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Teilzeit für Arbeitnehmer gemäß TzBfG

 

Für Arbeitnehmer gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG).

Begriff der Teilzeitarbeit

Die Teilzeitarbeit ist in § 2 TzBfG definiert. Demnach ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers im betreffenden Betrieb. Maßgeblich ist also nicht pauschal eine 40-Stunden-Woche, sondern die betriebsübliche Arbeitszeit im Betrieb, aber auch nur bezogen auf Arbeitnehmer, die den in etwa gleichen Tätigkeitsbereich haben. Wenn alle vergleichbaren Arbeitnehmer eines Betriebes nur 20 Stunden arbeiten, so gilt das dann als regelmäßige Wochenarbeitszeit. Ausgehend vom Normalfall der 40-Stunden-Woche, wäre eine gewünschte Reduzierung auf 35 Stunden der Anwendungsbereich der Teilzeitarbeit erfüllt.

Fehlt es an besagter Vergleichsmöglichkeit, weil es nur einen Arbeitnehmer mit entsprechender Tätigkeit gibt, sind z. B. Tarifverträge oder Branchenüblichkeit heranzuziehen.

Diskriminierungsverbot

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Insbesondere darf der Teilzeitbeschäftigte keinen geringeren Stundenlohn bekommen als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit allein ist keine sachliche Rechtfertigung. Die Sachgründe müssen anderer Art sein, zB auf der Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz beruhen. Sachlich gerechtfertigt ist als Beispiel, bei einem Ausscheiden dem teilzeitbeschäftigten eine entsprechend geringere Abfindung zu zahlen als einem Vollzeitbeschäftigten. Eine Schlechterregelung durch Tarifvertrag verbietet das Gesetz.

Hat ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell (zunächst Arbeitsphase, dann Freistellungsphase) während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche, hindert dies eine Erhöhung des Entgelts in der Freistellungsphase nicht.

Förderungspflicht des Arbeitgebers

Aus §§ 6, 7 TzBfG folgt, dass der Arbeitgeber Teilzeitarbeit in seinem Betrieb zu fördern hat. Dazu gehört es, einen Arbeitsplatz auch als Teilzeitstelle auszuschreiben, sofern er sich dafür eignet.Über den Wunsch eines Arbeitnehmers nach einer Veränderung von Dauer und Lage seiner Arbeitszeit angezeigt hat, hat ihn der Arbeitgeber über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.

Verringerung der Arbeitszeit

Grundvoraussetzung ist, dass in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind.

Erst wenn der Arbeitnehmer mehr als 6 Monate beschäftigt ist, kann er die Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen. Er hat sein Verlangen drei Monate vor dem Beginn im Sinne eines Angebots gemäß §§ 145 ff. BGB geltend zu machen und Angaben zur Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Die Aufforderung zur Vorlage des Vertragsentwurfs einer Arbeitszeitvereinbarung zur Prüfung durch den Rechtsanwalt des Arbeitnehmers stellt kein Angebot gemäß § 8 TzfG dar. Ebensowenig kann in der Geltendmachung im Rahmen einer Klageschrift ein Angebot gesehen werden.

Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Auch durch Tarifvertrag können Ablehnungsgründe festgelegt werden.

Seine Entscheidung hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Trotz fehlender Einigung über die Arbeitszeit wird die beantragte Teilzeit als erteilt angesehen, wenn der Arbeitgeber die 1-Monats- Frist zur Stellungnahme nicht einhält.

Der Arbeitgeber kann die festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

Verlängerung der Arbeitszeit

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Kündigungsverbot

Der Wunsch des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit ist niemals ein Kündigungsgrund. Es besteht insoweit ein Kündigungsverbot. Aus anderen Gründen ist eine Kündigung selbstverständlich möglich.

Spezialgesetzliche Ansprüche auf Teilzeit

Eltern-Teilzeit: § 15 f. BEEG

Pflegezeit: § 3 ff. PflegeZG

Schwerbehinderten-Teilzeit: § 81 Abs. 5 SGB IX

Alters-Teilzeit: § 1 ff. AltTZG

Gerichtliche Geltendmachung

Lehnt ein Arbeitgeber die beantragte Teilzeitarbeit ab, kann hiergegen Klage beim Arbeitsgericht erhoben und auf diese Weise durchgesetzt werden. Die Beweislast trägt der Arbeitgeber. Er muss darlegen und beweisen, dass die Ablehnung der Teilzeit aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt ist. Soweit eine Kündigung ursächlich wegen des Wunsches aus Teilzeit erfolgte, kann hiergegen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung und des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses geklagt werden.