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Smiley im Arbeits-Zeugnis - ArbG Kiel 5 Ca 80 b/13

19. Nov
2014

 - 0Das Arbeitsgericht Kiel hat klargestellt, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis ohne Geheimzeichen hat. Das gilt auch für einen Smiley in der Unterschrift mit heruntergezogenem Mundwinkel. So ein unfreundlicher Smilley enthält eine negative Aussage des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmer nicht hinnehmen muss (ArbG Kiel, Urteil vom 18.04.2013 - 5 Ca 80 b/13).

Nach der gerichtlichen Entscheidung hat der Arbeitgeber den Smiley wie folgt im Zeugnis zu darzustellen:

Die Unterschrift des Beklagten wird sodann in das Feld für die Unterschrift gesetzt und enthält einen "Smiley mit einem lachenden Gesicht"

Es ist fraglich, ob das Gericht widerspruchsfrei in seiner Entscheidung gewesen ist. Denn auch ein freundlicher Smiley kann als Geheimzeichen gewertet werden. Ob der lachende Smiley dem Arbeitnehmer bei seinen Bewerbungen mit dem Zeugnis hilfreich war, ist nicht bekannt.