Der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers ist gesetzlich besonders geschützt und zwar durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Das Arbeitsschutzgesetz basiert auf der in § 618 BGB geregelten Fürsorgepflichten des Arbeitgebers, die er hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers nachzukommen hat.
Allgemeines zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Die Kosten hierfür hat er allein zu tragen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und ggf. zu verbessern und anzupassen. Zur Planung und Durchführung hat er für eine geeignete Organisation zu sorgen und Vorkehrungen zur Umsetzung im Betrieb zu treffen.
Grundsätze der Gestaltung des Arbeitsschutzes
Die Arbeit ist gemäß § 4 ArbSchG so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Zu den dort aufgeführte Regelbeispielen zählt unter anderem die Berücksichtigung des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene bei den zu treffenden Maßnahmen. Wegen des Diskriminierungsverbotes sind geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
Ermittlung von Gefahren am Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch die in § 5 ArbSchG aufgezählten Tatbestände, z.B. psychische Belastungen bei der Arbeit oder die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes.
Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen von ArbStättV und ArbSchG konkretisieren den Inhalt der Organisationspflichten, die dem Arbeitgeber nach § 618 BGB im Hinblick auf die Sicherheit und das Leben der Arbeitnehmer obliegen. So hat ein Arbeitgeber gemäß § 5 ArbStättV die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat er ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten. Unfälle mit Verletzungs- oder Todesfolge oder zumindest 3-tägiger Arbeitsunfähigkeit sind zu erfassen.
Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
Von großer praktischer Bedeutung ist § 10 ArbSchG, der die Erste Hilfe regelt. Denn auch in Betrieben mit geringem Verletzungsrisiko, wie z.B. im Büro, lassen sich Unfälle nicht gänzlich ausschließen.Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Im Notfall müssen Institutionen außerhalb des Betriebes erreichbar sein, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung.Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen, wobei deren Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung verhältnismäßig zur Zahl der Beschäftigten und zu den Gefahren stehen muss.
Pflichten des Arbeitnehmers
Die Beschäftigten sind verpflichtet, für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Diese Verpflichtung richtet sich nach ihren Möglichkeiten und der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers. Besondere Bedeutung hat diese Verpflichtung beim Einsatzvon insbesondere Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Schutzvorrichtungen, etc. Falls der Arbeitnehmer Gefahrenquellen oder Defekte an Schutzsystemen feststellt, hat er das unverzüglich zu melden.
Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers
Die Beschäftigten sind gemäß § 17 ArbSchG berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Bei Streitigkeiten hierzu,
ist die Beschwerden bei der zuständige Behörde möglich. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.
Mitbestimmung des Betriebsrats
Die aus § 3 Abs. 2 ArbSchG folgende Pflicht des Arbeitsgebers, für eine geeignete Organisation zu sorgen und Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden, setzt einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation. Hierbei hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Und auch vor der Benennung von Beschäftigten, die gemäß § 10 ArbSchG die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen, hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören.