Tierhaltungsverbot für Schweinezuchtanlage - VG MD 1 B 1197/14
Der Betreiber einer Anlage zur Schweinezucht wendet sich per Eilantrag gegen das für sofort vollziehbar erklärte Verbot des Haltens und Betreuens von Schweinen.
Das veterinärmedizinische Fachpersonal des Landkreises (als Antragsgegner) habe seit mehreren Jahren bei zahlreichen Tierschutzkontrollen in den Schweinezuchtanlagen immer wieder schwerwiegende Mängel bei der Versorgung, Unterbringung und Pflege der in der Anlage gehaltenen Schweine festgestellt. So seien z. B. die Tiere in zu engen, bzw. zu kleinen Kastenständen untergebracht worden. Diese Haltung hält das Gericht für tierschutzwidrig und es verursache bei den Tieren nicht durch kommerzielle Interessen zu rechtfertigende Schmerzen, Leiden oder Schäden. Außerdem seien in einer Anlage auf dem Gebiet des Landkreises Jerichower Land Tiere ohne vernünftigen Grund und ohne Betäubungsmittel getötet worden. Das Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG strafbar. Ein warmblütiges Tier darf nach § 4a Abs. 1 TierSchG nicht ohne vorherige Betäubung geschlachtet werden. Dennoch hat eine Mitarbeiterin der der Schweinezuchtanlage im Beisein der amtlichen Veterinärin und bevor diese habe einschreiten können, ein Tier mit einem Schlag über eine im Kadaverhaus befindliche Kante getötet, ohne es zu entbluten.
Weiterhin sind entgegen europarechtlichen Vorschriften kranke, nicht transportfähige Ferkel verladen und zum Schlachthof transportiert worden. Hierdurch sind den Tieren unnötige und vermeidbare Schmerzen und Leiden zugefügt worden.
Auf weitere, dem Antragsteller in dem Bescheid des Landkreises zur Last gelegte gravierende Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen ging das Gericht nicht im Einzelnen ein. Es legte aber dar, es bestehe zumindest hinreichender Anlass zu der Annahme, dass aus der weiteren Haltung oder Betreuung von Tieren durch den Antragsteller eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung resultiere. Auch bestehe die Gefahr, dass die Möglichkeiten der Tiere zu artgemäßer Bewegung so eingeschränkt würden, dass ihnen Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt würden. In einem solchen Fall überwiege das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Tierhaltungsverbotes.
Die vom Antragsteller angefochtenen Maßnahmen stellen für ihn einen erheblichen Eingriff in seine Grundrechte dar. Da die Schaffung tierschutzgerechter Bedingungen in seiner Sphäre liege, müsse dies der Antragsteller aber hinnehmen. Der respektvolle, tierschutzgerechte Umgang mit Tieren ist durch Art. 20 a GG zum Staatsziel erhoben worden. Dem sei der einzelne durch Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, auch wenn er Tiere zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken halte (VG Magdeburg, Beschluss vom 15. Dezember 2014 - 1 B 1197/14).
Der Eilantrag war nach alldem abzulehnen. Das Gericht hat das vom Landkreis Jerichower Land ausgesprochene Tierhaltungsverbot bestätigt, weil es sich auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes als rechtmäßig erweise.
Volltext der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg VG Magdeburg, Beschluss vom 15. Dezember 2014 - 1 B 1197/14:
Tenor
1. Der Eilantrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 10.000.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Eilantrag hat unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg.
Das mit sofortiger Wirkung gegen den Antragsteller ausgesprochene Verbot der Haltung und Betreuung von Schweinen findet seine Rechtsgrundlage in § 16 a S. 1, 2 Nr. 3 TierSchG. Danach hat die zuständige Behörde zur Beendigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen die notwendigen Anordnungen zu treffen; sie kann insbesondere demjenigen, der den allgemeinen Vorschriften zur Tierhaltung (§ 2 TierSchG) wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den Tieren erheblich oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zufügt oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
Die Voraussetzungen dieser in seinen Auswirkungen für den Eigentümer und Halter eines Tieres am weitesten gehenden Maßnahme sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat bei der Haltung seiner Tiere in der Vergangenheit seine Pflichten zur angemessenen Ernährung, Pflege und Unterbringung (§ 2 Nr. 1 TierSchG) der von ihm gehaltenen Nutztiere jahrelang, zum Teil gröblich, verletzt.
Entgegen seiner Ansicht ist der Antragsteller Halter der in den Schweinzuchtanlagen der Z. GmbH und der Y. GmbH gehaltenen Schweine. Als Tierhalter ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzerstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und ggfs. Existenz des Tieres zu entscheiden. Abzustellen ist mithin darauf, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt. Die vorgenannten Kriterien müssen nicht alle kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind, wobei auch mehrere Personen nebeneinander Halter sein können (OVG B-Stadt-Brandenburg, B. v. 06.06.2014 – OVG 5 S 10.13 -, juris, Rdnr. 5 m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antragsteller als verantwortlicher Tierhalter i. S. d. TierSchG anzusehen. Ihm steht das Bestimmungsrecht über die Tiere und deren Haltung zu. Als Geschäftsführer der Z. GmbH und der Y. GmbH hat er die Entscheidungsbefugnis über die Betreuung, Pflege und Beaufsichtigung der Tiere entsprechend seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung gemäß §§ 6, 35 GmbHG. Das Bestimmungsrecht des Antragstellers über die Tiere wurde auch nicht zeitweise für die Tiere beeinträchtigt, die in der Zuchtanlage der Z. GmbH gehalten werden, als in der Zeit vom 01.09.2009 bis zum 30.06.2012 neben dem Antragsteller auch Herr X. als Geschäftsführer für den Bereich Tierschutz und Veterinärwesen war. Denn die Leitung der Z. GmbH war durchgängig der W. GmbH, deren Geschäftsführer der Antragsteller ist, unterstellt. Aus diesem Grunde bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass während der Dauer der Bestellung des zweiten Geschäftführers der Z. GmbH die Einflussmöglichkeiten des Antragstellers auf die Betreuung und Pflege der in der Anlage der Z. GmbH gehaltenen Tiere in einem nennenswerten Umfang beeinträchtigt waren.
Bei der Beantwortung u. a. der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, ist den verbeamteten Tierärzten vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (OVG B-Stadt-Brandenburg, B. v. 17.06.2013 – OVG 5 S 27.12 -, juris, Rdnr. 4 m. w. N.). Die vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und den ihnen zugrundeliegenden z. T. durch Fotos belegten Feststellungen können nicht durch schlichtes Bestreiten oder vom Antragsteller in Auftrag gegebene Privatgutachten entkräftet werden.
Das amtliche veterinärmedizinische Fachpersonal des Antragsgegners hat seit mehreren Jahren bei zahlreichen Tierschutzschutzkontrollen in den Schweinzuchtanlagen der Z. GmbH und der Y. GmbH immer wieder schwerwiegende Mängel bei der Versorgung, Unterbringung und Pflege der in der Anlage gehaltenen Schweine festgestellt. U. a. hat der Antragsteller die Tiere in zu engen bzw. zu kleinen Kastenständen untergebracht. Diese Haltung ist tierschutzwidrig und verursacht bei den Tieren nicht durch kommerzielle Interessen zu rechtfertigende Schmerzen, Leiden oder Schäden. Zur weiteren Begründung hierzu verweist das erkennende Gericht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe seines Urteils vom 03.03.2014 – 1 A 230/14 MD -, das den Beteiligten bekannt ist.
Im Rahmen der Durchsuchung der Z. GmbH vom 18. bis zum 20.03.2014 und bei der Kontrolle vom 29.07.2014 fanden Mitarbeiter des Antragsgegners wiederholt und zum Teil besonders gröbliche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vor. U. a. stellte der Antragsgegner fest, dass in der aufgesuchten Anlage der Z. GmbH Tiere ohne vernünftigen Grund und ohne Betäubungsmittel getötet worden waren. Das Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG strafbar. Ein warmblütiges Tier darf nach § 4a Abs. 1 TierSchG nicht ohne vorherige Betäubung geschlachtet werden. Gleichwohl tötete eine bei der Z. GmbH beschäftigte Angestellte im Beisein der amtlichen Veterinärin und bevor diese einschreiten konnte ein Tier mit einem Schlag über eine im Kadaverhaus befindliche Kante, ohne es zu entbluten und bezeichnete diese Methode als die „praktikabelste Lösung“. Selbst wenn in den vom Antragsteller geführten Großbetrieben nur in wenigen Ausnahmefällen grundlose Tötungen von Schweinen ohne Betäubungsmitteln vorkommen sollten, vermag ihn das nicht zu entlasten. Denn der Schutz der Tiere, gemäß Art. 20a GG ein Staatsziel, verlangt gerade auch von der Geschäftsführung eines Großbetriebes besondere Sorgfalt, dass grobe und wiederholte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vermieden werden, indem er das hierfür erforderliche Fachpersonal vorhält und durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen seine mit der Pflege und Betreuung der Tiere betrauten Angestellten überwacht, denn die Möglichkeit der Verletzung tierschutzrechtlicher Bestimmungen steigt mit der Anzahl der gehaltenen Tiere. Insbesondere darf der Halter einer größeren Anzahl von Tieren es nicht zulassen, dass auch nur einzelne seiner Angestellten – möglicherweise in Unkenntnis der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen - jahrelang Tiere ohne die erforderliche Betäubung töten.
Weiterhin wurden am 17.03.2014 sowie am 22. und 23.07.2014 aus den von der Z. GmbH und Y. GmbH betriebenen Anlagen entgegen Art. 3 VO (EG) 1/2005 nicht transportfähige Ferkel verladen und zum Schlachthof V. transportiert. Am 17.03.2014 litt ein Ferkel beim Eintreffen im Schlachthof an einer schmerzhaften Entzündung, die bei dem Tier schon über mehrere Tage Schmerzen und Leiden verursacht haben muss. Zwei der am 22. bzw. 23.07.2014 verladenen Tiere fielen durch übermäßiges Saufen mit sofortigem Erbrechen einer größeren Menge gelblichen Schleims auf. Bei der anschließenden Untersuchung der Tiere wurde jeweils ein Darmverschluss infolge eines abgestorbenen Mastdarmvorfalls festgestellt.
Es ist auch gegenwärtig noch zu erwarten, dass der Antragsteller weiterhin die Mindestanforderungen an eine ausreichende Versorgung, Pflege und Unterbringung von Schweinen nicht erfüllen wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller zeitweise tierschutzrechtliche Anordnungen des Antragsgegners befolgt hat. Denn dieses Verhalten beruht offensichtlich eher auf den vom Antragsgegner durchgeführten Nachkontrollen und der dem Antragsteller drohenden Untersagung der Schweinehaltung und nicht auf einer grundlegenden Änderung seines Verhaltens gegenüber den von ihm gehaltenen Tieren.
Die Entscheidung des Antragsgegners, dem Antragsteller künftig die Haltung und Betreuung von Schweinen zu untersagen, ist als ein Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung zu qualifizieren. Sie stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar. Hierbei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller trotz jahrelanger erheblicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, die der Antragsteller begangen hat, zunächst zahlreiche Auflagenbescheide erlassen und die streitige Maßnahme erst ergriffen hat, nachdem offensichtlich war, dass der Antragsteller weiterhin gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen wird und erneute behördliche Auflagen nicht geeignet sein werden, den Antragsteller von weiteren erheblichen und zum Teil auch groben Verstößen gegen tierschutzrechtlichen Bestimmungen abzuhalten.
Das Gericht verkennt nicht, dass die vom Antragsteller angefochtenen Maßnahmen für ihn zumindest einen erheblichen Eingriff in seine Grundrechte bedeuten. Das muss der Antragsteller aber hinnehmen, weil die Schaffung tierschutzgerechter Bedingungen in seiner Sphäre liegt. Der respektvolle, tierschutzgerechte Umgang mit Tieren ist gleichfalls durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Art. 20 a GG) zum Staatsziel erhoben worden. Dem ist der einzelne durch Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, auch wenn er Tiere zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken hält.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das in Ziffer 1 des Bescheides vom 24.11.2014 angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot von Schweinen auch formell rechtmäßig. Das Verbot ist nicht verfahrensfehlerhaft erlassen worden.
