Im Unterschied zum normalen Arbeitnehmer hat der leitende Angestellte geringere Weisungsgebundenheit, mehr Befugnisse und Verantwortung, was sich in einem höheren Gehalt manifestiert. Dafür hat er länger und flexibler zu arbeiten und geringeren Schutz bei einer Kündigung.
Definition des leitenden Angestellten
Es gibt eine betriebsverfassungsrechtliche und eine kündigungsschutzrechtliche Definition des leitenden Angestellten.
In § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG werden Merkmale aufgezählt, um den leitenden von normalen Angestellten abzugrenzen. Nur auf letztgenannte findet das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung.
Leitender Angestellter ist nach Absatz 3, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
1. aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
§ 14 Abs. 2 KSchG verwendet den Betriebsleiter als Beispiel für einen leitenden Angestellten. Weiterhin fallen darunter ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
Die Folge ist ein eingeschränkter Kündigungsschutz.
Die bloße Bezeichnung im Arbeitsvertrag als „leitender Angestellter“, „Betriebsleiter“ etc. führt nicht dazu, dass der Betreffende tatsächlich auch so rechtlich bewertet wird. Es müssen die zuvor angeführten Merkmale inhaltlich zutreffen, damit BetrVG oder KSchG entprechende (Nicht-) Anwendung finden.
Interessenvertretung des leitenden Angestellten
Ist ein Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG leitender Angestellter, findet das Betriebsverfassungsgesetz auf ihn keine Anwendung. Stattdessen gilt das Sprecherausschussgesetz, soweit ein solcher Ausschuss im Betrieb vorhanden ist. Der Sprecherausschuss hat anders als der Betriebsrat keine Mitbestimmungsrechte, sondern nur Informations- und Beratungsrechte. Im Fall der Kündigung eines leitenden Angestellten, ist er vorher anzuhören. Unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung unwirksam. Gibt es Zweifel bei der Einordung eines Angestellten zur Frage ob er eine Leitungsfunktion hat oder nicht, empfiehlt sich für den Arbeitgeber vorsorglich die Anhörung beider Gremien – Betriebsrat und Sprecherausschuss.
Die Arbeitszeit des leitenden Angestellten
In § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitszeitgesetztes sind leitende Angestellte ausdrücklich vom Schutz des Gesetzes ausgeschlossen. Hierbei zeigt sich, dass sich der leitende Angestellte sozusagen „im Lager“ des Arbeitgebers befindet und ähnliche Arbeitszeiten hat, die weit über das des normalen Arbeitnehmers hinaus gehen. Gemäß § 3 ArbZG gilt für Letztgenannten der Grundsatz des 8-Stunden-Arbeitstages. Üblicherweise sind Überstunden des leitenden Angestellten mit dem normalen (hohen) Gehalt abgegolten.
Kündigungsschutz des leitenden Angestellten
Für den leitenden Angestellten gibt es nur eine bedeutsame Ausnahme beim Kündigungsschutz und zwar für den Fall einer rechtswidrigen Kündigung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und ihn zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen ohne dass das der Arbeitgeber seinen Antrag begründen muss. Während ein normaler Arbeitnehmer niemals gegen seinen Willen im Fall der rechtswidrigen Kündigung den Verlust seines Arbeitsplatzes gegen Zahlung einer Abfindung akzeptieren muss, hat der leitende Angestellte diese Einschränkung hinzunehmen.