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GmbH-Geschäftsführer und seine Arbeitnehmer-Eigenschaft

 

Der GmbH- Geschäftsführer ist trotz seiner Leitungsfunktion ein Arbeitnehmer, wenn er gegenüber der GmbH weisungsgebunden ist. Seine in der Hierarchie des Unternehmens herausgehobene Position führt dazu, dass diverse arbeitsrechtliche Normen auf ihn nicht oder nur eingeschränkt zur Anwendung kommen.

Arbeitnehmereigenschaft

Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers ist rechtlich als Arbeitsvertrag zu bewerten, wenn weder der Abschluss des Anstellungsvertrags noch die Geschäftsführung einer GmbH eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit darstellt. Die Geschäftsführung einer GmbH ist keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit. Maßgeblich für die Einordnung einer beruflichen Tätigkeit als selbständig ist neben der weitgehenden Freiheit von Weisungen, dass die Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und im eigenen Verantwortungsbereich ausgeübt wird, so dass das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit unmittelbar selbst getragen wird. Der Geschäftsführer einer GmbH übt aber seine Tätigkeit im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft aus. Überdies unterliegt er im Innenverhältnis den Weisungen der Gesellschafter. Wenn demgemäß die Geschäftsführung einer GmbH keine selbständige Tätigkeit iSd. § 13 BGB darstellt, so gilt dies erst recht für den Abschluss des Anstellungsvertrags, jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Geschäftsführer nicht zugleich als Gesellschafter über zumindest eine Sperrminorität verfügt und Leitungsmacht über die Gesellschaft ausüben kann.

Die persönliche Abhängigkeit des GmbH-Geschäftsführers ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer auch Gesellschafter der GmbH ist und dabei über einen so großen Geschäftsanteil verfügt, dass er maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung hat. In dieser Fallkonstellation ist der Anstellungsvertrag dienstvertraglicher und nicht arbeitsvertraglicher Natur.

Vertragsgestaltung - AGB-Kontrolle

Auf einen Geschäftsführer-Arbeitsvertrag werden in der Regel vorformulierte Klauseln verwendet, die Allgemeine Geschäftsbedingungen zu bewerten sind. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.

Vorformulierte Vertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dementsprechend ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Geschäftsführer nicht immer über vertiefte rechtliche Kenntnisse verfügt. Das gilt z.B. für eine zweistufige Verfallklausel, die eine gerichtliche Geltendmachung erfordert. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage reicht nicht zur Wahrung der Ausschlussfrist der zweiten Stufe, wenn hinsichtlich Lohnansprüchen zuvor eine schriftliche Ablehnung des Arbeitgebers erfolgte (erste Stufe).Doch bedarf es zum Verständnis dieser Rechtsprechung vertiefter arbeitsrechtlicher und prozessualer Kenntnisse, die typischerweise bei einem Geschäftsührern nicht vorausgesetzt werden können. Daher gehen etwaige Auslegungszweifel beim Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers und den darin enthaltenen arbeitsvertraglichen Klausel nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 iVm. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

Weiterführende Informationen zur Einbeziehung von AGB in den Arbeitsvertrag finden Sie hier.

Betriebliche Altersversorgung

Der GmbH-Geschäftsführer wird üblicherweise nicht in die gesetzlichliche Rentenversicherung Beiträge einzahlen, sondern eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Pensionszusage seines Unternehmens haben. Die einem Geschäftsführer einer GmbH formlos erteilte Pensionszusage ist, da Formvorschriften weder nach dem GmbHG noch nach dem BetrAVG bestehen, grundsätzlich wirksam. Allerdings fallen nicht alle Geschäftsführer unter den Anwendungsbereich des BetrAVG. So sind an der GmbH als Mitunternehmer beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen.

Die Arbeitszeit des Geschäftsführers

Das Arbeitszeitgesetz ist nicht auf den Geschäftsführer anwendbar, auch wenn er einen Arbeitsvertrag hat. In § 18 ArbZG ist der Geschäftsführer nicht ausdrücklich von der Anwendbarkeit ausgenommen. Es ist unter Verweis auf § 5 Abs. 3 BetrVG lediglich die Rede von leitenden Angestellten, die gesetzlich ausgenommen sind. Der Geschäftsführer ist aber nicht mit einem leitenden Angestellten gleichzusetzen. Da der Geschäftsführer aber in der Hierarchie über dem leitenden Angestellten steht, kann das ArbZG erst Recht nicht auf den Geschäftsführer Anwendung finden. Insoweit gibt es keine zeitliche Begrenzung der Arbeitszeit und auch keine Beschränkung auf einen bestimmten Wochentag, so dass der Geschäftsführer auch durchaus an einem Sonntag arbeiten kann.

Kündigungsschutz

Es gibt keinen Kündigungsschutz für den Geschäftsführer, der dem des Arbeitnehmers vergleichbar wäre. Aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG folgt die Unanwendbarkeit der allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen im ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes für Organvertreter einer juristischen Person unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses im Einzelfall. Eine Vereinbarung zugunsten des Geschäftsführers, die eine Anwendbarkeit des KSchG regelt, ist zulässig, was aus dem Grundsatz der Privatautonomie folgt.

Ein Sonderkündigungsschutz kann nach europarechtlichen Richtlinien in Betracht kommen. So kann die Kündigung einer schwangeren Geschäftsführerin nach den Regelungen des Mutterschutzes unzulässig sein.

Anwendbarkeit sonstiger Arbeitnehmervorschriften

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist nach § 6 Abs. 3 AGG auf einen Geschäftsführer anwendbar. Er kann demnach, soweit es unter anderem die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit betrifft, im Fall einer Benachteiligung Schadensersatz verlangen. Ein GmbH-Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, hat Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, das sich auch auf seine Leistungen und seine Führung im Dienst erstreckt. Ist der Geschäftsführer als Arbeitnehmer anzusehen, so unterliegt das Arbeitsverhältnis der Sozialversicherungspflicht gemäß § 7 SGB IV.

Rechtswegzuständigkeit

Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers ist das Arbeitsgericht in den meisten Fällen unzuständig. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten jedoch in Betrieben einer juristischen Person (z.B. GmbH) oder einer Personengesamtheit Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person sind nach dieser gesetzlichen Fiktion die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen. Die Fiktion der Norm gilt auch für das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung trotzdem die ordentlichen Gerichte berufen. An der Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte ändert es nichts, wenn zwischen den Prozessparteien streitig ist, wie das Anstellungsverhältnis zu qualifizieren ist.

Anders kann es jedoch dann liegen, wenn und soweit der Rechtsstreit nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft, sondern eine weitere Rechtsbeziehung besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Geltendmachung mit der Begründung erfolgt, dass sich nach der Abberufung als Geschäftsführer das nicht gekündigte Anstellungsverhältnis wieder in ein "normales" Arbeitsverhältnis umgewandelt habe.

Der Berufung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH liegt eine vertragliche Abrede zugrunde, die regelmäßig als Geschäftsführerdienstvertrag zu qualifizieren ist und mit der das (vorherige) Arbeitsverhältnis grundsätzlich aufgehoben wird. Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist gegeben, wenn Ansprüche aus einem auch während der Zeit als Geschäftsführer nicht aufgehobenen Arbeitsverhältnis nach Abberufung geltend gemacht werden. Der Arbeitsvertrag bleibt bestehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wird, da eine wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses die Einhaltung der Schriftform des § 623 BGB voraussetzt. Zuständig ist das Arbeitsgericht auch für die während der Zeit der Geschäftsführerbestellung auf dieser arbeitsvertraglichen Basis entstandenen Ansprüche.