Der Antragsgegner hat seiner Anhörungspflicht des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG genügt. Er hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 08.07.2014 Gelegenheit gegeben, sich zu einem beabsichtigten Tierhaltungs- und Betreuungsverbot zu äußern. Von dieser Gelegenheit hat der Antragsteller umfassend Gebrauch gemacht. Je nach Stand der Akten hat der Antragsgegner dem Antragsteller auch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 29 VwVfG Akteneinsicht gewährt. Soweit er unmittelbar vor dem Erlass des Bescheides vom 24.11.2014 von der Gewährung der Einsicht in weitere, nunmehr zum Bestandteil der Akten gewordene Unterlagen abgesehen hat und dies nicht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 VwVfG gerechtfertigt sein mag, kommt das dem Absehen von einer weiteren Anhörung i. S. v. § 28 Abs. 2 VwVfG gleich. Es liegt auf der Hand, dass der Antragsgegner hierzu wegen der Gefahr im Verzuge nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG berechtigt war. Denn er sah es offensichtlich als geboten an, die vom Antragsteller gehaltenen Tiere nicht mehr länger der Gefahr von weiteren Schmerzen und Leiden auszusetzen.
Die Ansicht des Antragstellers, der mit dem Erlass des Bescheides betraute Mitarbeiter des Antragsgegners sei gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 21 VwVfG befangen, kann das Gericht nicht nachvollziehen. Soweit der Antragsteller dem Unterzeichner des Bescheides vorwirft, er habe ihm Teile der Verfahrensakten rechtswidrig vorenthalten, trifft dies bereits deshalb nicht zu, weil – wie bereits ausgeführt – von einer weiteren Anhörung des Antragstellers wegen Gefahr in Verzug abgesehen werden konnte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gibt es keine „institutionelle Befangenheit“ des Fachbereichs Gesundheits- und Verbraucherschutz des Antragsgegners. Es gehört gerade zu den öffentlichen Aufgaben der Verwaltungsbehörde, ordnungswidrige Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu ahnden (vgl. § 35 OWiG) und gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 4 Abs. 1 VwVfG der Staatsanwaltschaft Amtshilfe zu leisten. Auch der mit der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten betraute Mitarbeiter einer Behörde kann für das zum Erlass einer Ordnungsverfügung führende Verwaltungsverfahren zuständig sein; jedenfalls soweit nicht ersichtlich ist, dass er sich durch die im Bußgeldverfahren getroffene Entscheidung bereits für die im Verwaltungsverfahren zu treffende Entscheidung festgelegt hat. Abgesehen davon muss stets die Besorgnis einer persönlichen Befangenheit des zuständigen Mitarbeiters der Behörde vorliegen. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung kann das erkennende Gericht auch nicht feststellen, dass der Amtstierarzt ... einzelne Feststellungen bei den von ihm durchgeführten Kontrollen unzutreffend protokolliert hat oder von ihm getroffenen amtstierärztlichen Wertungen nicht mehr vertretbar sind und deshalb die Besorgnis seiner Befangenheit besteht. Allein die Ansicht des Antragstellers die Wahrnehmungen und Wertungen des Amtstierarztes seien unzutreffend, ist nicht geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen.
Weil der Bescheid sich im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung als formell rechtmäßig erweist, kann dahinstehen, ob etwaige Verfahrensfehler gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 46 VwVfG unbeachtlich wären, weil dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung angesichts der wiederholten und zum Teil groben Verstöße des Antragstellers gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen ohnehin kein milderes und geeigneteres Mittel als das Haltungs- und Betreuungsverbot zur Verfügung stand und der Antragsgegner entsprechend seiner Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen ein solches Verbot ausspricht.
Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Die Begründung lässt erkennen, weshalb er dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegenüber dem privaten Aufschubinteresse den Vorzug gegeben hat.
Für die Anordnung des Sofortvollzuges besteht ein besonderes Vollzugsinteresse. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist notwendig, um weitere gravierende Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere durch nicht artgerechte Tierhaltung verursachte Leiden und Schäden von Tieren, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich eventuell anschließenden gerichtlichen Verfahrens zu vermeiden.
Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. §§ 53, 54, 56 und 59 SOG LSA und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Zwangsgeldandrohung auch hinreichend bestimmt. Denn das Haltungsverbot ist mit sofortiger Wirkung ausgesprochen worden und kann durchgesetzt werden, wenn der Antragsteller weiterhin Schweine hält oder betreut.
Im Übrigen nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Gründe im Bescheid des Antragsgegners vom 24.11.2014. Den Gründen des Bescheides folgt das Gericht mit Ausnahme der Würdigung des als Anlage 13 dem Bescheid beigefügten amtstierärztlichen Gutachtens.
Zur Ablehnung des Eilantrags käme das Gericht auch dann, wenn der Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache zwar nicht auszuschließen, der Erfolg jedoch nicht wahrscheinlicher als sein Misserfolg wäre. In einem solchen Fall müsste das Aufschubinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zurücktreten. Denn der aus Art. 20a GG ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren gebietet es, dass derjenige, der ein Tier hält oder betreut, die Folgen tierschutzrechtlicher Maßnahmen im Sinne von § 16 a TierSchG hinzunehmen hat, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus der weiteren Haltung oder Betreuung von Tieren durch den oder die Betroffene(n) eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung resultiert (OVG B-Stadt-Brandenburg, B. v. 03.02.2010 – OVG 5 S 28.09 -, juris, Rdnr. 3) oder die Gefahr besteht, dass die Möglichkeiten der Tiere zu artgemäßer Bewegung so eingeschränkt werden, dass ihnen Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Dafür, dass es sich im Falle des Antragstellers so verhält, ergeben sich aus den Vorgängen des Veterinäramts zumindest zahlreiche ernstzunehmende Anhaltspunkte.
Das Gericht hat im vorliegenden Eilverfahren davon abgesehen, dem Antragsteller nach gewährter Akteneinsicht eine Frist zur weiteren Stellungnahme einzuräumen. Es hat keine Unterlagen des Antragsgegners zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, die der Antragsteller vor der Akteneinsicht nicht bereits kannte. Der Antragsteller selbst hat im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, der Antragsgegner habe ihm die umfangreichen Anlagen zum Bescheid vom 24.11.2014 in digitaler Form übersandt. Mit Ausnahme der Anlage 13, die aus einer amtstierärztlichen Einschätzung besteht, sind alle Anlagen ohne weiteres einlesbar. Aus diesem Grunde und weil das Gericht eine zeitnahe Entscheidung vorliegend als dringend geboten ansieht, um den vom Antragsteller gehalten Tieren weitere Schmerzen und Leiden zu ersparen, hat das Gericht von der Gewährung einer Frist zur weiteren Stellungnahme abgesehen, die zu einer weiteren, nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht mehr vertretbaren Verzögerung des Verfahrens geführt hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffern 35.2, 54.2.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse des Antragstellers an der Verfolgung seines Begehrens mit 10.000.000,00 Euro. Nach den Ziffern 35.2 und 54.2.1 ist bei einer gewerbsmäßigen Tierhaltung der Streitwert in Höhe des Jahresbetrages des erzielten oder zu erwartenden Gewinns zu bemessen, den das erkennende Gericht pro Schweinezuchtanlage auf 1.000.000,00 Euro schätzt. Weil die Gesellschaften, deren Geschäftsführer der Antragsteller ist, nach der Einschätzung des Gerichts mindestens 20 Anlagen im Bundesgebiet betreiben, wäre der Streitwert für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren auf 20.000.000,00 Euro festzusetzen. Weil es sich vorliegend lediglich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist dieser Wert unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren.