Smiley im Arbeits-Zeugnis - ArbG Kiel 5 Ca 80 b/13
Das Arbeitsgericht Kiel hat klargestellt, dass ein
Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis ohne Geheimzeichen hat. Das gilt auch für
einen Smiley in der Unterschrift mit heruntergezogenem Mundwinkel. So ein
unfreundlicher Smilley enthält eine negative Aussage des Arbeitgebers über den
Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmer nicht hinnehmen muss (ArbG Kiel, Urteil vom 18.04.2013 - 5 Ca 80 b/13).
Nach der gerichtlichen Entscheidung hat der Arbeitgeber den Smiley wie folgt im Zeugnis zu darzustellen:
Die Unterschrift des Beklagten wird sodann in das Feld für die Unterschrift gesetzt und enthält einen "Smiley mit einem lachenden Gesicht"
Es ist fraglich, ob das Gericht widerspruchsfrei in seiner Entscheidung gewesen ist. Denn auch ein freundlicher Smiley kann als Geheimzeichen gewertet werden. Ob der lachende Smiley dem Arbeitnehmer bei seinen Bewerbungen mit dem Zeugnis hilfreich war, ist nicht bekannt.