Die Anwaltskanzlei Moegelin steht Ihnen bei der Geltendmachung von Ansprüchen, Erstellung oder Überprüfung von Verträgen insbesondere in folgenden Rechtsgebieten zur Seite.
Es gilt noch eine große Anzahl weiterer Vertragsarten aus dem Bereich des Zivilrechts, für die wir Ihnen im Fall eines rechtlichen Problems selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung stehen.
Kaufvertragsrecht
Dieser Vertragstyp gehört sicherlich zu denjenigen, die am häufigsten abgeschlossen werden. Bei jedem Einkauf im Supermarkt wird ein Kaufvertrag geschlossen. Probleme kann es geben, wenn entweder der Käufer nicht bezahlt oder der Verkäufer nicht die erworbene Sache aushändigt. Ist die ausgehändigte Sache mit Mängeln behaftet, gibt es die sogenannten Mängelgewährleistungsrechte (z. B. Preisminderung, Rücktritt) oder man kann den Vertrag anfechten, unter anderem wegen Irrtums über Eigenschaften der Sache oder wegen arglistiger Täuschung. Wenn ein Minderjähriger etwas kauft oder verkauft, hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ab, üblicherweise den Eltern. Die schützenden Regelungen für Minderjährige gelten für alle Vertragstypen. Da Minderjährige vor allem Kaufverträge abschließen, finden sie aber in diesem Bereich am häufigsten Anwendung.
Werkvertragsrecht
Beim Werkvertrag heißen die Vertragspartner Unternehmer und Besteller. Dazu gehören beispielhaft folgende Leistungen: Reparaturen von Handwerkern, Beförderung von Personen oder Sachen (z. B. Taxi), Herstellung von Bauwerken, Herstellung von nichtkörperlichen Sachen (z. B. Software). Im Gegensatz zum Dienstvertrag wird der Erfolg der Herstellung eines Werkes geschuldet, beim Dienstvertrag nur die Tätigkeit als solche. Die Vergütung ist erst dann fällig, wenn das Werk fertiggestellt ist, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart worden ist. Ebenso wie im Kaufvertragsrecht gibt es weitgehende Schutzrechte wie Minderung, Rücktritt und Anfechtung.
Dienstvertragsrecht
Der Dienstvertrag ist ein Vertragstyp, durch den der Dienstverpflichtete zur Leistung der versprochenen Dienste und der Dienstberechtigte zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird. Wichtigster Unterfall ist der Arbeitsvertrag. Anders als beim Arbeitsvertrag fehlt es beim Dienstvertrag an der sozialen Abhängigkeit des Dienstverpflichteten. Insbesondere Verträge mit Ärzten und Anwälten sind dienstrechtlicher Natur. Der Vertrag endet durch Erreichung des vereinbarten Ziels oder durch Kündigung im Fall einer Leistungsstörung. Kommt der Dienstverpflichtete mit seiner Leistung in Verzug, ist er entweder verpflichtet sie nachzuholen und ist zudem zu Schadensersatz verpflichtet, sofern ein Schaden durch den Verzug entstanden ist. Oder es liegt sogenannte Unmöglichkeit vor, sofern die Leistung nicht mehr nachholbar ist, so dass ausschließlich Schadensersatz in Betracht kommt (ein Zahnarzt hat nicht wie vereinbart einen Zahn ziehen können, weil er betrunken war, so dass ein anderer Zahnarzt die Behandlung durchgeführt hat). Anders als bei den zuvor beschriebenen Vertragstypen kommt hier ein Recht auf Minderung nicht in Betracht.
Reisevertragsrecht
Beim Reisevertrag verpflichtet sich der Reiseveranstalter zur entgeltlichen Durchführung einer Gesamtheit von mindestens zwei erheblichen Teilleistungen (z. B. Flug und Unterkunft), die dann von anderen Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaft und Hotel) im Auftrag des Reiseveranstalters erbracht werden. Bei Mängeln der Reise (von Lärm, fehlendem zugesagten Meeresblick bis zu Ameisen im Zimmer) steht dem Reisenden das Recht zur Minderung des Reisepreises und eventuell ein Schmerzensgeld wegen entgangener Urlaubsfreude zu. Es sollte darauf geachtet werden, schon während der Reise die Mängel hinreichend zu dokumentieren (filmen oder fotografieren),Mitbewohner bitten, die Reisemängel in Augenschein nehmen zu lassen und sich deren Adressdaten geben zu lassen, als Zeugen für einen etwaigen Gerichtsprozess. Wichtig ist es auch, die Mängel bei der Reiseleitung vor Ort anzuzeigen, damit diese eventuell Abhilfe schaffen kann. Bei Nichtanzeige kann ein Recht auf Schadensersatz verwirkt sein.
Die folgende „Frankfurter Tabelle“ gibt die Höhe der Reisepreisminderung bei Mängeln an. Die Minderung kann im Einzelfall anders ausfallen. Die Tabelle wird von Gerichten üblicherweise herangezogen, ohne dass das Gericht daran gebunden wäre.
