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Abfindung für den Arbeitnehmer

 

Die Abfindung ist eine Geldleistung des Arbeitgebers, die er dem Arbeitnehmer als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt.

Entstehung des Anspruchs

Es gibt für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen automatischen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung. Voraussetzung ist stets eine Vereinbarung, bzw. eine Erklärung des Arbeitgebers gemäß § 1a KSchG (siehe unten -Höhe der Abfindung-). Der Regelfall ist die Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es kann auch im Zusammenhang mit einer Betriebsstilllegung in einem Sozialplan durch Arbeitgeber und Betriebsrat eine Abfindung für die ausscheidenden Mitarbeiter festgelegt werden. Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkung wie Tarifverträge auszulegen. Demnach begründet der Sozialplan nur für einen solchen Arbeitnehmer eine Abfindung, dessen Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch bestanden hat.

Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrages

Im Fall einer vorgerichtlichen Vereinbarung wird üblicherweise im Rahmen eines Aufhebungsvertrages auch zur Abfindung eine Regelung getroffen.

Hat der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten, ist niemals eine Abfindung damit verbunden, es sei denn im Sonderfall des § 1a KSchG (siehe unten - Höhe der Abfindung). Wenn der Arbeitnehmer hiergegen klagt, kann sich die nach Ansicht des Gerichts gegebene Rechtswidrigkeit der Kündigung herausstellen oder zumindest erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Häufig ist das beiderseitige Interesse an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr vorhanden. In diesem Fall wird aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart.

Steuern und Abgaben

Die Abfindung ist nach der Rechtsprechung eine Zahlung, die nicht den Charakter eines Arbeitsentgelts hat. Deswegen findet auch § 14 Abs. 1 SGB IV keine Anwendung, mit der Folge, dass auf die Abfindung keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Das ist günstig für den Arbeitnehmer, da ihm mehr verbleibt. Es ist lediglich Lohnsteuer abzuführen. Ein Fallstrick ist die Vereinbarung einer Abfindung, die nicht die Voraussetzungen die hieran gestellt werden erfüllt. Man bezeichnet das als unechte Abfindung. Das ist der Fall, wenn mit der „Abfindung“ rückständiger Lohn oder nicht genommener Urlaub abgegolten werden soll. Dann handelt es sich um verdecktes Arbeitsengelt das unter § 14 Abs. 1 SGB IV fällt und daher sozialversicherungspflichtig ist.

Höhe der Abfindung

Die Höhe der Abfindung ist in § 1a Abs. 2 KSchG geregelt. Sie beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Der gesetzliche Anspruch hierauf ist nur dann erfüllt, wenn eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt unter Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung, dass die Kündigung auf betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Normalerweise wird der Arbeitgeber so einen Hinweis nicht anbringen, so dass bei einer betriebsbedingten Kündigung und sowieso bei einer verhaltens- und personenbedingten Kündigung der gesetzliche Automatismus einer Abfindung nicht greift. Die 0,5 Monatsverdienste des § 1a Abs. 2 KSchG kommen zumindest als Richtwert bei der Verhandlung über eine Abfindung in den sonstigen Fällen zur Anwendung. Die Höhe ist frei verhandelbar und abhängig von Faktoren wie Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage, Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers und natürlich das Verhandlungsgeschick der Parteien, bzw. deren Bevollmächtigter.

Besonderheiten in der Insolvenz

Einer Klage gegen den Insolvenzverwalter auf Zahlung einer Abfindung die in einem Sozialplan vereinbart wurde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil ein entsprechender Leistungstitel dauerhaft keine Vollstreckungsgrundlage wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Sozialplan nach Anzeige der Masseunzulässigkeit vereinbart wird. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit, die gemäß bereits bei einer lediglich drohenden Masseunzulänglichkeit erfolgen kann, beruht auf einer Prognose des Insolvenzverwalters. Die Grundlagen dieser Prognosen können sich ändern, z.B. bei unverhoffter Verwertung von Vermögensgegenständen oder bei Erfüllung von Forderungen des Schuldners.