Adresse:
Rechtsanwaltskanzlei Moegelin Zerndorfer Weg 63 13465 Berlin
E-Mail:

Arbeitnehmer-Eigenschaft eines Klavierlehrers - LAG Mainz 2 Sa 538/13

15. Nov
2014

 - 0Ein Klavierlehrer war in einer privaten Musikschule als Selbständiger beschäftigt. Er meinte aber, es sei eine Scheinselbständigkeit und verweigerte daraufhin die weitere Tätigkeit. Als Reaktion erhielt er die Kündigung. Hiergegen erhob er die Kündigungsschutzklage da er von seiner Arbeitnehmer-Eigenschaft ausging und forderte den Differenzlohn nach TVöD, rund 70.000 €.

Der Klavierlehrer scheiterte in erster und zweiter Instanz. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Nach den Feststellungen des LAG Mainz ist das Rechtsverhältnis der Parteien als freies Dienstverhältnis einzuordnen.

Der Kläger konnte seiner Beweislast nicht nachkommen, wonach das Rechtsverhältnis entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht als Arbeitsverhältnis einzuordnen sein soll. Der klagende Klavierlehrer hat er nicht geschafft substantiiert darzulegen, woraus sich der erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit ergeben soll.

Der Klavierlehrer hat den Fehler gemacht, keine konkreten Begebenheiten zur Begründung einer Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb der Beklagten nachvollziehbar zu schildern. Er hat lediglich die nach Ansicht des Gerichts unzureichend dargestellten Umstände rechtlich bewertet. So habe er nur zum Schein von seinem Auftraggeber eine freie Zeiteinteilung eingeräumt bekommen. Der Kläger hat er nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb ihm angeblich keine Widerspruchsmöglichkeit verblieben sein soll.

Die Kündigung ist demnach rechtmäßig gewesen. Daraus folgt, dass der Klavierlehrer auch keinen Anspruch auf den Differenzlohn von rund 70.000 € hat.

Dieser Fall lehrt, dass ein freier Mitarbeiter vor einer entsprechenden Klage gut prüfen sollte, ob er das Gericht von seiner Arbeitnehmerschaft überzeugen kann. Denn wenn nicht, ist wie im einschlägigen Fall keine Vertrauensbasis mehr für eine weitere Tätigkeit vorhanden, so dass mangels Kündigungsschutz in üblicherweise kurzer Frist gekündigt werden kann.


Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Mainz vom 22. Mai 2014 - 2 Sa 538/13:


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.10.2013 - 1 Ca 734/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis oder freies Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. Der Kläger macht Differenzvergütungsansprüche gegen den Beklagten geltend und wendet sich mit seinem Kündigungsschutzantrag gegen die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung seines Vertragsverhältnisses.

Der Beklagte betreibt eine private Musikschule. Der Kläger war dort seit August 2009 als Klavierlehrer tätig. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass der Kläger als Selbständiger für den Beklagten tätig sein sollte. Ein schriftlicher Vertrag existiert nicht. Wegen der vom Beklagten an den Kläger gezahlten Vergütung in der Zeit von Januar 2010 bis Mai 2013 wird auf die vom Kläger vorgelegte Aufstellung (Anlage zur Klageschrift vom 31. Mai 2013) verwiesen. Im Dezember 2009 wurde der Kläger vom Beklagten gebeten, den Schülerbestand eines aus dem Unternehmen ausscheidenden Kollegen ab Januar 2010 zu übernehmen, womit der Kläger einverstanden war.

Mit seiner am 31. Mai 2013 beim Arbeitsgericht Trier eingereichten Klage begehrt der Kläger zum einen die Feststellung, dass zwischen den Parteien seit 1. Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis besteht. Zum anderen macht er unter Zugrundelegung des von ihm beanspruchten Tariflohns nach dem TVöD für die Zeit von Januar 2010 bis Mai 2013 Differenzvergütungsansprüche in Höhe von insgesamt 112.146,48 EUR brutto abzüglich gezahlter 32.797,60 EUR netto geltend.

Am 5. Juni 2013 teilte der Kläger dem Beklagten per E-Mail Folgendes mit:

"Sehr geehrter Herr C.,

aufgrund meines scheinselbständigen Beschäftigungsverhältnisses und Ihres unter anderem damit verbundenen Zahlungsrückstandes erlaube ich mir, von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen und mein Wirken in Ihrem Hause ab sofort bis zur Klärung meines Status vor dem Arbeitsgericht einzustellen. Für Rückfragen im Vorfeld stehe ich Ihnen ausschließlich per E-Mail zur Verfügung."

