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Kündigung nach Strafanzeige durch Polizei wegen BtM-Delikten

11. Jan
2020

 - 0Es stellt in der Regel keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, wenn eine Arbeitnehmerin aufgrund eines weißen Pulvers und eines unsteten Verhaltens der Arbeitgeberin eine Beratung bei der Polizei wahrnimmt und die Polizei eine Strafanzeige wegen BtM-Delikten aufnimmt (Leitsatz).

Volltext des Urteils des LAG Berlin-Brandenburg vom 24.10.2019 - 10 Sa 792/19:

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 27. Februar 2019 – 5 Ca 457/18 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.250,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 4. Juli 2018.

2

Die Klägerin ist 35 Jahre alt (geboren ….. 1983) und seit dem 1. August 2016 bei der Beklagten als Betreuungshelferin mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 1.500 EUR beschäftigt.

3

Die Beklagte ist Diplom-Sozialpädagogin und erbringt als Träger der freien Jugendhilfe ambulante und stationäre Hilfeleistungen. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf den Kleinbetrieb der Beklagten keine Anwendung.

4

Die Parteien sind Nachbarn im selben Mehrfamilienhaus und waren privat befreundet.

5

Mit Schreiben vom 4. Juli 2018, der Klägerin am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.

6

Unter dem 16. Juli 2018 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte wegen des Tatvorwurfs Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Schmuggel, Erwerb von Betäubungsmitteln gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, welches durch eine Anzeige im März 2018 eingeleitet worden war.

7

Die Klägerin geht davon aus, dass es keinen wichtigen Grund für die Kündigung gibt.

8

Die Beklagte trägt vor, dass sie im Mai 2018 erfahren habe, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz laufe. Nachdem ihre Anwältin Akteneinsicht genommen habe, habe sie am 20. Juni 2018 erfahren, dass die Klägerin in dem Ermittlungsverfahren eine von zwei Zeuginnen und Anzeigeerstatterin sei. Sie habe vor der Polizei ausgesagt, dass sich eine weiße Substanz in einem von der Beklagten mehrfach genutzten Täschchen befunden habe, von der sie vermute, dass es sich hierbei um verbotene Substanzen, Drogen, handele. Die Strafanzeige sei auch dem Ministerium für Bildung, Sport und Jugend übersandt worden. Der Vorwurf entbehre jeder Grundlage und diene scheinbar vorrangig dem Zweck, die Beklagte in ihrer beruflichen Position gegenüber Dritten in Verruf zu bringen. Auch ein seinerzeit über das Ministerium laufendes Betriebserlaubnisverfahren sei nachteilig betroffen. Die Mitanzeigeerstatterin Frau W. sei mittlerweile selbständig tätig und praktisch Konkurrenz zur Beklagten. Die Klägerin habe über Monate, ohne auch nur ein Wort darüber zu verlieren, bei der Beklagten weitergearbeitet in dem Wissen, dass ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte eingeleitet sei.

9

Die Beklagte habe Verständnis dafür, dass das Kindeswohl auch für die Klägerin über allem stehe, sei aber der Ansicht, dass die Klägerin aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses zunächst die Beklagte selbst hätte ansprechen, jedenfalls aber den Vorwurf intern im Rahmen eines Gesprächs mit anderen Mitarbeitern möglichst aufklären müssen. Die weitere Beschäftigung der Klägerin sei jedenfalls für die Beklagte unzumutbar. Die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sei unwiederbringlich zerstört. Denn bei der weißen Substanz habe es sich nur um kleingemachte Kopfschmerztabletten gehandelt, da die Beklagte keine Tabletten schlucken könne, was der Klägerin bekannt gewesen sei.

10

Die Klägerin erwidert, sie sei durch eine weiße Substanz in einem mehrfach genutzten Täschchen der Beklagten erheblich verunsichert und besorgt gewesen. Es sei der Klägerin nicht bekannt gewesen, dass die Beklagte keine Tabletten schlucken könne. Die entsprechende Äußerung habe sie für eine Schutzbehauptung der Beklagten gehalten. Die Beklagte habe mit ihren Aufgaben zunehmend überlastet gewirkt und sei unzuverlässig und labil gewesen. All dieses habe den Verdacht der Klägerin genährt, dass Drogen im Spiel sein könnten. Die Klägerin habe sich erstmalig in einer solchen Situation befunden, die sie psychisch sehr belastet habe. Sie habe die Verantwortung für die Kinder gehabt und die Konfrontation mit der Beklagten gescheut. Sie habe die Beklagte weder willkürlich in Verruf bringen wollen, noch ihre Existenz bedrohen. Sie sei in der Absicht zur Polizei gegangen, sich über den wahrgenommenen Sachverhalt beraten zu lassen. Die Polizei habe dann im öffentlichen Interesse ein Verfahren gegen die Beklagte eingeleitet. Deshalb sei es falsch, die Klägerin als Anzeigeerstatterin zu bezeichnen. Sie habe zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung auch nicht gewusst, dass sich die Mitanzeigende Frau W. habe selbständig machen wollen.

