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Mutterschutz für die Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und nach der Geburt

 

Die Rechte der werdenden und stillenden Mutter sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Zielrichtung des Gesetzes ist der Schutz der Mutter und ihres Kindes.

Gesetzlicher Geltungsbereich

Das MuschG findet Anwendung auf Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte. Schülerinnen und Studentinnen werden in den Anwendungsbereich des MuSchG einbezogen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.

Gestaltung des Arbeitsbereichs

Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat gemäß § 2 MuSchG bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen.

Bei Arbeiten die mit ständigem Stehen oder Gehen verbunden sind, ist eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen. Bei Arbeiten bei der die Arbeitnehmerin ständig sitzen muss, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben.

Beschäftigungsverbot

Eine werdende Mutter darf in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Das Beschäftigungsverbot gilt ebenso und unabhängig von der 6-Wochen-Frist, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

Ebenso gilt ein zeitliche Beschäftigungsverbot nach der Geburt. Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Besondere Regelungen gelten bei Frühgeburten und beim Tod des Kindes.

Mitteilungspflicht

Werdende Mütter sollen gemäß § 5 MuSchG dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben.

Kündigungsverbot

Werdende und stillende Mütter genießen einen besonders starken Kündigungsschutz, wie aus § 9 MuSchG folgt. Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Angestellte Geschäftsführer genießen normalerweise keinen besonderen Kündigungsschutz. Ein Sonderkündigungsschutz kann jedoch nach europarechtlichen Richtlinien in Betracht kommen. So kann die Kündigung einer schwangeren Geschäftsführerin nach den Regelungen des Mutterschutzes unzulässig sein.

Die Missachtung der besonderen Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes zu Gunsten der werdenden Mutter bei Erklärung indiziert eine Benachteiligung der werdenden Mutter wegen ihrer Schwangerschaft und damit wegen ihres Geschlechts. Sie hat daher Anspruch auf Schadensersatz nach dem AGG.

Es ist denkbar, dass ein Arbeitgeber sich entgegen den Tatsachen darauf beruft, er habe keine Kenntnis von der Schwangerschaft gehabt. Dem lässt sich entgegenwirken, indem die Bekanntgabe schriftlich oder unter Zeugen erfolgt.

Stillzeit

Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Diese Zeit wird also wie Arbeitszeit behandelt. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet werden und es erfolgt keine Anrechnung auf Ruhepausen.

Mehrarbeit / Nacht- und Sonntagsarbeit

Werdende und stillende Mütter dürfen gemäß § 8 MuSchG nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Dabei wird von einem 8-Stunden-Arbeitstag ausgegangen. Abweichende Regelungen gibt es z.B. für das Gaststättengewerbe.

Eigenkündigung und Wiedereinstellung

Während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung kann eine Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen. Wird das Arbeitsverhältnis in dieser Weise aufgelöst und wird die Frau innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in ihrem bisherigen Betrieb wieder eingestellt, so gilt, soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit oder von der Dauer der Beschäftigungs- oder Dienstzeit abhängen, das Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen. Dies gilt nicht, wenn die Frau in der Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.

Arbeitslohn

Für die Zeit, in der die werdende und stillende Mutter ihr jederzeit widerrufbares Recht auf Arbeitsleistung wahrnimmt, ergeben sich keine Besonderheiten, sie erhält ihren üblichen Lohn.Ansonsten hat der Arbeitgeber mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn das Beschäftigungsverbot vor und nach der Schwangerschaft greift.

Mutterschaftsgeld

Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld. Es beträg derzeit bis zu 13 € pro Tag. Aber auch wenn keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, besteht in analoger Gesetzesanwendung Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Unter Maßgabe des § 14 MuSchG ergibt sich eine Verpflichtung des Arbeitgebers einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten.

Freistellung für Untersuchungen

Unter Fortzahlung des Arbeitslohns hat der Arbeitgeber die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

Die Frage der „Erforderlichkeit“ dürfte rein akademischer Natur sein. In der Praxis wird es dem Arbeitgeber schwerfallen, die Erforderlichkeit einer schwangerschaftsbedingten Untersuchung in Abrede zu stellen.

Urlaub

Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Allgemeine Informationen zum Thema Urlaub erhalten Sie hier.