10.2022 – 5 AZR 30/22, BeckRS 2022, 42220 Rn. 21 f.; BAG, Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19, NZA 2020, 1113 Rn. 47). Des Weiteren ist der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gerichtet auf Mitteilung von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit und das prozessuale Verhalten des Arbeitnehmers im Hinblick auf diesen Auskunftsanspruch für das böswillige Unterlassen gemäß § 11 Nr. 2 KSchG zumindest prozessual im Hinblick auf die Darlegungslast von Bedeutung, da der Auskunftsanspruch den in § 11 Nr. 2 KSchG gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Einwendungen gegen die vom Kläger geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche dient und der Arbeitgeber in Bezug auf die Vermittlungsangebote der Bundesagentur für Arbeit aufgrund des geschützten Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I) ohne Hilfe des Arbeitnehmers diesbezüglich keine Angaben machen kann (BAG, Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19, NZA 2020, 1113 Rn. 23, 25 u. 43).
78
    
(1) Entscheidend ist dabei allerdings, dass die Erhebung einer Widerklage zur Durchsetzung des Auskunftsbegehrens prozessual nicht zwingend erforderlich ist. Prozessual naheliegender und dem Beschleunigungsgrundsatz gemäß § 9 Abs. 1 ArbGG eher entsprechend ist es, die Auskunft in die Verteilung der Darlegungslast zu integrieren (BAG, Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19, NZA 2020, 1113 Rn. 27), da der Arbeitgeber für die Einwendungen nach § 11 Nr. 2 KSchG die Darlegungslast trägt (BAG, Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19, NZA 2020, 1113 Rn. 27; BAG, Urteil vom 06.09.1990 – 2 AZR 165/90, NZA 1991, 221 (222); BAG, Urteil vom 25.10.2007 – 8 AZR 917/06, NZA-RR 2008, 367 Rn. 56). Den Arbeitnehmer trifft unter Berücksichtigung der aus § 138 Abs. 1 und 2 ZPO folgenden Pflicht, sich zu den vom Arbeitgeber behaupteten Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu erklären, eine sekundäre Darlegungslast, wenn der primär darlegungsbelastete Arbeitgeber keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem klagenden Arbeitnehmer nähere Angaben ohne Weiteres möglich und zumutbar sind (BAG, Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19, NZA 2020, 1113 Rn. 27; BGH, Urteil vom 10.02.2015 – VI ZR 343/13, NJW-RR 2015, 1279 Rn. 11; BGH, Urteil vom 03.06.2014 – VI ZR 394/13, NJW 2014, 2797 Rn. 20; BGH, Urteil vom 11.12.2001 – VI ZR 350/00, NZG 2002, 289 (291); BGH, Urteil vom 24.11.1998 – VI ZR 388/97, NJW 1999, 714 (715)). Bei der die primär nicht darlegungsbelastete Partei treffenden sekundären Darlegungslast handelt es sich schlussendlich um einen Unterfall des in § 138 Abs. 1 und 2 ZPO normierten substantiierten Bestreitens (BGH, Urteil vom 17.03.1987 – VI ZR 282/85, NJW 1987, 2008 (2009). Sie führt deswegen weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BAG, Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19, NZA 2020, 1113 Rn. 27).
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(2) Unter Beachtung der vorbezeichneten Leitlinien ist der Kläger vorliegend seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, was in prozessualer Hinsicht gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO dazu führt, dass er sich in voller Höhe einen hypothetischen Erwerb gemäß § 11 Nr. 2 KSchG anrechnen lassen muss, sodass die Entstehung eines Annahmeverzugsanspruchs gemäß §§ 615 Satz 1, 611a Abs. 2 BGB bereits verhindert wird. Mit Schriftsatz vom 22.06.2022 hat die Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/18 – vorgetragen, es komme im Hinblick auf die streitgegenständlichen Ansprüche auch darauf an, was der Kläger durch anderweitige Arbeit im Zeitraum vom 12.05.2017 bis 01.04.2018 verdient hat, bzw. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Gleichzeitig moniert die Beklagte, dass bisher jeglicher Vortrag des Klägers bezüglich anderweitig erzielter Einkünfte und bezüglich etwaiger Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitsort und Vergütung fehle und stellt die Behauptung auf, dass es dem Kläger bereits vor dem 01.04.2018 möglich gewesen sei, einer anderweitigen und höher dotierten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit hat die Beklagte vorliegend im Hinblick auf die gestufte Darlegungslast und die besondere prozessuale Situation alles getan, was auf der ersten Stufe prozessual von ihr abverlangt werden kann. Diesem Vortrag ist der Kläger weder entgegengetreten noch hat er die von ihm verlangten Auskünfte hinsichtlich anderweitigen Erwerbs und der Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Einzige Reaktion des Klägers war der Schriftsatz vom 06.02.2023, mit welchem „klageerweiternd“ weitere Ansprüche geltend gemacht worden sind. Somit ist der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen und der behauptete Vortrag der Beklagten gilt als zugestanden.
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(3) Auch ist das Gericht entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 27.02.2019 – 10 AZR 340/18, NZA 2019, 837 Rn. 23; BAG, Urteil vom 19.03.2002 – 9 AZR 16/01, NJOZ 2003, 1319 (1320); BAG, Urteil vom 24.08.1999 – 9 AZR 804/98, NZA 2000, 818 (820); BAG, Urteil vom 19.02.1997 – 5 AZR 379/94, BeckRS 1997, 30767166; BAG, Urteil vom 29.07.1993 – 2 AZR 110/93, NZA 1994, 116 (117)) der Ansicht, dass die Klage vorliegend im Hinblick auf die fehlende Auskunftserteilung nicht nur als zurzeit unbegründet, sondern als endgültig unbegründet abzuweisen ist (Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Auflage 2021, § 95 Rn. 78), da die geltend gemachte Annahmeverzugsvergütung aufgrund der fehlenden Auskunft nicht berechenbar ist und sich die prozessuale Situation somit auch nicht von anderen Situationen unterscheidet, die sich dadurch auszeichnen, dass den Arbeitnehmer eine sekundäre Darlegungslast trifft. Der primär darlegungsbelastete Arbeitgeber hat keine Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und ihm ist auch eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist. Beispielhaft kann hierfür die krankheitsbedingte Kündigung angeführt werden, da auch bei dieser eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast besteht, die aus der in § 138 Abs. 2 ZPO angeordneten Wechselwirkung des gegenseitigen Parteivortrages folgt. Gelingt es nämlich dem Arbeitgeber auf der ersten Stufe durch die Angabe der Art und Dauer der bisherigen Erkrankungen eine negative Gesundheitsprognose zu indizieren, ist es Sache des Arbeitnehmers, darzulegen, weshalb im Kündigungszeitpunkt mit seiner alsbaldigen Genesung bzw. warum in Zukunft mit weniger häufigen Erkrankungen zu rechnen ist (BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 755/13, NZA 2015, 612 Rn. 17; BAG, Urteil vom 10.11.2005 – 2 AZR 44/05, NZA 2006, 655 (656)). Weigert sich der Arbeitnehmer, die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und trägt er auch sonst nichts vor, was für eine baldige Genesung spricht, gilt der Sachvortrag des Arbeitgebers als zugestanden (Vossen in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Auflage 2021, § 1 KSchG Rn. 212) und die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers wird bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als endgültig unbegründet abgewiesen. Ähnlich liegt der Fall bei einer verhaltensbedingten Kündigung aufgrund einer Schlechtleistung des Arbeitnehmers. Hier ist es zunächst Sache des Arbeitgebers, zu den Leistungsmängeln das vorzutragen, was er wissen kann. Kennt er lediglich die objektiv messbaren Arbeitsergebnisse, so genügt er seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen ersichtlich ist, dass die Leistung des betreffenden Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleibt. Es ist sodann Sache des Arbeitnehmers, hierauf zu entgegnen und darzulegen, warum er mit seiner unterdurchschnittlichen Leistung dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft. Trägt der Arbeitnehmer nichts vor, gilt das Vorbringen des Arbeitgebers als zugestanden (BAG, Urteil vom 11.12.2003 – 2 AZR 667/02, NZA 2004, 784). Dies ist nach Ansicht des Gerichts im Hinblick auf die im Zivilprozess geltende „formelle Wahrheit“ auch das richtige Ergebnis, da der Begriff der formellen Wahrheit auf dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz und der damit eng verknüpften Dispositionsmaxime beruht, wonach die Parteien dem zur Entscheidung befugten Gericht den Sachverhalt zu liefern haben und das Gericht unbestrittene Tatsachen ungefragt als wahr zu unterstellen hat (BGH, Urteil vom 11.06.1990 – II ZR 159/89, NJW 1990, 3151 (3152)). Letztlich wird in der Zivilprozessordnung neben § 138 ZPO an vielen Stellen – siehe hierzu insbesondere die Präklusionsvorschriften gemäß §§ 282, 296 ZPO – deutlich, dass die materielle Wahrheit im Hinblick auf die Beschleunigung des Prozesses hinter der formellen Wahrheit zurücktreten muss. Das Gericht ist der Ansicht, dass diese Entscheidung des Gesetzgebers auch im vorliegenden Fall beachtet werden muss, sodass es dem Arbeitnehmer bei einer Verletzung der ihn treffenden sekundären Darlegungslast verwehrt sein muss, den Anspruch bei Nachholung der Auskunft nochmals geltend zu machen. Dies stimmt auch mit der Ausgestaltung des § 11 Nr. 2 KSchG als Kürzungsnorm ex lege (siehe zu § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB: Herresthal in BeckOGK, BGB, Stand: 01.04.2022, § 326 Rn. 287) überein, da es sich gerade um keine Einrede handelt, welche lediglich die Durchsetzbarkeit des Anspruchs verhindern würde.