Mit Schreiben vom 26. Juni 2013, dem Kläger am 29. Juni 20213 zugegangen, kündigte der Beklagte unter Bezugnahme auf die E-Mail des Klägers vom 5. Juni 2013 das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung und hilfsweise zum nächstzulässigen Zeitpunkt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 11. Juli 2013 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Kündigungsschutzklage.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, seine zunächst als selbständige Tätigkeit vorgesehene Arbeit beim Beklagten habe sich seiner Ansicht nach faktisch als ein Arbeitsverhältnis dargestellt. Das ergebe sich daraus, dass er gegenüber dem Beklagten weisungsgebunden gewesen sei und dass er 5/6 seines Einkommens aus der für ihn ausgeübten Tätigkeit erziele. Er habe dem Beklagten im vereinbarten Zeitraum von 32 Stunden pro Woche zur Einteilung neuer Schüler zur Verfügung gestanden und im Schnitt ca. 20 Wochenstunden geleistet. Wegen der weiteren vom Kläger für eine Scheinselbständigkeit angeführten Merkmale wird auf seinen Schriftsatz vom 7. Oktober 2013 (Seiten 3 und 4) verwiesen. Aufgrund seines Abhängigkeitsverhältnisses in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit beanspruche er den Tariflohn nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Hiernach stehe einem Klavierlehrer an einer öffentlichen Musikschule eine Vergütung von 2.735,28 EUR brutto zu. Seine Überlegung ergebe sich daraus, dass er aufgrund seiner geschilderten Situation wie ein Arbeitnehmer, der diesem Tarifvertrag unterliege, zu behandeln und zu vergüten sei. Für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2010 bis Mai 2013 ergebe sich daher ein Differenzvergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 112.146,48 EUR brutto (2.735,28 EUR brutto x 41 Monate) abzüglich der vom Beklagten in dieser Zeit geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 32.797,60 EUR netto.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass zwischen den Parteien seit 1. Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis besteht,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 112.146,48 EUR brutto abzüglich gezahlter 32.797,60 EUR netto zu zahlen,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten durch die Kündigung vom 26. Juni 2013 nicht aufgelöst ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat erwidert, der Kläger sei gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung selbständig tätig gewesen. Dies sei aufgrund der ihm mitgeteilten Tätigkeit des Klägers für andere Auftraggeber auch der unbedingte Wille des Klägers gewesen. Dem Vortrag des Klägers sei eine substantiierte Darlegung einer angeblichen Weisungsgebundenheit nicht zu entnehmen. Es sei unzutreffend, dass in irgendeiner Form ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine Weisungsgebundenheit bestanden habe. Mit dem Kläger sei nie eine feste Stundenzahl vereinbart worden. Ausweislich der von ihm selbst vorgelegten Tabelle habe der Kläger immer höchst unterschiedlich gearbeitet und selbst bestimmt, wie viele Stunden er habe arbeiten wollen. Es habe immer allein im Ermessen des Klägers gestanden, ob er weitere Schüler habe übernehmen wollen. Diesbezüglich habe es weder einen Zwang noch irgendeine Verpflichtung gegeben, zumal die Schüler auch anderen Lehrern hätten zugeteilt werden können. Vorsorglich weise er darauf hin, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb der Kläger in Bezug auf die von ihm geführte private Schule von der Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst ausgehe.

Mit Urteil vom 23. Oktober 2013 - 1 Ca 734/13 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils (Seiten 4 bis 8 des Urteils) verwiesen.

Gegen das ihm am 25. November 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25. November 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 28. November 2013 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Februar 2014 mit Schreiben vom 24. Februar 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 26. Februar 2014 eingegangen, begründet.

Er trägt vor, er habe keinesfalls als freier Mitarbeiter bestimmen können, wann er für den Beklagten tätig sei und wann er seine sonstige Tätigkeit ausübe. Vielmehr sei er an die Weisungen des Beklagten gebunden gewesen und habe seine freie Tätigkeit nach diesen Weisungen einrichten müssen. Er habe nicht frei bestimmen können, welche Schüler er unterrichte und ob er bei Krankheitsausfall Stunden nachhole. Seine Weisungsgebundenheit ergebe sich daraus, dass er dem Beklagten 32 Stunden zur Verfügung habe stehen müssen, obwohl der Beklagte ihm durchschnittlich weniger als 18 Stunden Arbeit zugeteilt habe. Die vergütete Arbeitszeit habe der Beklagte ihm gegenüber nur für seine Anwesenheit in der Unterrichtstätigkeit bezahlt, obwohl bei der Lehrtätigkeit ein Drittel in Vorbereitung und zwei Drittel in tatsächlicher Unterrichtsausübung zu vergüten sei. Daraus schließe er, dass der Beklagte ihm nur zwei Drittel seiner Tätigkeiten bezahlt habe, weil er eine Vorbereitungszeit in seine Zahlungsweise nicht mit einbeziehe. Aus den tarifvertraglichen Vereinbarungen ergebe sich aber die Aufteilung einer Arbeitsstunde in Vorbereitungszeit und tatsächlicher Berufsausübung im Unterricht. Die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung sei mangels wichtigen Grundes unwirksam. Er habe den Dienst überhaupt nicht verweigert, sondern lediglich sein Recht geltend gemacht, einen schriftlichen Vertrag, der ihm immer wieder zugesichert worden sei, zu erhalten. Das Arbeitsgericht habe sich nicht mit der Problematik des auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB befasst, das vorliege, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreiche. Maßgebend sei, dass bei ihm die 2/3-Grenze weit unterschritten sei. Hierbei sei unerheblich, ob der Beklagte sich ohne Tarifbindung für berechtigt gehalten habe, ihn aufgrund der mit ihm getroffenen Vereinbarung in sittenwidriger Weise zu entlohnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf seine Schriftsätze vom 24. Februar 2014, 12. Mai 2014 und 14. Mai 2014 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils

festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten seit dem 1. Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis besteht,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 112.146,48 EUR brutto abzüglich gezahlter 32.797,60 EUR netto zuzüglich 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten durch Kündigung vom 26. Juni 2013 nicht aufgelöst worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert, der Kläger habe weder zur angeblichen Weisungsgebundenheit noch zur angeblichen persönlichen Abhängigkeit schlüssig vorgetragen. Vielmehr bleibe der Kläger bei der pauschalen, aber substanzlosen Behauptung, er sei weisungsgebunden gewesen. Wieso der Kläger nach seinem Vortrag ihm 32 Stunden zur Verfügung habe stehen müssen, sei vom Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen worden. Vielmehr habe der Kläger selbst vorgetragen, dass er von ihm gebeten worden sei, den gesamten Schülerbestand eines ausscheidenden Kollegen im Januar 2010 zu übernehmen, so dass sein eigener Vortrag bereits zeige, dass er in seiner Entscheidung frei gewesen sei, weil er "gebeten" und dies nicht etwa angeordnet worden sei. Auch im Übrigen habe der Kläger auch nicht annähernd etwas vorgetragen, was die Annahme eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könnte. Ihm bleibe auch verborgen, was der Kläger mit seinem Vortrag über den angeblich verweigerten Vertrag darlegen wolle. Er hätte dem Kläger nur die Bedingungen des freien Mitarbeiterverhältnisses bestätigen können, wozu es noch nicht einmal eine Verpflichtung gegeben habe. Im Übrigen habe er sich auch nie verweigert, ihm die vereinbarten Konditionen zu bestätigen, vielmehr habe er lediglich keine Zeit dafür gefunden und daher den Kläger zunächst vertröstet. Weiterhin habe der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, warum er Ansprüche aus dem TVöD haben solle. Selbst wenn man ein Arbeitsverhältnis unterstelle, so fehle jeglicher Vortrag, warum von einem sittenwidrigen Lohn auszugehen sein solle. Als Vergleichsgrundlage käme der TVöD überhaupt nicht in Frage, weil allenfalls auf Angestelltenverhältnisse im privatwirtschaftlichen Bereich abzustellen wäre. Im Übrigen besitze der Kläger keine Ausbildung, die ihn auch nur in die Nähe eines nach dem TVöD zu vergütenden Klavierlehrers kommen ließe. Der Kläger könne Klavier und Gitarre spielen, während er keine darüber hinausgehenden Befähigungen nachgewiesen habe. Bereits aus diesem Grund erfordere seine Tätigkeit auch keinerlei Vor- und Nachbereitungszeit. Vielmehr müsse der Kläger gewöhnlichen Schülern nur seine Fähigkeiten weiter vermitteln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Inhalt der Akten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

I. Der auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses seit dem 1. Januar 2010 gerichtete Feststellungsantrag zu 1. ist nicht begründet.

Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Ziffer II 1 der Entscheidungsgründe), auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, ermöglicht der Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers nicht den rechtlichen Schluss darauf, dass das Rechtsverhältnis der Parteien entgegen der getroffenen Vereinbarung tatsächlich als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist.

Die Parteien haben unstreitig kein Arbeitsverhältnis, sondern eine selbständige Tätigkeit des Klägers als Klavierlehrer an der vom Beklagten betriebenen privaten Musikschule vereinbart. Der Kläger hat gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht hinreichend substantiiert dargelegt, aus welchen konkreten Umständen sich der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit ergeben soll. Mit seiner Berufungsbegründung hat er im Wesentlichen lediglich erneut pauschal darauf verwiesen, dass er an die Weisungen des Beklagten gebunden gewesen sei und seine freie Tätigkeit nach diesen Weisungen habe einrichten müssen, ohne dass er im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt hat, welche Weisungen der Beklagte ihm bei welcher Gelegenheit erteilt haben soll. Gleiches gilt für die nicht näher begründete und vom Beklagten bestrittene Behauptung des Klägers, er habe dem Beklagten 32 Stunden zur Verfügung stehen müssen. Soweit der Kläger diesbezüglich vorgetragen hat, dass der Beklagte ihm Schüler in das vereinbarte Zeitfenster von 32 Stunden nach Belieben zugeteilt und nur "pro forma" nach seiner Verfügbarkeit zu dem bestimmten Termin gefragt habe, hat er nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb ihm angeblich keine Widerspruchsmöglichkeit verblieben sein soll. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass der Beklagte ihn im Dezember 2009 gebeten habe, den gesamten Schülerbestand eines ausscheidenden Kollegen ab Januar 2010 zu übernehmen. Es ist nicht erkennbar, weshalb in dieser unstreitigen Bitte die Ausübung eines vermeintlichen Weisungsrechts liegen soll. Soweit der Kläger die ihm angebotene Unterrichtung von Schülern bzw. bestimmte Termine zur Unterrichtung von Schülern übernommen hat, lässt sich aus seinem Vortrag nicht nachvollziehbar entnehmen, weshalb er hierzu "gezwungen" worden sein soll. Die Ausführungen des Klägers beschränken sich im Wesentlichen auf seine eigene rechtliche Bewertung, er sei von den Weisungen des Beklagten abhängig gewesen und habe seine freie Disposition entsprechend dieser Abhängigkeit einrichten müssen, ohne dass er hierfür konkrete Umstände substantiiert vorgetragen hat. Wie bereits vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, hat der Kläger keine konkreten Begebenheiten zur Begründung einer Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb der Beklagten nachvollziehbar geschildert, insbesondere wann es jeweils bei welcher Gelegenheit in welchem Zusammenhang zu welchen Erklärungen des Beklagten gekommen sein soll, die auf die für ein Arbeitsverhältnis charakteristische persönliche Abhängigkeit schließen lassen sollen. Die Beweisangebote des Klägers vermögen den erforderlichen Tatsachenvortrag zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft nicht zu ersetzen.

II. Dementsprechend ist der auf dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses aufbauende Zahlungsantrag zu 2. ebenfalls unbegründet.

Unabhängig davon, dass es bereits an der vorausgesetzten Arbeitnehmereigenschaft fehlt, ist der vom Kläger erhobene Anspruch auf die von ihm errechnete Differenzvergütung auch deshalb unschlüssig, weil der von ihm zugrunde gelegte Tariflohn nach dem TVöD selbst im Falle eines bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten nicht einschlägig wäre. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte eine private Musikschule betreibt, können die im Bereich des öffentlichen Dienstes gezahlten Tariflöhne nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Auf der Grundlage des Vortrags des Beklagten kann deshalb auch keine Sittenwidrigkeit der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung festgestellt werden.

III. Auch der Feststellungsantrag zu 3. ist bereits mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses der Parteien unbegründet.

Die vom Kläger mit dem Antrag zu 3. beantragte Feststellung, dass das "Arbeitsverhältnis" zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 26. Juni 2013 nicht aufgelöst worden ist, setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung voraus. Gemäß den obigen Ausführungen lässt der Vortrag des Klägers nicht den rechtlichen Schluss darauf zu, dass das Vertragsverhältnis der Parteien entgegen der getroffenen Vereinbarung tatsächlich als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. Mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses der Parteien ist der Antrag schon deshalb unbegründet (vgl. BAG 17. Januar 2001 - 5 AZB 18/00 - Rn. 16, NZA 2001, 341).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.