Die Zeit in der ein Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt, ist die Arbeitszeit. Ruhepausen bleiben dabei unberücksichtigt. Regelungen hierzu finden sich im Arbeitsvertrag, Regelungen gemäß Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen. Gesetzliche Grundlage ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). In vielen Betrieben wird zur Erfassung der Arbeitszeit ein Arbeitszeitkonto geführt.
Höchstdauer der Arbeitszeit und Ruhepausen
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Die Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeit wird als Mehrarbeit bezeichnet. Dagegen versteht man unter Überstunden diejenige Arbeitszeit, die über die für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis aufgrund Tarifvertrages, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrages festgelegte Arbeitszeit hinausgeht.
Die Dauer der Ruhepausen richtet sich nach der Dauer der Arbeitszeit. Mindestens 30 Minuten Pause stehen dem Arbeitnehmer zu bei mehr als sechs und bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden, wobei eine Aufteilung in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Ruhezeit
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Eine Verkürzung der Ruhezeit kommt in Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Gaststätten in Betracht.
Nacht- und Schichtarbeit
Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. Die werktägliche Arbeitszeit eines Nachtarbeitnehmers darf acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb eines Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Aus § 6 Abs. 4 ArbZG folgt die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn dessen Gesundheit gefährdet ist, oder er Betreuungspflichten gegenüber seinem weniger als zwölf Jahre alten Kind oder schwerbehinderten Angehörigen nachzukommen hat.
Vom ArbZG abweichende Regelungen und Nichtanwendbarkeit
Von der zuvor dargestellten gesetzlichen Regelung des ArbZG zur Höchstdauer der Arbeitszeit, den Ruhepausen und der Ruhezeit kann durch Tarifvertrag oder einer Dienstvereinbarung, bzw. Betriebsvereinbarung abgewichen werden, soweit diese Vereinbarung durch Tarifvertrag zugelassen ist.
Keine Anwendung findet das ArbZG z.B. auf Chefärzte, leitende Angestellte gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG und den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.
Sonn- und Feiertagsruhe
Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Für Kraftfahrer und in mehrschichtigen Betrieben kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Abweichung vom Verbot der Sonn- und Feiertagsruhe beschäftigt werden. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht pauschal, sondern gemäß § 10 ArbZG nur unter den dort geregelten Voraussetzungen, z.B. zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen oder in speziellen Bereichen wie der Krankenpflege oder dem Gaststättengewerbe.
Flexibilisierung der Arbeitszeit
Unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten gesetzlichen Vorschriften ist den Arbeitsvertragsparteien die flexible Gestaltung der Arbeitszeit möglich. Dazu gehört die Möglichkeit, in Abweichung der Vollzeitbeschäftigung, die Vereinbarung z.B. von Teilzeit, Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit.
Straf- und Bußgeldvorschriften
Bei Verstößen des Arbeitgebers gegen die gesetzlichen Vorschriften z.B. zur Höchstarbeitszeit, Ruhepausen etc. handelt er ordnungswidrig, so dass er ein Bußgeld erhalten kann. Für den Fall von Wiederholungstaten oderwenn der Arbeitgeber den Verstoß gegen das ArbZG vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet, kann er mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft werden.
Anwaltliche Unterstützung
Für Arbeitgeber die besondere Formen der flexiblen Arbeitszeit in ihrem Unternehmen realisieren wollen, bietet sich die anwaltliche Berartung und Umsetzung unter Maßgabe der gesetzlichen oder tarivertraglichen Vorschriften an.
Arbeitnehmer, die unter Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeit arbeiten, können gerichtlich dagegen vorgehen und haben unter Umständen die Möglichkeit ihr Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf ihre Arbeitsleistung wahrzunehmen. Oftmals reicht schon ein Hinweis auf die Straf- und Bußgeldvorschriften aus, um die vorschriftsgemäßige Arbeitszeit durchzusetzen.