11

Mit Urteil vom 27. Februar 2019 hat das Arbeitsgericht Eberswalde die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung festgestellt. Der Klägerin könne keine Arbeitspflichtverletzung vorgeworfen werden. Aus Sicht der Klägerin und der damaligen Mitarbeiterin W. habe es im Zeitpunkt des unstreitigen Fundes des weißen Pulvers zunächst objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von Drogen gegeben. Der Einwand der Beklagten, dass den Mitarbeitern bekannt gewesen sei, dass sie keine Tabletten schlucken könne und dass sie daher, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, Paracetamol oder Grippostad als Pulver verkleinert mit sich führe, entkräfte diesen Verdacht nicht, sondern sei als Schutzbehauptung zu bewerten. Ein solches Verhalten sei lebensfremd. Schmerzmittel wie etwa Paracetamol, seien rezeptfrei beispielsweise als Tabletten zum Auflösen in Wasser erhältlich. Der Fund sei in einer Jugendwohngruppe von Kindern und Jugendlichen gemacht worden. Die Klägerin habe in dem sensiblen Bereich die Verantwortung für die ihr anvertrauten Minderjährigen gehabt und die staatsbürgerliche Pflicht, diesen Verdacht aufzuklären. Auch die Motivlage spreche zugunsten der Klägerin. Sie habe nicht leichtfertig oder im Wissen einer falschen Angabe gehandelt, sondern im guten Glauben, und in der Überzeugung, dass die Information tatsächlich wahr sei und die Anzeige im öffentlichen Interesse und im Interesse der anvertrauten Kinder. Die Klägerin habe durch das Strafverfahren keinen Vorteil gehabt. Denn wenn sich der Verdacht bestätigt hätte, hätte das den Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten können. Und wenn sich der Verdacht nicht bestätigt hätte, wäre jedenfalls das Vertrauensverhältnis der Parteien nachhaltig gefährdet worden.

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Andere diskretere Mittel hätten für die Klägerin nicht bestanden. Sie habe sich mit einer Kollegin beraten und den Beratungstermin bei der Polizei in Erwägung gezogen. Der Beklagten wäre es zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis noch bis zum 15. August 2018 fortzusetzen.

13

Gegen dieses der Beklagtenvertreterin am 14. März 2019 zugestellte Urteil legte diese am Montag, dem 15. April 2019 Berufung ein und begründete diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 14. Juni 2019.

14

Die besondere Nähe der Parteien ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin im Haushalt der Beklagten zwei Kinder der Beklagten sowie ein Pflegekind betreut habe. Das zöge erhöhte Loyalitätspflichten der Klägerin nach sich. Es wäre der Klägerin eine interne Klärung zumutbar gewesen. Falsch sei, dass die Anzeige im öffentlichen Interesse und im Interesse der anvertrauten Kinder gewesen sei und es keine diskreten Mittel gegeben habe. Der Klägerin sei das Zerkleinern der Tabletten bekannt gewesen. Sie sei in den vergangenen Monaten des Öfteren anwesend gewesen, wenn die Beklagte Schmerzmittel in pulverisierter Form nach Zerkleinerung von Tabletten eingenommen habe. Der Klägerin sei auch bekannt gewesen, dass die Beklagte die Tabletten bereits präventiv vorbereitet und gelagert habe. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Wirkung von Schmerzmittel in pulverisierter Form unmittelbar wirke, die Auflösung von Schmerzmitteln in Wasser hingegen erst nach längerer Zeit. Paracetamol sei gar nicht wasserlöslich. Soweit das Arbeitsgericht bei der Klägerin keine Motive für die Anzeige habe erkennen können, sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch mit der ehemaligen Praktikantin (nicht Mitarbeiterin) Frau W. befreundet sei und es deshalb eine Unterstützung bei der Eröffnung des Konkurrenzunternehmens nicht ausgeschlossen werden könne.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 27. Februar 2019 - 5 Ca 457/18 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die besondere Nähe der Klägerin zum Privathaushalt der Beklagten und die damit verbundenen Wahrnehmungen seien gerade der Anlass für die große Besorgnis der Klägerin gewesen. Die Beklagte sei immer wieder durch unstetes, ausgesprochen launenhaftes und gegenüber den betroffenen Kindern nicht immer ausreichend verantwortungsvolles Verhalten aufgefallen. Die Klägerin sei sich sicher gewesen, dass die Beklagte einen an sie herangetragenen Vorwurf wütend zurückgewiesen und sich dann zurückgezogen hätte, was die betroffenen Kinder belastet hätte. Der Klägerin sei nicht bekannt gewesen, dass die Beklagte die Schmerzmittel immer in pulverisierter Form eingenommen sowie bereits vorbereitend gelagert habe. Sie sei auch nicht mehrfach dabei anwesend gewesen. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt Frau W. unterstützt, um ein Konkurrenzunternehmen zu eröffnen. Das Gespräch bei der Polizei habe Frau W. geführt. Die Klägerin sei nur telefonisch von der Polizei befragt worden.

20

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten vom 13. Juni 2019, den Inhalt der Berufungserwiderung der Klägerin vom 18. Juli 2019 sowie das Sitzungsprotokoll vom 24. Oktober 2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

21

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

II.

22

Im Ergebnis und auch in der Begründung ist keine andere Beurteilung als in erster Instanz gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht folgt dem Arbeitsgericht Eberswalde hinsichtlich der Begründung und sieht insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer nur wiederholenden Begründung ab. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen. Auf die entsprechenden Hinweise des Landesarbeitsgerichts in einem Schreiben vom 30. August 2019 ist die Beklagte nicht mehr eingegangen.

1.

23

Soweit der Klägerin die Anzeige gegen die Beklagte zugerechnet wird, ist nicht ersichtlich, dass diese Anzeige leichtfertig erfolgte. Gerade aufgrund des Tätigkeitsumfeldes mit Kindern ist die Hinwendung zu einer staatlichen Stelle mit der Bitte um Aufklärung ein sachgerechtes Mittel, wie das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung auf Seite 5 ausführlich begründet hat.

2.

24

Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass durch die Anzeige der Klägerin ihre Existenz erheblich gefährdet worden sei, erschließt sich das nicht ohne weiteres. Denn so wie die Beklagte in diesem Rechtsstreit erklärt, dass es sich um „normale“ Medikamente handelte, konnte die Beklagte das auch gegenüber dem Ministerium erläutern.

25

Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung ausführt, dass die Klägerin zunächst eine „interne Klärung“ hätte vornehmen müssen erscheint es nachvollziehbar, dass die Klägerin diesen Weg der direkten Konfrontation gescheut hat. Dem Vortrag der Klägerin in der Berufungserwiderung, dass die Klägerin sich sicher gewesen sei, dass die Beklagte einen an sie herangetragenen Vorwurf wütend zurückgewiesen und sich dann zurückgezogen hätte, was die betroffenen Kinder belastet hätte, ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

3.

26

Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung ausführt, dass die Klägerin eventuell aufgrund einer Freundschaft zu Frau W. deren Unternehmungsgründung durch eine Diskreditierung der Beklagte habe fördern wollen, enthält die Begründung der Berufung dazu keinerlei Anknüpfungstatsachen oder auch nur Indizien, so dass das derzeit als „ins Blaue hinein“ behauptet anzusehen sein dürfte. Jedenfalls hat die Beklagte trotz des gerichtlichen Hinweises vom 30. August 2019 dazu nichts weiteres mehr vorgetragen.

27

Gerade der Umstand, dass die Strafanzeige im März 2018 erfolgte und die Klägerin „ohne auch nur ein Wort darüber zu verlieren“ weiterarbeitete, spricht eher gegen eine Schädigungsabsicht der Klägerin und für ein Vertrauen in die Ermittlungsbehörden.

4.

28

Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung ausführt, dass der Klägerin bekannt gewesen sei, dass die Beklagte zum Teil den voraussichtlichen Gebrauch von Schmerztabletten durch Zerkleinern Selbiger zum sofortigen Gebrauch präventiv vorbereitete und lagerte, sind entsprechende Tatsachen, die einer Beweisaufnahme zugänglich wären, dort nicht benannt. So blieb unklar, wann und wo bzw. in welchem Zusammenhang die Klägerin dieses gesehen haben sollte. Trotz des gerichtlichen Hinweises vom 30. August 2019 hat die Beklagte auch dazu nichts weiteres mehr vorgetragen.

5.

29

Da die Beklagte keinen objektiv wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung vorgetragen hat, musste die Berufung zurückgewiesen werden.

III.

30

Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Die Beklagte hat die die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

31

Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.