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2. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen hat der Kläger auch für die Monate Juni 2017 bis März 2018 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des jeweils bezifferten Annahmeverzugslohns gemäß §§ 611a Abs. 2, 615 Satz 1 BGB, da der Kläger auch hier seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist, sodass die Entstehung eines Annahmeverzugsanspruchs gemäß §§ 615 Satz 1, 611a Abs. 2 BGB bereits verhindert wird. Das gilt schließlich auch für die vom Kläger geltenden gemachten Sonderzahlungen. Auch diesbezüglich hat der Kläger keinen Anspruch gemäß §§ 611a Abs. 2, 615 Satz 1 BGB.
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3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung von Lohnabrechnungen für die Monate Mai 2017 bis März 2018 gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO, da die Beklagte vorliegend keine Zahlungen für diesen Zeitraum geleistet hat und der Anspruch erst entsteht, wenn Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wird. (BAG, Urteil vom 13.10.2015 – 1 AZR 130/14, BeckRS 2016, 66930 Rn. 29).

                    III.

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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG iVm §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Das Gericht hat die zurückgenommene Widerklage der Beklagten allerdings als geringfügige Zuvielforderung entsprechend § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO angesehen. Im Rahmen des nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzenden Streitwerts wurden für die Zahlungsanträge gemäß § 3 ZPO die zuletzt noch zur Entscheidung anstehenden bezifferten Klageforderungen abzüglich etwaig bereits erfolgter Nettozahlungen in Ansatz gebracht (Ziffer 1.): EUR 1.983,29; Ziffer 2.): EUR 2.870,39; Ziffer 3.): EUR 2.870,39; Ziffer 4.): EUR 1.601,43; Ziffer 5.): EUR 1.510,79; Ziffer 6.): EUR 1.465,47; Ziffer 7.): EUR 1.510,79; Ziffer 8.): EUR 1.465,47; Ziffer 9.): EUR 1.590,08; Ziffer 10.): EUR 1.727,87; Ziffer 11.): EUR 617,85; Ziffer 14.): EUR 1.755,49). Für die verlangten Abrechnungen für die Monate Mai 2017 bis März 2018 wurden jeweils 5% des auf den Monat entfallenden Bruttoverdiensts, mithin insgesamt EUR 1.507,27 EUR in Ansatz gebracht. Für den nicht bezifferten Steuerschadensersatz wurden gemäß § 3 ZPO insgesamt EUR 2.000,00 in Ansatz gebracht. Für den Antrag zu Ziffer 15.) betreffend den Urlaubsanspruch des Klägers für die Jahre 2017 und 2018 wurden insgesamt EUR 5.087,22 in Ansatz gebracht. Dabei wurden für das Jahr 2017 insgesamt 30 Urlaubstage zu jeweils EUR 132,48 (2.870,39 x 3 : 65) und für das Jahr 2018 insgesamt 8 Urlaubstage zu jeweils EUR 139,10 (3.013,91 x 3 : 65) in Ansatz gebracht. Für den Beschäftigungsanspruch – Klageantrag zu Ziffer 16.) – wurde eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von EUR 3.300,00 in Ansatz gebracht. Für die Gehaltsanpassung – Klageantrag zu Ziffer 17.) – wurde der dreifache Jahresbetrag der begehrten Differenzvergütung (36 x 800,00), mithin EUR 28.800,00 in Ansatz gebracht. Für das Urlaubsjahr 2017 wurde insgesamt ein Betrag in Höhe von EUR 3.503,07 (3.300 x 3 : 65 x 23 Urlaubstage) in Ansatz gebracht. Für die Urlaubsjahre 2018 bis 2022 wurde jeweils ein Betrag in Höhe von EUR 4.569,23 EUR in Ansatz gebracht (3.300 x 3 : 65 x 30 Urlaubstage). Die gesonderte Zulassung der Berufung bezüglich der Klageanträge zu Ziffer 1.) bis Ziffer 11.) und Ziffer 14.) folgt aus § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG. Die