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Die Probezeit im Arbeitsverhältnis

 

Im Normalfall ist im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart. Je nach dem, wie anspruchsvoll die Tätigkeit ist, sind es zwischen drei und sechs Monaten. Eine kürzere Probezeit ist problemlos möglich. Eine längere Probezeit als sechs Monate ist rechtlich nur in Ausnahmefällen zulässig. Falls im Betrieb das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden sollte, würde eine längere Probezeit ohnehin ins Leere laufen, da der erhöhte Kündigungsschutz einsetzt, wenn mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind und der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt ist.

Bei einem unbefristeten Vertrag wird häufig so formuliert: „Das Arbeitsverhältnis beginnt am (...). Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit."

Allgemeines zur Kündigung während der Probezeit

Im Sonderfall des befristeten Probearbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag wird zum Zweck der Erprobung geschlossen und endet ohne dass es einer Kündigung bedarf zum vereinbarten Ende der Probezeit) ist nur eine außerordentliche Kündigung möglich.

Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag ist gemäß § 622 Abs. 3 BGB eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen möglich. Zu beachten ist, dass eine Kündigung auch noch am letzten Tag der Probezeit möglich ist. In diesem Fall läuft das Arbeitsverhältnis noch über die vereinbarte Probezeit hinaus für zwei Wochen weiter und ist dann beendet. Die außerordentliche Kündigung ist gleichermaßen möglich wie in einem Arbeitsverhältnis mit bestandener Probezeit.

Auch ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Vereinbarung einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit kann innerhalb einer vereinbarten Probezeit gekündigt werden.

Soweit ein Betriebsrat existiert, muss er vor einer Kündigung angehört werden.

Sonderkündigungsschutz während der Probezeit

Besonderen Schutz erhalten Schwangere und stillende Mütter. Gemäß § 9 MuSchG ist die Kündigung während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung verboten. Das Gesetz macht keine Einschränkungen, so dass das Kündigungsverbot auch in der Probezeit gilt. Die Probezeit wird nach Ablauf der Schutzzeit nicht fortgesetzt. Bei einem unbefristeten Vertrag gilt die Probezeit als bestanden. Nur bei einem befristeten Probearbeitsverhältnis endet das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Hinsichtlich Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung ist in § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX geregelt, dass der besondere Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten Dauer des Arbeitsverhältnisses greift. Bis dahin ist der Status der gleiche wie einem nicht behinderten Arbeitnehmer.