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Die Vertragsstrafe des Arbeitnehmers

 

Oftmals finden sich in einem Arbeitsvertrag Vereinbarungen über eine Vertragsstrafe zum Nachteil des Arbeitnehmers. Es ist Ausdruck des zulässigen arbeitgeberseitigen Anliegen, dass sein Arbeitnehmer die arbeitsvertraglichen Pflichten korrekt erfüllt.

Zulässigkeit von Vertragsstrafen

Nach § 339 BGB kann eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart werden, dass der Schuldner eine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Die Vertragsstrafe ist ein vom Gesetzgeber zur Verfügung gestelltes besonderes Rechtsinstitut des Bürgerlichen Rechts für Schuldverhältnisse und kann demgemäß auch in Arbeitsverhältnissen vereinbart werden. Abreden über Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen sind gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BGB grundsätzlich zulässig.

Bestimmtheitsgebot für die Formulierung einer Vertragsstrafenabrede

Voraussetzung für eine ausreichende Bestimmtheit einer Vertragsstrafenvereinbarung ist nicht nur, dass die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bestimmt ist, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann, sondern auch, dass die zu leistende Vertragsstrafe ihrer Höhe nach klar und bestimmt ist.

Gründe für Vertragsstrafen

Als Grund kommt unter anderem der Nichtantritt der Arbeitsstelle in Betracht. Der schuldhafte Nichtantritt der Arbeit löst einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe aus, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung wirksam ist. Eine ordentliche Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Ein solcher Kündigungsausschluss ist grundsätzlich zulässig und darf damit auch als Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden.

Ein weiterer Grund ist die vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere durch Nichteinhaltung der Kündigungsfrist. Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus wichtigem Grund fristlos vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden. Sofern aber die Parteien eine Kündigung vor Dienstantritt ausdrücklich ausgeschlossen haben, ist dieser Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit vor Antritt der Arbeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig.

Eine Vertragsstrafe kommt auch bei Verstößen gegen ein Wettbewerbsverbot in Betracht, ebenso wie bei Verstößen gegen die Geheimhaltungspflicht.

Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe

Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers kann aus der Höhe einer Vertragsstrafe folgen. Für die Frage nach der angemessenen Höhe der Vertragsstrafe kommt es - anders als bei der Herabsetzung einer bereits verwirkten Vertragsstrafe nach § 343 BGB - wiederum nur auf eine typisierende Betrachtungsweise bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und zwar aus Sicht des Arbeitnehmers, der Adressat der Vertragsstrafe sein könnte. Das Fehlen eines Schadens führt noch nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung, denn die Vertragsstrafe bezweckt in erster Linie, einen wirkungsvollen Druck auf den Schuldner zur Einhaltung seiner Verpflichtung auszuüben. Bei der Beurteilung einer angemessenen Höhe ist aber zu berücksichtigen, ob typischerweise nur ein geringer Schaden zu erwarten ist. Außerdem können bei einer Inhaltskontrolle einer Formularabrede nach § 307 BGB in der Regel nur einer generalisierenden Betrachtungsweise zugängliche Maßstäbe herangezogen werden, wie zum Beispiel die Bruttomonatsvergütung. Nach der Rechtsprechung ist eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehalts generell als geeigneter Maßstab anzusehen.Beiformularmäßigen Strafabreden besteht ein gesteigertes Bedürfnis nach einer generellen Obergrenze, deren Überschreitung im Regelfall die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge hat. Das Abstellen auf die Monatsvergütung berücksichtigt im Normalfall auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers.

Unangemessene Benachteiligung durch die Vertragsstrafe gemäß § 307 Abs. 1 BGB

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafenklausel ist stets an § 307 BGB zu messen, wonach diese im Fall einer unangemessene Benachteiligung unwirksam ist. Der grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stehen im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten - auch für Vertragsstrafenregelungen - nicht entgegen. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten, z.B. die Berufsfreiheit. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiden Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben.

Keine Anpassung der Vertragsstrafe bei Unwirksamkeit

Ist eine Vertragsstrafenklausel vom Grundsatz her wirksam, jedoch nicht in der Höhe, kommt eine Anpassung nicht in Betracht. Dem Zweck der §§ 305 ff. BGB kann eine Aufrechterhaltung der Klausel mit eingeschränktem Inhalt nicht entnommen werden. Es ist Ziel des Gesetzes, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Verwendungsgegner soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden. Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn jeder Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst einmal ungefährdet bis zur Grenze dessen gehen könnte, was zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise angeführt werden kann. Damit würde nicht verhindert, dass der Vertragspartner des Verwenders in der Vertragsabwicklungspraxis mit überzogenen Klauseln konfrontiert wird. Erst in einem Prozess würde er vielmehr den Umfang seiner Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen.