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Arbeitsvertrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

 

Der Arbeitsvertrag ist die rechtliche Grundlage zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie sind Vertragsparteien des Arbeitsverhältnisses.

Rechtsgrundlage

Der Arbeitsvertrag ist nicht gesetzlich normiert. Er ist ein Spezialfall des § 611 BGB. Demgemäß wird derjenige durch den Dienstvertrag, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Als zusätzliche Voraussetzung folgt aus § 84 HGB, dass die Dienstleistung weisungsgebunden, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu verrichten ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (BAG 5 AZR 99/09).

Abgrenzung zu anderen Rechtsverhältnissen

Ob ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt (z.B. ein Praktikantenverhältnis), kommt auf den objektiven Inhalt der Vereinbarung und seiner tatsächlichen Durchführung an. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgeblich. Durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzes nicht eingeschränkt werden. Haben die Parteien dagegen ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es regelmäßig auch als solches einzuordnen.

Pflichten aus dem Vertrag

Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmer ist die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber hat den vereinbarten Arbeitslohn und -soweit es sich nicht um einen Minijob handelt- Sozialversicherungsabgaben nebst Lohnsteuer abzuführen. Nebenpflichten sind auf Seiten des Arbeitgebers die Fürsorgepflicht (z.B. einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen der nicht die Gesundheit beeinträchtigt) oder dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Einsicht in seine fortgeführte Personalakte zur Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zu gewähren. Seitens des Arbeitnehmers besteht als Nebenpflicht die Treuepflicht (z.B. Verschwiegenheitspflicht gegenüber betriebsfremden Personen).

Ansprüche entstehen nicht nur aufgrund klar definierter Regelungen im Arbeitsvertrag, sondern auch durch eine regelmäßige Wiederholung gleichförmigen Verhaltens, der sogenannten betrieblichen Übung, z.B. durch vorbehaltlose dreimalige Zahlung einer nicht ausdrücklich vereinbarten Weihnachtszuwendung.

Formerfordernis

Der Arbeitsvertrag kann frei von jedem Formerfordernis abgeschlossen werden. Üblicherweise wird die Schriftform zur besseren Nachweisbarkeit erfolgen . Auch ein mündlicher Vertrag ist wirksam. Ein Vertrag kann auch stillschweigend, also ohne ausdrückliche Erklärung abgeschlossen werden, wenn sich das Einverständnis aus den Umständen ergibt, wenn z.B. auf die Frage zur Bereitschaft einen Vertrag abzuschließen, statt einer Antwort die Arbeit schlicht begonnen wird.

Vertragsinhalt

Zum wesentlichen Inhalt gehört die Lohnabrede. Im Normalfall wird eine klare Vereinbarung über die Lohnhöhe getroffen worden sein. Zum Schutz des Arbeitnehmers regelt § 612 BGB, dass die branchenübliche Vergütung zu zahlen ist. Zulässig ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, z.B. für den Fall des Nichtantritts der Arbeitsstelle.

Faktischer Arbeitsvertrag

Ist ein Vertrag nichtig, z.B. wegen Anfechtung, hat aber der Arbeitnehmer zuvor eine Arbeitsleistung erbracht, spricht man von einem faktischen Arbeitsverhältnis. In diesem Fall behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, es sei denn, es liegt ausnahmsweise ein besonderer Fall von Arglist oder Sittenwidrigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers vor.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitsvertrag kann auf vielfältige Weise beendet werden, insbesondere durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Anfechtung, Renteneintritt, kraft Gesetzes, durch Eintritt einer auflösenden Bedingung, eines Endzeitpunkts aufgrund Befristung oder durch gerichtliches Urteil, bzw. gerichtlichen Vergleich und durch den Tod einer Vertragspartei.

Rechtliche Durchsetzung

Die Arbeitsleistung kann vom Arbeitgeber grundsätzlich eingeklagt werden. Sinnvoller erscheint in diesem Fall aber eher eine Kündigung zu sein. Ansprüche im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag, die anwaltliche, bzw. gerichtliche Geltendmachung erfordern, stehen vor allem im Zusammenhang mit einer Kündigung oder Nichtzahlung von Arbeitslohn.