Art der Leistung | Mängelposition | Prozent | Bemerkungen |
I. Unterkunft | 1. Abweichung vom gebuchten Objekt | 0-25 | je nach Entfernung |
2. Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung) | 5-15 | ||
3. Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Stockwerk) | 5-10 | ||
4. Abweichende Art der Zimmer | |||
a) DZ statt EZ | 20 | Entscheidend, ob | |
b) Dreibettzimmer statt EZ | 25 | Personen der gleichen | |
c) Dreibettzimmer statt DZ | 20-25 | Buchung oder Unbekannte | |
d) Vierbettzimmer statt DZ | 20-30 | zusammengelegt werden | |
5. Mängel in der Ausstattung des Zimmers | |||
a) zu kleine Fläche | 5-10 | ||
b) fehlender Balkon | 5-10 | bei Zusage / je nach Jahreszeit | |
c) fehlender Meerblick | 5-10 | bei Zusage | |
d) fehlendes (eigenes) Bad/WC | 15-25 | bei Buchung | |
e) fehlendes (eigenes) WC | 15 | ||
f) fehlende (eigene) Dusche | 10 | bei Buchung | |
g) fehlende Klimaanlage | 10-20 | bei Zusage / je nach Jahreszeit | |
h) fehlendes Radio/TV | 5 | bei Zusage | |
i) zu geringes Mobiliar | 5-15 | ||
k) Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.) | 10-50 | ||
l) Ungeziefer | 10-50 | ||
6. Ausfall von Versorgungseinrichtungen | |||
a) Toilette | 15 | ||
b) Bad/Warmwasserboiler | 15 | ||
c) Stromausfall/Gasausfall | 10-20 | ||
d) Wasser | 10 | ||
e) Klimaanlage | 10-20 | je nach Jahreszeit | |
f) Fahrstuhl | 5-10 | je nach Stockwerk | |
7. Service | |||
a) vollkommener Ausfall | 25 | ||
b) schlechte Reinigung | 10-20 | ||
c) ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher) | 5-10 | ||
8. Beeinträchtigungen | |||
a) Lärm am Tage | 5-25 | ||
b) Lärm in der Nacht | 10-40 | ||
c) Gerüche | 5-15 | ||
9. Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen) | 20-40 | je nach Art der Projektzusage (z.B. "Kururlaub") | |
II.Verpflegung | 1. Vollkommener Ausfall | 50 | |
2. Inhaltliche Mängel | |||
a) eintöniger Speisenzettel | 5 | ||
b) nicht genügend warme Speisen | 10 | ||
c) verdorbene (ungenießbare) Speisen | 20-30 | ||
3. Service | |||
a) Selbstbedien. (statt Kellner) | 10-15 | ||
b) lange Wartezeiten | 5-10 | ||
c) Essen in Schichten | 10 | ||
d) verschmutzte Tische | 5-10 | ||
e) verschmutztes Geschirr, Besteck | 10-15 | ||
4. Fehlende Klimaanlage im Speisesaal | 5-10 | bei Zusage | |
III. Sonstiges | 1. Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool | 10-20 | bei Zusage |
2. Fehlendes Hallenbad | bei Zusage | ||
a) bei vorhandenem Swimmingpool | 10 | ||
b) bei nicht vorhandenem Swimmingpool | 20 | ||
3. Fehlende Sauna | 5 | bei Zusage | |
4. Fehlender Tennisplatz | 5-10 | bei Zusage | |
5. Fehlendes Mini-Golf | 3-5 | bei Zusage | |
6. Fehlende Segel-, Surf-, Tauchschule | 5-10 | bei Zusage | |
7. Fehlende Möglichk. zum Reiten | 5-10 | bei Zusage | |
8. Fehlende Kinderbetreuung | 5-10 | bei Zusage | |
9. Unmöglichkeit des Badens im Meer | 10-20 | je nach Prospekt-beschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit | |
10. Verschmutzter Strand | 10-20 | ||
11. Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme | 5-10 | bei Zusage | |
12. Fehlende Snack- oder Strandbar | 0-5 | je nach Ersatzmöglichkeit | |
13. Fehlender FKK-Strand | 10-20 | bei Zusage | |
14. Fehlendes Restaurant oder Supermarkt | bei Zusage / je nach Ausweichmöglichkeit | ||
a) bei Hotelverpflegung | 0-5 | ||
b) bei Selbstverpflegung | 10-20 | ||
15. Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Nightclub, Kino, Animateure) | 5-15 | bei Zusage | |
16. Fehlende Boutique oder Ladenstraße | 0-5 | je nach Ausweichmöglichkeit | |
17. Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten | 20-30 | des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausflugs | |
18. Fehlende Reiseleistung | |||
a) bloße Organisation | 0-5 | ||
b) bei Besichtigungsreisen 10-20 | |||
c) bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung | 20-30 | bei Zusage | |
19. Zeitverlust durch notwendigen Umzug | anteiliger Reisepreis für | ||
a) im gleichen Hotel | 1/2 Tag | ||
b) in anderes Hotel | 1 Tag | ||
IV. Transport | 1. Zeitlich verschobener Abflug über vier Stunden hinaus | 5 | des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde |
2. Ausstattungsmängel | |||
a) niedrigere Klasse | 10-15 | ||
b) erhebliche Abweichung vom normalen Standard | 5-10 | ||
3. Service | |||
a) Verpflegung | 5 | ||
b) Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.) | 5 | ||
4. Auswechslung des Transportmittels | der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis | ||
5. Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel | Kosten des Ersatztransportmittels |