Rechtssache hat grundsätzlich Bedeutung, da es sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt. Das Gericht ist mit ihrer Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 27.02.2019 – 10 AZR 340/18, NZA 2019, 837 Rn. 23; BAG, Urteil vom 19.03.2002 – 9 AZR 16/01, NJOZ 2003, 1319 (1320); BAG, Urteil vom 24.08.1999 – 9 AZR 804/98, NZA 2000, 818 (820); BAG, Urteil vom 19.02.1997 – 5 AZR 379/94, BeckRS 1997, 30767166; BAG, Urteil vom 29.07.1993 – 2 AZR 110/93, NZA 1994, 116 (117)) dahingehend abgewichen, dass die Klage als endgültig unbegründet abzuweisen ist, wenn der Arbeitnehmer im Hinblick auf das Auskunftsverlangen der Beklagten gerichtet auf etwaige andere Einnahmen und Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit seiner sekundären Darlegungslast nicht nachkommt.
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2. Nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 07.02.2023 gemäß § 333 ZPO säumig gewesen ist, konnte auf Antrag der Beklagten gemäß § 331a ZPO ein Urteil nach Lage der Akten ergehen.
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a) Gemäß § 331a Satz 1 ZPO ist dem Antrag des Gegners der säumigen Partei auf eine Entscheidung nach Lage der Akten stattzugeben, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint und gemäß § 331a Satz 2 ZPO iVm § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist.
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aa) Der Kläger ist mit seiner Prozessvertreterin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 07.02.2023 erschienen, hat jedoch erklärt, keine Anträge stellen zu wollen, sodass eine Säumnis gemäß § 333 ZPO gegeben ist.
87
    
bb) Der Sachverhalt erscheint auch als hinreichend geklärt, da dem Kläger bereits mit Verfügung vom 02.05.2022 aufgegeben worden ist, bis zum 23.08.2022 zum Vortrag der Gegenseite – siehe Schriftsatz vom 22.06.2022 – unter Beweisangebot Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit hat der Kläger nicht wahrgenommen, sodass davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger lediglich den Vortrag aus seiner Klageschrift vom 31.12.2021 zum Gegenstand des Rechtsstreits machen wollte. Dieser Vortrag konnte zuletzt in der Güteverhandlung vom 28.04.2022 bereits erörtert werden. Schließlich ist zu beachten, dass Sinn und Zweck der Möglichkeit der Entscheidung nach Lage der Akten ist, der Gefahr vorzubeugen, dass eine Partei unter Inkaufnahme des relativ ungefährlichen Versäumnisurteils in Verschleppungsabsicht dem Termin fernbleibt oder keine Anträge stellt, sodass bei einer solchen Konstellation das Gericht einen Antrag gemäß § 331a ZPO sogar anregen sollte (Herget in Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 331a Rn. 1). Nachdem die Prozessbevollmächtigte bereits mit Schriftsatz vom 31.01.2022 angekündigt hatte, einen klageerweiternden Schriftsatz einzureichen und dann im Termin zu mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 07.02.2023 erklärte, im Hinblick auf die von der Beklagten angesprochene Darlegungs- und Beweislast keine Anträge stellen zu wollen, geht das Gericht, wie bereits im Rahmen der Zulässigkeit dargelegt, davon aus, dass der Kläger mit seinem prozessualen Verhalten das Verfahren absichtlich verschleppen möchte, sodass eine Entscheidung nach Lage der Akten vorliegend im Hinblick auf die gegenläufigen Interessen der Parteien zweckmäßig und angebracht erscheint.
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cc) Auch war gemäß § 331a Satz 2 iVm § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden.
89
    
(1) Bereits am 04.02.2022 fand der erste Termin zur Güteverhandlung statt. Nachdem die Parteien aufgrund der Abgabe des Verfahrens innerhalb des Arbeitsgerichts Stuttgart mit Schriftsätzen vom 22.02.2022 und 03.03.2022 der Fortsetzung der Güteverhandlung zugestimmt haben, fand am 28.04.2022 eine erneute Güteverhandlung statt.
90
    
(2) Auch ist das Gericht der Auffassung, dass die Güteverhandlung für eine frühere mündliche Verhandlung im Sinne des § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits ausreichend ist. Das Gericht schließt sich insoweit der überzeugenden Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2020 – 17 Sa 11/19, BeckRS 2020, 116668) an und sieht vorliegend keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen. Dies insbesondere, weil gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG die mündliche Verhandlung bereits mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung beginnt, während im ordentlichen Zivilprozess gemäß § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Güteverhandlung der mündlichen Verhandlung vorausgeht (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2020 – 17 Sa 11/19, BeckRS 2020, 116668; ArbG Ulm, Urteil vom 20.02.2009 – 6 Ca 33/08, BeckRS 2009, 59014; Schleusener in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 10. Auflage 2022, § 55 Rn. 18). Es kann somit aufgrund des eindeutigen Wortlauts auch keinen Unterschied machen, ob im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer die klagende Partei oder die beklagte Partei säumig ist. In beiden Konstellationen muss ein Urteil nach Lage der Akten möglich sein. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den im Arbeitsgerichtsprozess gemäß §§ 9 Abs. 1, 61a Abs. 1 ArbGG geltenden Beschleunigungsgrundsatz, welcher nicht nur den Arbeitnehmer, sondern auch den Arbeitgeber schützen soll. Auch durch die mit Schriftsatz des Klägers vom 06.02.2023 eingetretene nachträgliche, objektive und kumulative Klagehäufung musste nicht erneut zur Sache verhandelt werden, da es sich hier, wie bereits dargelegt, bei entsprechender Anwendung der §§ 263 ff. ZPO um eine unzulässige Klageänderung handelte, sodass eine Sachentscheidung bezüglich dieser Anträge auch bei einer Antragsstellung durch den Kläger nicht ergangen wäre und der Kläger deswegen diesbezüglich auch nicht schützenswert erscheint.
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d) Der Kläger wurde schließlich mit Beschluss vom 07.02.2023 darauf hingewiesen, dass ein neuer Termin zur Verhandlung vor der Kammer nur bestimmt wird, wenn der Kläger dies beantragt und gleichzeitig bis zum 16.02.2023 Gründe glaubhaft gemacht werden, die das fehlende Verhandeln im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 07.02.2023 entschuldigen können. Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte keine Stellungnahme des Klägers, sodass das Gericht keine Veranlassung sieht, gemäß § 251a Abs. 2 Satz 4 ZPO einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Klägers vom 23.02.2023, bei Gericht eingegangen am 23.02.2023 um 7:04 Uhr – 1 Stunde und 26 Minuten vor dem anberaumten Verkündungstermin –, da hier kein Vortrag bezüglich einer etwaigen Entschuldigung erfolgt und der Antrag auf Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung spätestens am siebten Tag vor dem Tag, an dem das Urteil verkündet werden soll, beim Prozessgericht eingegangen sein muss. Auch der in diesem Schriftsatz erfolgte Sachvortrag war nicht mehr zu beachten, da § 251a Abs. 2 Satz 4 ZPO der säumigen Partei lediglich die Möglichkeit gibt, ihre Säumnis zu entschuldigen, sodass eine neue mündliche Verhandlung anberaumt wird und in Vorbereitung dieser Verhandlung auch weiterer Sachvortrag geleistet werden kann. Schließlich hat das Gericht auch beachtet, dass der Verkündungstermin frühestens zwei Wochen nach dem Verhandlungstermin gemäß § 251a Abs. 2 Satz 2 ZPO anberaumt werden kann. Dieser Termin war dem Kläger bereits durch die Verkündung am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 07.02.2023 mitgeteilt worden.
92
    
3. Die Entscheidung konnte gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG durch den Vorsitzenden alleine und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergehen (BAG, Beschluss vom 05.06.2014 – 6 AZN 267/14, NJW 2015, 269 Rn. 21; Rieker in Natter/Gross, ArbGG, 2. Auflage 2013, § 55 Rn. 7).