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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Arbeitnehmer

 

Im Fall der Erkrankung eines Arbeitnehmers ergeben sich für ihn und den Arbeitgeber eine Vielzahl von Rechten und Pflichten aus Arbeitsvertrag.

Definition der Krankheit

Unter einer Krankheit versteht man die Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Zustands, der die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat und / oder einer ärztlichen Behandlung bedarf. Eine ledigliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens stellt keine Krankheit dar.

Anzeige- und Nachweispflicht des Arbeitnehmers

Aus § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) folgt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Krankheit und deren voraussichtliche Dauer seinem Arbeitgeber mitzuteilen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt. Krankheitstage im Urlaub sind nicht anzurechnen. Die betreffenden Urlaubstage kann der Arbeitnehmer erneut nehmen.

Die Mitteilung, bzw. Anzeige hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. Es empfiehlt sich daher, es telefonisch oder per E-Mail zu melden. Verstößt der Arbeitnehmer hiergegen, kann eine Abmahnung erhalten und im Wiederholungsfall gekündigt werden. Zudem hat der Arbeitgeber das recht, die Lohnzahlung zu verweigern, wenn der Arbeitnehmer die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung unterlässt.

Dauert die Krankheit länger als drei Tage, so hat er einen ärztlichen Attest vorzulegen. Von dieser Gesetzesregelung kann abgewichen werden. Häufig finden sich in Arbeitsverträgen zulässigerweise Klauseln, wonach schon am ersten Tag der Krankheit ein Attest vorgelegt werden muss.

Auch die gesetzliche Krankenkasse ist vom Arbeitnehmer von der Krankheit zu informieren, soweit er Mitglied ist.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Bei länger andauernder Krankheit erhält er Krankengeld von der Krankenkasse. Voraussetzung ist, dass er die Krankheit nicht schuldhaft verursacht hat. Verschulden wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn der Arbeitnehmer leichtfertig war, z.B. eine besonders gefährliche Sportart ausgeübt hat oder die Arbeitsunfähigkeit wegen eines Unfallls durch Trunkenheit am Steuer passiert ist. Der rechtmäßige Schwangerschaftsabbruch ist dagegen nicht schuldhaft.

Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Höhe der Entgeltfortzahlung

Der Arbeitnehmer erhält im Krankheitsfall in voller Höhe den Arbeitslohn, den er auch bei seiner üblichen Tätigkeit erhalten würde. Neben dem Grundgehalt fallen darunter auch Zulagen, Zuschläge, z.B. für Sonntagsarbeit und vermögenswirksame Leistungen. Durch Tarifvertrag kann hiervon abgewichen werden, auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers, so dass z.B. Provisionen und Zuschläge unberücksichtigt bleiben. Überstunden und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, die nicht während der Krankeitszeit entstehen, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Kündigung wegen der Krankheit

Der Arbeitgeber kann wegen der Krankheit seines Arbeitnehmers grundsätzlich unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine personenbedingte Kündigung aussprechen (z.B. wegen einer Alkoholerkrankung oder HIV-Infektion), entweder wegen häufiger Kurzerkrankungen oder einer Langzeiterkrankung. Von einer Langzeiterkrankung ist auszugehen mit Beginn des Anspruch auf Krankengeld, also ab sechs Wochen Dauer der Krankheit.

Auch eine verhaltensbedingte Kündigung ist denkbar, z.B. bei absichtlicher Verursachung der Krankheit oder Vortäuschung einer Krankheit.

Die Kündigung hat keinen Einfluss auf die Entgeltfortzahlung, wie sich aus § 8 Abs. 1 EFZG ergibt.

Durchsetzung von Ansprüchen

Arbeitnehmer, die eine Kündigung im Zusammenhang mit einer Erkrankung erhalten haben, können hiergegen Kündigungsschutzklage erheben. Zu geringe oder gar nicht geleistete Entgeltfortzahlung kann durch eine Zahlungsklage beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.