Es lässt sich nicht vermeiden, dass mit der Zeit im Arbeitsverhältnis sowohl auf Seiten des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers durch fahrlässige oder gar vorsätzliche Handlungen Schäden an Gesundheit, Eigentum oder Vermögen verursacht werden. In diesem Fall steht die Frage nach Ersatzansprüchen und deren Höhe im Raum.
Die Haftung des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer kann auf vielfältige Weise Rechtsgüter (Eigentum, Vermögen etc.) seines Arbeitgebers beeinträchtigen. Soweit er nicht vorsätzlich handelt, kann er in der Regel mit deutlichen Haftungserleichterungen - bis hin zur vollständigen Freistellung - rechnen.
Haftung bei betrieblich veranlasstem Handeln
Als betrieblich veranlasst gelten solche Tätigkeiten, die arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Das Handeln braucht dabei nicht zum eigentlichen Aufgabengebiet des Beschäftigten gehören, ausreichend ist, wenn er im wohl verstandenen Interesse des Arbeitgebers tätig wird. Das Handeln ist betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellte. Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei der Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt, auch wenn ein solches Verhalten grundsätzlich nicht im Interesse des Arbeitgebers liegt. Ein Arbeitnehmer hat nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen einen von ihm vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen - bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, jedoch können Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen.Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist nach der Rechtsprechung durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein.
Verschuldensmaßstab der Haftung bei betrieblich veranlasstem Handeln
Die Haftung des Arbeitnehmers setzt Verschulden voraus. Verursacht der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich, haftet er seinem Arbeitgeber in vollem Umfang. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist.
Bei grober Fahrlässigkeit ist dagegen im Einzelfall eine Entlastung des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen. Ob sie in Frage kommt und wie weit sie zu gehen hat, ist nach einer Abwägung zu entscheiden und zwar nach Feststellung aller dafür maßgebenden Umstände. Auf Seiten des Arbeitnehmers müssen insbesondere die Höhe des Arbeitsentgelts, die weiteren mit seiner Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umstände und der Grad des Verschuldens in die Abwägung einbezogen werden. Auf Seiten des Arbeitgebers wird ein durch das schädigende Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust um so mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen sein, als dieser einzukalkulieren oder durch Versicherungen ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer abzudecken war. Die Entscheidung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. Eine feste, summenmäßig beschränkte Obergrenze der Haftung gibt es nicht.
Haftung für Vorsorgekosten wegen Verdachts vertragswidrigen Verhaltens
Der Arbeitnehmer haftet für notwendige Vorsorgekosten des Arbeitgebers, die er im Zusammenhang mit dem Verdacht eines vertragswidrigen Verhaltens seitens des Arbeitnehmers aufwendet.
Gemäß § 249 BGB erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit diese nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu gehört auch die Abwehr drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben. § 254 BGB verlangt von einem Geschädigten allerdings die Rücksichtnahme auf das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber nur für die Maßnahmen Erstattungsansprüche hat, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde
Der Arbeitnehmer hat wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gemäß § 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber die durch Überwachungs-Tätigwerden entstandenen notwendigen Detektiv-Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.
Mankohaftung
Als Mankohaftung bezeichnet die Rechtsprechung die Ersatzpflicht aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien hinsichtlich der Haftung des Arbeitnehmers für einen eingetretenen Waren- oder Kassenfehlbestand. Eine solche Vereinbarung ist wegen Verstoßes gegen die einseitig zwingenden Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung unwirksam, wenn und soweit dem Arbeitnehmer kein geldwerter Ausgleich geleistet wird. Das Verschulden des Arbeitnehmers und insbesondere die den Grad des Verschuldens ausmachenden Tatsachen sind vom Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Aufgrund einer gestuften Darlegungslast ist der Arbeitnehmer in der Regel gehalten, zu den schadensverursachenden Umständen vorzutragen, wenn er über die konkreten Umstände informiert ist.
Die Haftung des Arbeitgebers
Auch der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer für entstandene Schäden haften, die im Zusammenhang mit dem Arbeitverhältnis stehen. In Abweichung vom Grundsatz, dass ein Verschulden gegeben sein muss, kann der Arbeitgeber in gewissen Fallkonstellationen auch verschuldensunabhängig haften.
Verletzungshandlungen des Arbeitgebers
Erleidet der Arbeitnehmer einen Schaden durch eine benachteiligende oder diskriminierende Maßnahme, so kommt ein Ersatzanspruch gemäß § 15 AGG in Betracht, soweit der Arbeitgeber sie zu vertreten hat.
Allgemeine Informationen zum Thema Anti-Diskriminierung / AGG erhalten Sie hier.
Ist der Arbeitnehmer Opfer von sogenanntem Mobbing, kommt unter anderem ein Ersatzanspruch gemäß § 823 BGB in Betracht, insbesondere wegen der Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Allgemeine Informationen zum Thema Mobbing erhalten Sie hier.
Haftungsbefreiung für Personenschäden beim Arbeitnehmer
Durch den gesetzlich angeordneten Haftungsausschlusses der §§ 104 ff. SGB VII ist der Arbeitgeber von einer privatrechtlichen Einstandspflicht bei Personenschäden (Tötung / Verletzung) befreit. Die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung obliegt dem Arbeitgeber als einziger Zweig der Sozialversicherung allein.
Nach § 105 Abs. 1 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Das Haftungsprivileg des Arbeitgebers nach § 104 SGB VII gilt auch im Verhältnis der Arbeitnehmer untereinander.
Ein Personenschaden ist der Schaden, den der Verletzte in seiner körperlichen oder seelischen Unversehrtheit erleidet und der zu einer zivilrechtlichen Entschädigungspflicht führt; gleichzeitig muss ein Gesundheitsschaden als ein den Versicherungsfall konstituierendes Merkmal eingetreten sein. Da der Haftungsausschluss bezweckt, den Arbeitgeber und den Arbeitskollegen von der Haftung wegen Personenschäden insgesamt freizustellen, fallen unter die Personenschäden nicht nur immaterielle Schäden (Schmerzensgeld), sondern auch Vermögensschäden wegen der Verletzung oder Tötung des Versicherten. Diese Kosten werden durch die Unfallversicherung abgedeckt und zwar nach dem Haftungsersetzungsprinzip.
Der Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" ist ein objektiver Begriff. Die betriebliche Tätigkeit ist grundsätzlich mit der versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gleichzusetzen. Aus der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb und einem Handeln im Betrieb allein kann aber noch nicht auf eine Schadensverursachung durch eine betriebliche Tätigkeit geschlossen werden, denn nicht jede Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers muss zwingend betriebsbezogen sein. Die Benutzung eines Betriebsmittels führt nicht schon zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit. Entscheidend für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt wurde. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit in den engeren Rahmen des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgabenkreises fällt, wobei der Begriff der betrieblichen Tätigkeit weit auszulegen ist. Er umfasst auch die Tätigkeiten, die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen und betriebsbezogen sind.
Keine Haftungsbefreiung für Sachschäden beim Arbeitnehmer
Bei Sachschäden greift der Haftungsausschluss der §§ 104 ff. SGB VII dagegen nicht. Der Arbeitgeber haftet nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen der §§ 280 ff. BGB nach dem Grad seines Verschuldens. In Ausnahmefällen haftet der Arbeitgeber auch verschuldensunabhängig. So hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden gemäß § 670 BGB analog zu ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste.