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Gebührenrechner

 

Auf dieser Seite haben Sie die Möglichkeit, auf den verlinkten Seiten bei Eingabe des Streitwerts die anwaltlichen Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit sowie die Gerichtskosten zu ermitteln.

https://rvg.pentos.ag/

Im Folgenden wird Ihnen ein Einblick in die einschlägigen Regelungen der Vergütung für Rechtsanwälte (RVG), der Gerichtskosten (GKG) sowie den Besonderheiten des Arbeitsgerichtsverfahrens nach dem ArbGG geboten.

 

Rechtsanwaltsgebühren nach RVG

Im Folgenden wird Ihnen ein Einblick in die einschlägigen Regelungen der Vergütung für Rechtsanwälte (RVG), der Gerichtskosten (GKG) sowie den Besonderheiten des Arbeitsgerichtsverfahrens nach ArbGG geboten.

1,3-Geschäftsgebühr VV 2300 RVG (für außergerichtliche Tätigkeit)

1,3-Verfahrensgebühr VV 3100 RVG (ab Einreichung der Klage)

1,2-Terminsgebühr VV 3104 RVG (bei Wahrnehmung eines Gerichtstermins)

1,0-1,5-Einigungsgebühr VV 1000 RVG (1,5 bei außergerichtlicher, 1,0 bei gerichtlicher Einigung)

Ein Satz von 0,3 entsteht bei einer Tätigkeit im Mahnverfahren und in der Zwangsvollstreckung.

 

Gerichtsgebühren nach dem GKG

 

Für ein Klageverfahren entsteht zunächst eine dreifache Gebühr, so dass z.B. in der niedrigsten Streitwertstufe -und zwar bis 500 €-105 € (35 € x 3) zu entrichten ist. Die Gebühr ist vom Kläger zu entrichten. Wenn er den Rechtsstreit gewinnt, kann er die Gerichtskosten vom Beklagten zurückfordern. Bei einer Klagerücknahme oder einem Anerkenntnis reduzieren sich die Gerichtskosten auf eine einfache Gebühr. Im vorgenannten Beispiel würde sich somit die ursprüngliche Gerichtsgebühr von 105 € auf 35 € ermäßigen.

Geht der Rechtsstreit in die 2. Instanz, also in die Berufung, ist das vierfache einer Gebühr zu entrichten. Im Falle einer Berufungsrücknahme oder eines Anerkenntnisses reduzieren sich die Gerichtsgebühren genau wie in der 1. Instanz auf eine einzige Gebühr.

 

Kostentragungspflicht bei Arbeitsgerichtsprozessen

Im Gegensatz zu normalen Zivilgerichtsprozessen hat vor dem Arbeitsgericht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jede Partei selbst ihre Anwaltskosten zu tragen. In der 2. Instanz (Landesarbeitsgericht) und 3. Instanz (Bundesarbeitsgericht) gilt dann wieder der allgemeine Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Anwaltskosten der obsiegenden Partei zu tragen hat.

Bei den Gerichtskosten gibt es die Besonderheit in 1. Instanz, dass in der Regel keine Gerichtskosten anfallen bei einer gütlichen Einigung oder einer Klagerücknahme. Das gilt aber nicht für die 2. und 3. Instanz.

Die gesetzlichen Bestimmungen für Arbeitsgerichtsprozesse benachteiligen denjenigen, der von seinem Arbeitsvertragspartner unzulässig in seinen Rechten beeinträchtigt wird und seine Rechte anwaltlich durchsetzt. In diesem Fall hat er wie dargelegt wurde, trotzdem seine Anwaltskosten zu tragen. Bei einem hohen Streitwert führt das zu hohen Gebühren für das üblicherweise zunächst erfolgende außergerichtliche und eventuelle gerichtliche anwaltliche Tätigwerden. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, am besten ohne Selbstbeteiligung, ist daher für jeden Arbeitnehmer und Arbeitgeber sehr zu empfehlen.

 

§ 12a ArbGG

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

 

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) KV GKG Vorb. 8

Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich).