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Gratifikation - Sonderzahlung für den Arbeitnehmer

 

Die Gratifikation ist ein zusätzliches Entgelt als Anerkennung für geleistete Dienste des Arbeitnehmers und wird auch als Sonderzuwendung oder Sonderzahlung bezeichnet. Die Gratifikation kann ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsvertraglich vereinbart werden oder auch auf Tarifvertrag oder auf einer Betriebsvereinbarung beruhen.

Beispiele für Gratifikationen

Die bekanntesten Sonderzuwendungen sind sicher Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Weitere Beispiele für Gratifikationen sind:

- Provisionen: Angestellte Versicherungsvertreter erhalten sie als Beteiligung an den speziell von ihnen erzielten Umsätzen.

- Prämie: Sie ist eine Zuwendung die für außergewöhliche Leistungen gezahlt wird, die über das arbeitsvertraglich vereinbarte Maß hinausgehen.

- Zielvereinbarung: Wenn die Parteien eine bestimmte Arbeitsleistung festschreiben die innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erbingen ist und für den Fall des Erreichens gesondert vergütet wird.

- Tantieme: Hierbei handelt es sich um die Beteiligung am Gesamtgewinn des Unternehmens, was vor allem an leitende Angestellte gezahlt wird.

- Jubiläumsgeld: Aus besonderem Anlass kann eine Sonderleistung dieser Art erfolgen, z.B. bei Vollendung einer bestimmten Beschäftigungszeit.

Freiwilligkeitsvorbehalt

Durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt kann der Arbeitgeber wirksam das Entstehen eines Rechtsanspruchs des Zuwendungsempfängers auf künftige Sonderzahlung verhindern.

So ein Freiwilligkeitsvorbehalt ist eine Klausel, die der AGB-Kontrolle unterliegt. Bei einem klar und verständlich formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt, der jeden Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung ausschließt, fehlt es jedenfalls an einer versprochenen Leistung iSv. § 308 Nr. 4 BGB. Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert die Entstehung eines Anspruchs auf eine Leistung für künftige Bezugszeiträume. Widersprüchliche Formulierungen sollten vermieden werden. An der Wirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts bestehen z.B. Zweifel, wenn in ihr wird einerseits ein Anspruch des Arbeitnehmers formuliert wird (der Arbeitgeber "gewährt" eine Weihnachtsgratifikation), dessen Fälligkeit und Höhe eindeutig bestimmt sind, während andererseits die Gewährung freiwillig sein soll (vgl. BAG 10 AZR 606/07)

Gleichbehandlungsgrundsatz

Auch wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Freiwilligkeitsvorbehalts in seiner Entscheidung frei ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, wenn er nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillig Sonderzahlungen leistet. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Gewährt der Arbeitgeber aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, darf er einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht. Der Arbeitgeber muss bei freiwilligen Leistungen die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass ein Teil der Arbeitnehmer von der Vergünstigung nicht sachwidrig oder willkürlich ausgeschlossen wird.

Sachlich gerechtfertigt ist die Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die allen anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten, z.B., um Betriebstreue zu honorieren.

Betriebliche Übung

Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen, die einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung auch bei wiederholter Zahlung nicht entstehen lassen, entsprechen solchen Vorbehalten, die das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern sollen.

Bringt der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eindeutig zum Ausdruck, dass die Leistung von Sonderzahlungen ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt, genügt das § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Folge, dass für den Arbeitnehmer kein Rechtsanspruch auf künftige Leistungen entsteht. Ein Anspruch auf eine Sonderzuwendung nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung kann auf diese Weise somit nicht entstehen.