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Rechtsweg des Arbeitsgerichts bei Patentvergütung

15. Apr
2020

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Liegt weder eine festgestellte, noch eine festgesetzte Patentvergütung vor, ergibt sich nicht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 39 Abs. 2 ArbnErfG, sondern der Zivilgerichte.

Volltext des Beschlusses vom 16.10.2019 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg - LAG 19 Ta 1699/19:

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.07.2019 - 7 Ca 5072/19 - wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wird zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche für das Jahr 2017. Der Kläger machte im Rahmen seines zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten mehrere Arbeitnehmererfindungen, wofür er gegen Abtretung aller seiner Ansprüche im Gegenzug von der Beklagten derzeit noch eine jährliche Patentvergütung erhält. Ausweislich eines Schreibens vom 14.12.2015 (Anl. K 1, Bl. 5 d.A.) sagte die Beklagte dem Kläger eine Patentvergütung von 106.534,27 Euro für den Zeitraum bis einschließlich 2014 zu.

Unter Hinweis auf die Richtlinie zur Arbeitnehmererfindungsvergütung sagte die Beklagte dem Klger ausweislich eines Schreibens vom 28.04.2017 Anl. K 8, Bl. 13 d.A.) eine Vergütungssumme "für das Jar 2016" von 15.140,79 Euro zu. Das Schreiben enthält ua. den Hinweis:

"Sollten Sie Rückfragen zu den Berechnungsdetails haben, können Sie selbstverständlich gerne Kontakt mit unserem Herrn (***) aufnehmen.

Mit Beginn des Jahres 2018 werden wir uns erneut bei Ihnen melden, um Ihnen die berechnete Arbeitnehmererfindungsvergütung für das Jahr 2017 mitteilen zu können."

Die Beklagte nahm in der Vergangenheit eine sog. Abstaffelung der Patentvergütung nicht vor. Mit Schreiben vom 25.10.2018 (Anl. K 9, Bl. 14 d.A.) teilte sie dem Kläger mit, dass sie für 2017 erstmals eine Abstaffelung vornehme und dazu einen Beitrag von 6.773,57 € einbehalte, was sie auch umsetzte.

Dagegen wendete sich der Kläger mit seiner am 25.04.2019 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und der Beklagten am 15.05.2019 zugestellten Klage.

Der Kläger hält den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für gegeben. Die Patentvergütung sei dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig. Fraglich sei allein, nachträglich die Vergütung eigenmächtig im Wege der Abstaffelung habe abändern können. Diese vom Gericht zu klärende Frage ändere nichts daran, dass die Vergütung iSv. § 39 Abs. 2 ArbnErfG "festgestellt" und "festgesetzt" sei.

Der Kläger hat als Sachantrag gegen die Beklagte angekündigt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.773,57 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2019 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gerügt und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin beantragt.

Mit Beschluss vom 19.07.219 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht zulässig gehalten und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin (Patentkammer) verwiesen.

Denn gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. a ArbGG seien die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) zum Gegenstand haben. Nach der Sonderzuweisung des § 39 Abs. 1 ArbnErfG seien grundsätzlich für die Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers zuständig. Davon seien indessen gemäß § 39 Abs. 2 ArbnErfG (insoweit in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 2 Buchst. a ArbGG) Rechtsstreitigkeiten ausgenommen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand hätten, wobei die Zuständigkeit auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen bleibe.

Wann eine Vergütung im Sinne von § 39 Abs. 2 ArbnErfG festgestellt oder festgesetzt sei, richte sich nach § 12 ArbnErfG, wonach Art und Höhe der Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden solle. Eine Feststellungsvereinbarung müsse die für beide Parteien verbindliche Konkretisierungdes Vergütungsanspruchs enthalten, wozu eine Einigung über alle zur Bestimmung der vergütungsrelevanten Berechnungsfaktoren erforderlich sei. Zu diesen relevanten Berechnungsfaktoren gehöre neben etwa dem Erfindungswert und dem Anteilsfaktor auch die Frage. ob eine Abstaffelung vorzunehmen sei oder nicht.

Unter Beachtung dieser Grundsätze liege im Streitfall eine festgestellte oder festgesetzte Vergütung i.S.v. § 39 Abs. 2 ArbnErfG nicht bzw. nicht mehr vor, nachdem die Beklagte nunmehr eine Abstaffelung der Patentvergütung wegen besonders hoher Umsätze vornehme und diese nur noch in entsprechend reduzierter Höhe an den Kläger auszahlen wolle. Dies führe, unabhängig von der Streitwerthöhe, zur sachlichen Zuständigkeit des örtlich zuständgen Landgerichts (Patentkammer), wohin der Rechtsstreit daher zu verweisen sei.

Gegen diesen ihn am 23.07.2019 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 05.08.2019 sofortige Beschwerde eingelegt. Ferner hat er vorsorglich nach § 570 Abs. 2 beantragt, die Aussetzung der Vollziehung bezüglich der Vereisung des Rechtswegs zu beschließen. Anders als die Beklagte behaupte, sei die Erfindervergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum festgelegt worden. Die Vergütung werde jedes Jahr auf der Grundage der jeweiligen jährlichen Umsätze neu berechnet. In diesem Zusammenhang reicht der Kläger eine Unterlage, überschrieben mit "Dritter Teil. Die rechnerische Ermittlung der Vergütung" (Anl. K 10, Bl. 37 ff. d.A.) zur Akte. Die Beklagte habe die Berechnungsgrundlage dem Kläger mit Abschluss der Vereinbarung ausgehändigt.

Das Arbetsgericht stütze seine Entscheidung auf die Ansicht, wonach zur Feststellung der Vergütung die Frage dazugehöre, ob eine Abstaffelung vorzunehmen sei oder nicht, egal dass zuvor schon die Vergütung festgesetzt worden sei. Es differenziere nicht, ob die Abstaffelung mit der Festsetzung der Vergütung oder erst nachträglich erfolgt sei. Es sei jedoch entscheidend auf die ursprüngliche Vereinbarung abzustellen.

Jedenfalls sei auch zu püfen, ob patentrechliche Fragestellungen zu beachten seien oder nicht. § 39 Abs. 2 ArbnErfG sei nicht einschränkend auszulegen, dass der Rechtsweg nicht eröffnet sei, wenn im Rahmen der Anwendung und Auslegung derVereinbarung iSd.§ 12 Abs. 1 ArbnErfG patentrechtliche Fragestellungen zu beachten seien. Ob der Arbeitgeber nachträglich die Vergütung eigenmächtig ändern könne, indem er eine Abstaffelung vornehme, seien typische arbeitsrechtliche Fragen, schwierige patentrechtliche Auslegungsfragen zur Vergütungsregelung seien nicht zu klären. Der arbeitsrechtliche Prüfungsstoff sei viel umfangreicher und komplexer. Der Kläger dürfe seinem gesetzlichen Richter aus er Arbeitsgerichtsbarkeit nicht entzogen werden.

Die Beklagte verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Die Parteien hätten sich zu keinem Zeitpunkt - weder ausdrücklich noch konkludent- über die relevanten Berechnungsfaktoren geeinigt, insbesondere nicht darüber, ob eine Abstaffelung nach Ziffer 11 der Richtlinie für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20.07.1959 stattfinden solle oder nicht.

Es ergebe sich schon aus dem als Anlage 8 vorgelegten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28.04.2017 an den Beschwerdeführer (K 8 Bl. 13 d.A.), dass keine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sei. Darin führe die Beschwerdegegnerin aus, sie habe die Verütung "entsprechend der Richtlinie zur Arbeitnehmererfindungsvergütung" berechnet. Zudem heiße esdort, der Beschwerdeführer könne sich bei "Rückfragen zu den Berechnungsdetails" jederzeit an die Beschwerdegegnerin wenden. Dies lasse erkennen, dass die Parteien bislang ohne gesonderte Vereinbarung entsprechend der Vergütungsrichtlinie abrechnet hätten, die im Übrigen aber in Ziffer 11 auch eine Abstaffelung vorsehe, und dass dem Beschwerdeführer die Details der Berechnung unbekannt gewesen sein müssten.

Die nunmehr vorgelegte Anlage K 10 sei hinsichtlich der gegenteiligen Behauptung des Beschwerdeführers nicht ergiebig. Zum einen handele es sich bei dem vorgelegten Dokument lediglich um einen Auszg der Vergütungsrichtlinie, die im Inernet frei zugänglich sei.

Rückschlüsse auf die Behauptung des Beschwerdeführers erlaube die Anlage K 10 nicht. Von der Beschwerdegegnerin habe der Kläger die Unterlage auch nicht erhalten, er sei erst später, als die Beschwerdegegnerin die Abstaffelung vorgenommen habe, auf die Richtlinie hingewiesen worden. Doch selbst wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den in Anlage K 10 vorgelegten Auszug aus der Vegütungs-RL bereits mit der ersten Abrechnung überreicht habe, sei die Behauptung des Klägers nicht dargelegt. Eine solche Übergabe lasse keine Rückschlüsse darauf zu, ob überhaupt eine Feststellungsvereinbarung im Sinne des § 12 Abs. 1 ArbnErfG getroffen worden sei und welchen konkreten Inhalt diese Vereinbarung hätte. Von einem Ausschluss der Abstaffelung könne man nur ausgehen, wenn sich die Parteien darauf geeinigt hätten, ausschließlich nach den Kriterien des Dritten Teils der Vergütungsrichtlinie zu vergüten. Denn die Vergütungsrichtlinie sehe in Ziffer 11 grundsätlich eine Abstaffelung vor. Die Anlage K 10 lasse jedoch zu keinem dieser erforderlichen Aspekte irgendwelche Anhaltspunkte erkennen. Das Vorliegen eriner Feststellungsvereinbarung stelle sich als eine Behauptung ins Blaue hinein dar. Im Übrigen sei von dem Beschwerdeführer bisher lediglich vorgetragen worden, dass er seit dem Jahr 2015 von der Beschwerdegegnerin ohne Erläuterung der Berechnung jährliche Einmalzahlungen erhalten habe. Darin liege allerdings keine konkludente Einigung. Eine für die Zukunft verbindliche konkludente Feststellung käme allenfalls in Betracht, wenn dem Beschwerdeführer konkrete Hinweise zur Berechnung der ausgezahlten Vergütung gegeben worden seien. Auszahlungen ohne derartige Erläuterungen zur Berechnung bezöhgen sich nur auf den jeweils abgerechneten Zeitraum. In Ermangelung derartiger Abrechnungshinweise in den vorgelegten Unterlagen zu den Auszahlungen ohne Abstaffelung könne sich daraus folglich keine (für die Zukunft verbindliche) konkludente Vereinbarung ergeben haben. Es könne daher auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin nunmehr "nachträglich", d.h. nach einer Feststellung der Vergütung, eine Änderung vorgenommen habe. Eventuelle Vereinbarungen hätten sich nur auf den bereits abgerechneten Zeitraum bezogen.

Da eine gemäß § 39 Abs. 2 ArbnErfG, § 2 Abs. 2 Buchst. a ArbGG erforderliche Feststellungsvereinbarung nach § 12 Abs. 1 ArbnErfG zu keinem Zeitpunt vorgelegen habe, gingen die weiteren rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere. Maßgeblich sei für die Zuständigkeit ausschließlich, ob eine Vergütung iSd.§ 12 Abs. 1 ArbnErfG festgestellt oder festgesetzt worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, so dass die Arbeitsgerichte unzuständig seien. Es gebe keine "ursprüngliche Patentvergütung".

Der Antrag asuf Aussetzung der Vollziehung sei ebenfalls aufgrund der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 13.09.2019 hat das Arbeitsgericht Berlin der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen. Denn die streitgegenständliche weitere Patentvergütung werde seitens der Beklagten jährlich neu berechnet mit der Folge, dass diese jährlich wiederkehrend festgestellt bzw. festgesetzt werde im Sinne von § 12 ArbnErfG. Die von der Beklagten nunmehr für das Jahr 2017 vorgenommene Abstaffelung sei somit Teil der Festsetzung der Patentvergütung. Folglich bleibe es dabei, dass eine im Sinne der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen bereits zuvor festgestellte Patentvergütung nicht vorliege. Es sei darüber hinaus nicht für die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit - anstelle der Arbeitsgerichtsbarkeit - oraussetzung, dass gerade patentrechtliche Fragestellungen zu beachten seien.

Hierauf hat die Klägerseite nochmals mit Schreiben vom 09.10.2019 Stellung genommen, indem sie auf eine E-Mail des Leiters Rechnungswesen der Beklagte an den Kläger vom 03.07.2018 (Anlage K 11) verwiesen hat, in der es in einer Passae heißt: "Denn wir ändern icht die Vereinbarung oder die grundsätzliche Berechnung (...) der Erfindervergütung, vielmehr machen wir - erstmalig von der Möglichkei der Reduzierung des Lizenzsatzes bei Umsätzen über 3 Millionen DM (Abstaffelung) bei der jahresweise neu zu ermittelnden Vergütung Gebrauch." Im Folgenden hieß es auszugsweise: "Es geht hier um die jährlich neu ermittelte Erfindervergütung für das Jahr 2017 (...)". Hinsichtlich des genauen und ausführlichen Wortlauts wird auf die Ablichtung (Bl. 58 d.A.) bezug genommen.

Der Kläger ist im Zusammenhang mit dieser E-Mail der Meinung, es habe sogar nach Ansicht der Beklagten eine Vereinbarung zur Festsetzung der Vergütung und eine wirksame Berechnung hierzu gegeben. Lediglich von der Möglichkeit der Abstaffelung werde nunmehr Gebrauch gemacht.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze in beiden Instanzen Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde, über die das Beschwerdegericht ohne mündliche Verhandlung und ohne Hizuziehung von ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG i.V.m. § 78 Satz 3 ArbGG), ist zulässig aber nicht begründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG i.V.m. § 48 ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht innerhalb der zweiwöchin Beschwerdefrist eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO).

2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zu verneinen und die Sache an das Landgericht Berlin (Patentkammer) zu verweisen, ist nicht zu beanstanden.

Unter dem Gesichtspunkt einer "festgestellten" Vergütung ergibt sich nicht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 39 Abs. 2 ArbnErfG. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, die Patentvergütung für das Jahr 2017, eine einvernehmliche Feststellung vorliegt.

Soweit der Kläger unter Vorlage der Anlage K 1 hinsichtlich der Vergütung für die Jahre bis einschließlich 2014 vorträgt, ergibt sich daraus ein seitens der Beklagten - letzlich klägerseitsangenommenes - Angebot nur für dies Jahre. Von der Zukunft ist dort nicht weiter die Rede. Zugleich sind in dieser Unterlage die Berechnungspartner nicht näher dargelegt. Es gibt insoweit keinen Anhaltspunkt, aus denen der Kläger annehmen konnte, dass die dortige Berechnung nach Art und Höhe und auch für die Zukunft wirken sollte.

Soweit der Kläger behauptet, was der Kläger bestreitet ihm sei die als Anlage K 10 eingereichte Unterlage "mit Abschluss der Vereinbarung" ausgehändigt worden, kann daraus nichts Entscheidendes in seinem Sinne hergeleitet werden. Die Unterlage enthält einen Auszug aus den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen, nämlich die Formel aus "Dritter Teil.Die rechnerische Ermittlung der Vergütung", wohl versehen mit Erläuterungen. Selbst wenn es so wäre,dass dem Kläger diese Unterlage im zeitlichen Zusammenhang mit den früheren Verhandlungen mit der Beklagten über die Patentvegütung übergeben worden wäre, was bestritten ist, ohne dass der Kläger die Übergabe und deren Zusammenhan weiter substantiiert, ergibt sich daraus nicht, dass es nicht zu einer Abstaffelung im Jahr 2017 kommen könnte. Eine derartige Übergabe durch den Arbeitgeber kann für einen Arbeitnehmr auch nur eine grundsätzliche Orientierung dahingehend darstellen, wie der Arbeitgeber sich im Grundsatz die Abrechnung der Arbeitnehmererfindung vorstellt. Dass damit in jedem Fall und für alle Zukunft eine Abstaffelung ausgeschlossen sein sollte, konnte der Kläger allerdings nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht erkennen.Eine solche Übergabe mag aus Sicht des Erklärungsempfängers verdeutlichen, dass grundsätzlich nach den Richtlinien abgerechnet werden soll. Diese sehen im ersten il aber auch die Möglichkeit der Abstaffelung vor. Dass diese ausgeschlossen sein sollte, muss für die Erklärungsempfänger nicht deutlich werden, zumal - wie schon erwähnt - in der vorgelegten Unterlage K 1, bezogen auf die Jahre bis 2014, der Rechenwegnicht im Einzelnen von der Beklagten dagelegt worden ist.

Vergleichbares gilt für das Schreiben vom 28.04.2017 (Anlage K 8), das die Mitteilung der Arbeitnehmererfindungsvergütung für das Jahr 2016 betrifft. Auchhier ist keine Berechnung im Einzelnen dargelegt, dem Kläger wird vielmehr angeboten, sich mit eventuellen Rückfragen zu den Berechnungsdetails an einen Mitarbeiter der Beklagten zu wenden. Es t vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht erkennbar, wie ein etwaiges Vertrauen des Klägers daruaf hätte entstehen können, dass bei zukünftigen Abrechnungen von der in den Richtlinien auch enthaltenen Möglichkeit der Abstaffelung seitens der Beklagten abgesehen werden müsste.

Wenn der Kläger schließlich noch au die E-Mail vom 03.07.2018 (Anl. K 11) verweist, belegt auch das nicht eine Festsetllung der Vergütung in dem Sinne, dass in dem Berechnungsweg für die Arbeitnehmervergütung des Jahres 2017 bindend eine Abstaffelung ausgeschlossen sei. Der sich in dieser E-Mail äußernde Mitarbeiter der Beklagten, der Leiter des Rechnungswesens, Herr (***), benutzt zwar auch das Wort "Vereinbarung", er relativiert es aber sogleich selbst dadurch, dass er die Wendung benutzt "Vereinbarung oder die grundsätzliche Berechnung (...)". Eine weitere Relativierung findet dadurch statt, dass am Schluss der E-Mail nochmals der Zeitbezug der jeweil vorherigen Vergütungen und der Vergütung für das Jahr 2017 betont wird, wenn auseführt wird: "Erlauben Sie mir noch eine Klarstellung: Es geht hier um die jährlich neu ermittelte Erfindervergütung für das Jahr 2017 (...)".

Es ist daher nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht erkennbar, dass der Kläger als verständiger Teilnehmer im Rechtsverkehr iSd. §§ 157, 133, 242 BGB das Geschehene so auffassen durfte, dass eine Abstaffelungfür die Zukunft ausgeschlossen sein sollte.

Bei der Vergütung für das Jahr 2017 handelt es sich mithin nicht um eine bereits festgestellte Vergütung, deren Berechnungsfaktoren im Grunde insbesondere schon im Hinblick auf einen Ausschluss einer Abstaffelung feststehen. Der Kläger macht daher für 2017 keine bereits festgestellte Vergütung geltend. Eine ausnahmsweise gegebene Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 39 Abs. 2 ArbnErfG ist daher nicht gegeben.

Eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen eribt sich im Übrigen auch nicht unter dem Aspekt, dass der Kläger Ansprüche aus einer arbeitgeberseitig einseitig festgesetzten Vergütung verfolgt. Die Vergütung, die die Beklagte als ehemalige Arbeitnehmerin für gerechtfertigt erachtet und möglicherweise "festgesetzt" hat, steht nicht im Streit. Es geht vorliegend um einen Differenzanspruch hierzu, der gerade von ihr nicht "festgesetzt" worden wäre.

3. Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG). Die Sache hat insbesondere als Einzelfallentscheidung keine grundsätzliche Bedeutung.

4. Soweit der Kläger vorsorglich nach § 570 Abs. 2 ZPO die Aussetzung der Vollziehung beantragt, fehlt ihm das Rechtsschutzinteresse für einen solchen Antrag, denn gem. § 17b GVG wird der Rechtsstreit ohnehin erst nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses mit Eingang der Akten die dem im Beschluss bezeichneten Gerichts anhängig. Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet, da der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin zu bestätigen ist. Auch insoweit liegen keine gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vor.