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Arbeitszeit eines Luftsicherheitsassistenten - LAG Düsseldorf 12 Sa 871/14

25. Mar
2015

 - 0Im vorliegenden Fall hat das LAG Düsseldorf zum Umfang der geschuldeten Arbeitszeit eines Luftsicherheitsassistenten entschieden, der auf dem Flughafen Düsseldorf eingesetzt ist. Nach dem Leitsatz des Gerichts ist die tarifliche Bestimmung der "vereinbarten Arbeitszeit von 160 Stunden oder mehr monatlich" nur die individualvertragliche Vereinbarung einer festen Arbeitszeit gemeint, nicht aber die sich aufgrund einer dynamischen Bezugnahme auf die tariflichen Regelungen des Manteltarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen ergebenden Arbeitszeit, d.h. von zuletzt 173 Stunden im Monat gemäß § 5 Nr. 2 des Manteltarifvertrags vom 21.09.2005.

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.01.2015 - 12 Sa 871/14:


Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.07.2014 – 2 Ca 7795/13 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.


Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu beschäftigen.

Der Kläger war seit dem 04.10.2011 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 09.03.2011, der von der Beklagten vorformuliert war und in einer Vielzahl von Fällen genutzt wurde, als Luftsicherheitsassistent bei der Beklagten beschäftigt. Er übte Aufgaben nach § 5 Luftsicherheitsgesetz aus. In dem Arbeitsvertrag vom 09.03.2011 hieß es u.a.:

"1. Inhalt und Dauer des Arbeitsverhältnisses

Für das Arbeitsverhältnis gelten die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.

3. Arbeitszeit

Die monatliche Regelarbeitszeit und die Aufteilung der täglichen Arbeitszeit richtet sich nach den für den Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen; im Übrigen nach Bedarf. Grundlage ist der jeweils gültige Tarifvertrag. Darüber hinaus ist der Mitarbeiter verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen Nacht-/Sonn-/Feiertags- und Mehrarbeit zu leisten.

...

Die tägliche Mindestarbeitszeit regelt sich nach § 12 Absatz 1 Teilzeitbefristungsgesetz. Die Dienstzeiten können sich je nach Bedarf (Flugaufkommen, besondere Vorkommnisse, etc.) verlängern bzw. verkürzen. Der Arbeitnehmer erklärt sein aus-drückliches Einverständnis mit einer Aufteilung der arbeitstäglichen Schichtzeiten im Bedarfsfall und im Rahmen der Zulässigkeitsgrenzen des Arbeitszeitgesetzes.

25. Abschlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und die unwirksame Bestimmung durch eine dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende neue Bestimmung ersetzt werden.

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Sonstige Vereinbarungen:

Die beiden Parteien sind sich darüber einig, dass es sich hierbei um einen Teilzeitvertrag nach Bedarf handelt. Es werden 120 Stunden pro Monat gewährleistet."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag Bezug genommen, der zudem durch Vereinbarung vom 18.09.2013 für die Dauer des Auftrags des Bundesministeriums des Inneren am Flughafen Düsseldorf verlängert wurde. Bei dem im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifvertrag handelte es sich um den Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (im Folgenden: „MTV“). Der MTV vom 21.09.2005 (MTV 2005) enthielt in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung in § 5 Nr. 2 folgende Regelung:

„Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte ausschließlich der Ruhepausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit nach § 3 ArbZG ist innerhalb von sechs Monaten zu erreichen. …“

Unter dem 04.11.2013 vereinbarten die Tarifvertragsparteien einen neuen MTV (MTV 2013). Dieser enthielt u.a. folgende Regelungen:

"§ 2 Allgemeine Bestimmungen

(4) Dieser Manteltarifvertrag stellt eine abschließende Regelung für Tätigkeiten im Sinne des Geltungsbereichs dar. Dadurch ist die Anwendung anderer mantel- und entgelttarifvertraglicher Regelungen des Sicherheitsgewerbes (in Bundes-, Länder- und Haustarifverträge) ausgeschlossen, soweit im Folgenden in diesem Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist. Davon nicht erfasst sind die tariflichen Entgeltregelungen (in Länder- bzw. Haustarifverträgen), bis diese durch einen Bundesentgelttarifvertrag abgelöst worden sind.

§ 13 Arbeitszeit

(9) Teilzeitbeschäftigte, die im Jahresdurchschnitt mehr als 10 Prozent über ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit beschäftigt wurden, wird eine Anpassung ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit angeboten. Dazu sind betriebliche Regelungen zu treffen.

(10) Die Höchstarbeitszeit beträgt 208 Stunden im Monat.

(11) Arbeitszeit für Tätigkeiten nach § 5 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

Die regelmäßige Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte beträgt ausschließlich der Ruhepausen durchschnittlich 160 Stunden monatlich. Für Teilzeitbeschäftigte gilt die im Arbeitsvertrag individuell vereinbarte Arbeitszeit. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen.

§ 28 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. September 2013 mit Wirkung zum 1. Januar 2014 in Kraft.

(2) Er kann mit einer Frist von 6 Monaten, frühestens zum 31. Dezember 2018 schriftlich gekündigt werden. …“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten MTV 2013 Bezug genommen. Zu dem MTV 2013 vereinbarten die Tarifvertragsparteien unter dem 04.11.2013 Übergangsbestimmungen (ÜMTV 2013), in denen es u.a. hieß:

„(1) Überleitungstarifverträge

Auf Anforderung des Arbeitgebers oder der vertragsschließenden Gewerkschaft können Verhandlungen zu einem Überleitungstarifvertrag für Aufträge, die bereits am 1. September 2013 Bestand hatten und über den 1. Januar 2014 fortgelten, geführt werden. Die Tarifparteien ver-pflichten sich, die jeweiligen Verhandlungen in einem Zeitraum bis zum 30. April 2014 abzuschließen. Für den Zeit-raum der Überleitungsverhandlungen gelten die bisherigen Bundes-, Landes- oder Haustarifverträge weiter. Nach diesem Zeitraum ist der Bundesmanteltarifvertrag zwingend anzuwenden.

(3) Übergangsbestimmungen Teilzeitbeschäftigte

Bei Einführung des Regelentgelts erfolgt die Anpassung der Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte (Vertragsangebot) gemäß nachfolgender Regelung:

Bisherige Teilzeitkräfte können maximal auf Vollzeit steigen. Die Anpassung erfolgt auf Basis des Durchschnitts der letzten 12 Monate in Stufen. Der Referenzzeitraum ist der 1. September 2012 bis 31. August 2013.

Durchschnitts der letzten 12 Monate

neuer Vertrag

50 bis 59 Stunden

50 Stundenvertrag

60 bis 69 Stunden

60 Stundenvertrag

70 bis 79 Stunden

70 Stundenvertrag

80 bis 89 Stunden

80 Stundenvertrag

90 bis 99 Stunden

90 Stundenvertrag

100 bis 109 Stunden

100 Stundenvertrag

110 bis 119 Stunden

110 Stundenvertrag

120 bis 129 Stunden

120 Stundenvertrag

130 bis 139 Stunden

130 Stundenvertrag

140 bis 149 Stunden

140 Stundenvertrag

150 bis 159 Stunden

150 Stundenvertrag

ab 160 Stunden

gilt § 13 Ziffer 11 und 12

(5) Übergangsbestimmung Arbeitszeit

Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Manteltarifvertrages eine Arbeitszeit von 160 Stunden oder mehr Stunden monatlich vereinbart haben, bleiben diese als Besitzstand bestehen."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten ÜMTV 2013 Bezug genommen. Für Absatz 5 ÜMTV 2013 hatten die Tarifvertragsparteien an Stelle der dann vereinbarten Fassung zunächst folgenden Text beabsichtigt:

„Für Beschäftigte, die bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Tarifvertrages eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden bzw. eine monatliche Arbeitszeit von 173/174 Stunden aus Regelungen beziehen, bliebt diese als Besitzstand weiter gültig.“

Bei der Beklagten galt der MTV 2013 seit dem 01.03.2014. In der Zeit vom 01.02.2012 bis zum 31.08.2013 arbeitete der Kläger durchschnittlich 166,79 Stunden im Monat. Legte man dem Zeitraum von April 2013 bis September 2013 zugrunde, ergab sich eine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von 179,21 Stunden.

Die Parteien haben zum ÜMTV 2013 Tarifauskünfte von ver.di vom 20.05.2014 und vom BDSW vom 18.06.2014 zur Akte gereicht, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Der Kläger hat gemeint, die mit ihm im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeitregelung in den Nr. 3 und 25 sei intransparent und widersprüchlich und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Außerdem sei die Tätigkeit als Teilzeitbeschäftigter in Nr. 25 des Arbeitsvertrags überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) und damit unwirksam. Vereinbart sei deshalb eine Vollzeittätigkeit. Dies ergebe aufgrund der Bezugnahme in Nr. 1 Abs. 5 des Arbeitsvertrags die tarifliche Arbeitszeit gemäß dem MTV 2005. Dies seien 40 Stunden wöchentlich gemäß § 5 Nr. 2 MTV 2005, mithin eine monatliche Arbeitszeit von 173 Stunden. Zumindest folge dies aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. In diesem Umfang müsse die Beklagte ihn beschäftigen.

An dem Umfang der Arbeitszeit von 173 Stunden monatlich ändere der MTV 2013 nichts. Aufgrund von Abs. 5 ÜMTV 2013 bleibe ihm die bisherige Arbeits-zeit als Besitzstand erhalten. Da die Teilzeit mit ihm nicht wirksam vereinbart sei, komme nicht Abs. 3 ÜMTV 2013 sondern Abs. 5 ÜMTV 2013 zur Anwendung. Bei einer Kollision habe zudem Abs. 5 ÜMTV 2013 Vorrang.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihn 173 Stunden monatlich in Vollzeit zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, die Vereinbarung eines festen Stundenkontingents von 120 Stunden im Monat bei im Übrigen flexibler Arbeitszeit sei wirksam vereinbart. Die fett gedruckte Klausel am Ende des Arbeitsvertrags sei nicht überraschend. Der Kläger sei bei Vertragsabschluss zudem mündlich darauf hingewiesen worden, dass es sich um einen Teilzeitvertrag nach Bedarf mit nur 120 garantierten Monatsstunden handele. Anzuwenden sei nunmehr aufgrund der dynamischen Bezugnahme im Arbeitsvertrag der MTV 2013. Dies führe nicht zu einer Ar-beitszeit von 173 Stunden. Der Kläger könne allenfalls gemäß Abs. 3 ÜMTV 2013 verlangen, 160 Stunden pro Monat eingesetzt zu werden. Abs. 5 ÜMTV 2013 setze eine individualvertraglich vereinbarte Arbeitszeit der Parteien vo-raus, an der es fehle. Einzelvertragliche Bezugnahmen auf den MTV 2005 seien davon nicht erfasst. Dafür spreche auch die zunächst verhandelte Vorversi-on von Abs. 5 ÜMTV 2013.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 01.07.2014 teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den Kläger durchschnittlich 160 Stunden monatlich in Vollzeit zu beschäftigen, wobei der monatliche Durchschnitt innerhalb eines Jahres zu erreichen ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dies hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag zur Arbeitszeit unwirksam seien. Der Kläger könne deshalb gemäß Nr. 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrags i.V.m. § 13 Abs. 11 MTV 2013 verlangen, 160 Stunden im Monat beschäftigt zu werden. Ein Anspruch auf die Beschäftigung mit 173 Stunden im Monat ergebe sich weder aus dem MTV 2013 noch aus dem ÜMTV 2013. Gegen das ihm am 22.07.2014 zugestellte Urteil hat nur der Kläger am 21.08.2014 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.10.2014 – am 24.10.2014 begründet.

Der Kläger meint, das Arbeitsgericht sei zwar zutreffend von der Unwirksamkeit der Vereinbarungen zur Arbeitszeit im Arbeitsvertrag ausgegangen und habe ein Vollzeitarbeitsverhältnis angenommen. Es habe aber zu Unrecht angenommen, dass daraus eine Arbeitszeit von nur 160 Stunden monatlich folge. Die mit ihm vereinbarte einzelvertragliche Bezugnahme auf den MTV führe wegen der Übergangsbestimmung in Abs. 5 ÜMTV 2013 dazu, dass für ihn die volle Arbeitszeit gemäß § 5 Nr. 2 MTV 2005 weiter zur Anwendung komme. Durch die Bezugnahme auf die tarifvertraglichen Regelungen im Arbeitsvertrag sei die tarifliche Regelung zur Arbeitszeit gemäß § 5 Nr. 2 MTV 2005 Vertragsinhalt geworden. Daraus ergebe sich eine monatliche Arbeitszeit von mehr als 160 Stunden – wie von Abs. 5 ÜMTV 2013 gefordert – nämlich von 173 Stunden monatlich. Diese bleibe ihm als Besitzstand gewahrt. Der Wortlaut der Übergangsbestimmung sei nicht nach seinem Zweck einzuschränken. Eine Schlechterstellung von Gewerkschaftsmitgliedern liege nicht vor. Auch die ur-sprünglich vorgesehene Textfassung lasse nicht den Schluss zu, dass bestimmte Vereinbarungen auszunehmen seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.07.2014 – 2 Ca 7795/13 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn 173 Stunden monatlich in Vollzeit zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie meint, dass das Arbeitsgericht die Klage mit zutreffenden Gründen teilweise abgewiesen habe. Abs. 5 ÜMTV 2013 verlange eine individualvertragliche Vereinbarung, an der es fehle. Fasste man auch eine dynamische Bezugnahmeklausel unter Abs. 5 ÜMTV 2013, liefe das Ablöseprinzip zweier aufeinander folgender Tarifverträge leer.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

A. Die Berufung ist unbegründet, weil der zulässige Antrag des Klägers, in dem Umfang, wie ihn das Arbeitsgericht abgewiesen hat, unbegründet ist.

I. Der Antrag des Klägers ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt, bedarf jedoch der Auslegung.

1. Maßgeblich für die Auslegung des Klageantrags sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG 15.01.2013 – 3 AZR 169/10, NZA 2013, 90 Rn. 18).

2. Unter Berücksichtigung des Parteivorbringens des Klägers, insbesondere im Schriftsatz vom 07.02.2014, ergibt sich, dass er mit dem Klageantrag eine Verurteilung der Beklagten zur Beschäftigung verlangt, welche der bisherigen tariflichen Arbeitszeit gemäß § 5 Nr. 2 MTV 2005 entspricht. Dies sind im wöchentlichen Durchschnitt 40 Stunden, wobei die werktägliche Arbeitszeit nach § 3 ArbZG innerhalb von sechs Monaten zu erreichen ist. Diese Arbeitszeit hat der Kläger bei 4,33 Wochen pro Monat auf 173 Monatsstunden hochgerechnet. Auch dies zielt aber darauf ab, die Arbeitszeit des alten Manteltarifvertrags zu erreichen. Diese Auslegung hat der Kläger im Termin bestätigt, ohne dass die Beklagte Einwände erhoben hat. Der Kläger hat außerdem klargestellt, dass sein Antrag als Beschäftigungsantrag zukunftsbezogen zu verstehen ist, mithin auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen war.

II. Mit dieser Auslegung hat der Antrag des Klägers keinen Erfolg. Er kann von der Beklagten nicht verlangen, gemäß der bisherigen tariflichen Bestimmung des § 5 Nr. 2 MTV 2005 mit 173 Stunden im Monat beschäftigt zu werden. Ihm steht nur der vom Arbeitsgericht zuerkannte und von der Beklagten nicht angegriffene Beschäftigungsanspruch in Höhe von 160 Stunden monatlich gemäß § 13 Abs. 11 MTV 2013 zu. Eine fest vereinbarte Arbeitszeit von 173 Stunden monatlich ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien oder aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Beschäftigung des Klägers. Der Anspruch folgt auch nicht aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. Abs. 5 ÜMTV 2013.

1. Eine fest vereinbarte Arbeitszeit von 173 Stunden monatlich ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien oder aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Beschäftigung des Klägers.

a) Die Parteien haben in dem Arbeitsvertrag keine feste Arbeitszeit von monatlich 173 Stunden vereinbart. Eine solche Regelung enthält der Arbeitsvertrag nicht. Nr. 3 Abs. 1 stellt für die monatliche Regelarbeitszeit auf die tarifvertraglichen Bestimmungen ab. Grundlage soll dabei der jeweils gültige Tarifvertrag sein. Damit ist keine Festschreibung auf ein bestimmtes Stundenkontingent vereinbart, sondern nur die jeweilige Arbeitszeit des Tarifvertrags in Bezug genommen. Eine statische Bezugnahme auf § 5 Nr. 2 MTV 2005 enthalt die Klausel nicht. Nr. 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags verweist lediglich auf § 12 Abs. 1 TzBfG und darauf, dass sich die Arbeitszeit nach Bedarf verlängert oder verkürzt. Eine bestimmte Arbeitszeit in Höhe von 173 Stunden ist auch insoweit nicht vereinbart. Lediglich in Nr. 25 des Arbeitsvertrags ist ein festes Stundenkontingent vereinbart, das aber nur 120 Stunden beträgt.

Die Unwirksamkeit der Abreden zur Arbeitszeit gemäß § 305c Abs. 1 BGB und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, von denen das Arbeitsgericht – von der Beklagten nicht angegriffen – ausgegangen ist, ändern daran nichts. Denn auch bei Unwirksamkeit der Regelungen zur Arbeitszeit in Nrn. 3 und 25 des Arbeitsvertrags verbliebe ein Vollzeitarbeitsvertrag, der sich gemäß Nr. 1 Abs. 5 des Arbeitsvertrags nach den für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung richtet. Auch dies ist keine statische Verweisung auf § 5 Nr. 2 MTV 2005 mit der Folge einer fest vereinbarten Arbeitszeit von 173 Stunden.

b) Und selbst wenn der Arbeitsvertrag durch die Unwirksamkeit der Regelungen zur Arbeitszeit lückenhaft geworden wäre, änderte dies nichts.

aa) Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbedingung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, weil die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt (BAG 19.06.2012 – 9 AZR 736/10, juris Rn. 18).

bb) Entscheidender Anknüpfungspunkt für den mutmaßlichen Parteiwillen ist nicht die tatsächliche Durchschnittsarbeitszeit während des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses stand für die Feststellung des Parteiwillens die durchschnittliche Arbeitszeit mangels Arbeitsleistung nicht fest. Der tatsächlichen (einvernehmlichen) Vertragsdurchführung kann daher nur eine – unter Umständen gewichtige – Indizwirkung zukommen. Sie kann nicht alleiniger Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens sein (BAG 19.06.2012 a.a.O. Rn. 19). Es entspricht ohne besondere Anhaltspunkte eher dem mutmaßlichen Willen der Arbeitsvertragsparteien, die jeweilige tarifliche Arbeitszeitregelung anzuwenden. Diese gewährleistet, dass die Arbeitszeit den jeweiligen zeitlich aktuellen Bedürfnissen der Unternehmen und Betriebe im fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags entspricht. Deshalb ist für die Feststellung der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auch nicht statisch auf den zum Zeitpunkt des Arbeitsver-tragsschlusses geltenden MTV abzustellen (vgl. BAG 19.06.2012 a.a.O. Rn. 19).

cc) Besondere Anhaltspunkte, welche die erkennende Kammer veranlassen, von dieser Auslegungsregel abzuweichen und sie – auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitszeit des Klägers – dazu veranlassen, davon auszugehen, dass die Arbeitszeit des MTV 2005 statisch oder sonst mit 173 Mo-natsstunden fest vereinbart ist, bestehen nicht. Davon gehen die Parteien letztlich selbst nicht aus. Vielmehr haben sie ausweislich des Protokolls der Kammerverhandlung vom 08.04.2014 übereinstimmend ausgeführt, dass in der Vergangenheit keine feste Arbeitszeit vereinbart war. Der Kläger hat selbst den Aspekt der ergänzenden Vertragsauslegung angesprochen und ausgeführt, dass die Parteien ein Vollzeitarbeitsverhältnis nach dem MTV 2005 vereinbart haben. Er geht dabei aber von einer dynamischen Bezugnahme aus, weil er selbst der Ansicht ist, dass er in das neue Tarifwerk des MTV 2013 zu überführen ist, dabei allerdings Abs. 5 ÜMTV 2013 zu beachten ist (so Seite 2 f. des Schriftsatzes vom 22.05.2014). Dem entspricht das Berufungsvorbringen des Klägers, das letztlich davon ausgeht, dass die dynamische Bezugnahme auf den MTV 2005 aufgrund von Abs. 5 ÜMTV 2013 aber nicht unabhängig davon als Besitzstand festgeschrieben ist. Im Kammertermin ist dies nochmals erörtert worden und die Kammer hat dem Kläger mitgeteilt, dass sie keine Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer festen Arbeitszeit von 173 Stunden monatlich sieht. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten.

2. Ein Anspruch des Klägers auf Beschäftigung mit 173 Stunden im Monat entsprechend der tariflichen Regelung in § 5 Nr. 2 MTV 2005 folgt nicht aus dem Arbeitsvertrag des Klägers i.V.m. Abs. 5 ÜMTV 2013. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Übergangsbestimmung in Abs. 5 ÜMTV 2013.

a) Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gerichte für Arbeitssachen – ohne Bindung an eine Reihenfolge – weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte eines Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 24.06.2004 - 2 AZR 656/02 - AP Nr. 180 zu § 626 BGB; BAG 24.02.2011 - 2 AZR 830/09 - NZA 2011, 708; BAG 12.12.2013 – 8 AZR 942/12, ZTR 2014, 467 Rn. 16).

b) In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist mit einer Vereinbarung im Sinne von Abs. 5 ÜMTV 2013 nur die individualvertragliche Vereinbarung einer festen Arbeitszeit gemeint – die wie ausgeführt, nicht vorliegt –, nicht aber die sich aufgrund der dynamischen Bezugnahme auf die tariflichen Regelungen des MTV ergebende Arbeitszeit aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des MTV 2013, d.h. hier diejenige des MTV 2005.

Richtig ist zunächst – und das ist dem Kläger zuzugeben –, dass der Wortlaut von Abs. 5 ÜMTV 2013 in seinem Tatbestand nur verlangt, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des MTV 2013 eine Arbeitszeit von 160 Stunden oder mehr vereinbart war. Dies löst als Rechtsfolge den Erhalt dieser Arbeitszeit als Besitzstand aus. Richtig ist weiter, dass auch eine dynamische Bezugnahme auf den MTV eine Vereinbarung ist und auf diese Weise eine Arbeitszeit vereinbart ist. Maßgeblich ist aber der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Da zumindest offen ist, welche Art von Vereinbarung gemeint ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu erforschen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Entscheidend sind für die Kammer der Sinn und Zweck des MTV 2013 und der tarifliche Gesamtzusammenhang. Ziel des neuen MTV ist eine abschließende Neuregelung der manteltariflichen Fragen in der Weise, dass der MTV 2013 die bisherigen tariflichen Regelungen auf Bundes- und Länderebene und in Hausta-rifverträgen ablöst. Dies belegt zunächst § 2 Abs. 4 MTV 2013. Abs. 1 ÜMTV 2013 konkretisiert dies und legt einen Übergangszeitraum fest, innerhalb des-sen Verhandlungen für bereits am 01.09.2013 bestehende Aufträge, die über den 01.01.2014 hinaus fortgelten, geführt werden und innerhalb dessen die bisherigen Tarifverträge weiter gelten. Nach dem Ende des Verhandlungszeitraums am 30.04.2014 ist gemäß Abs. 1 Satz 4 ÜMTV 2013 der neue MTV 2013 zwingend anzuwenden. Dies belegt den Willen der Tarifvertragsparteien, grundsätzlich eine vollständige Ablösung der bisherigen manteltarifvertraglichen Regelungen herbeizuführen und im Grundsatz mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des MTV 2013 bzw. nach dem Übergangszeitraum nur noch diesen flächendeckend anzuwenden. Dieses Ziel würde aber für alle bereits Beschäftigten nicht erreicht, wenn Abs. 5 ÜMTV 2013 auch die bisher durch Bezugnahme auf den MTV 2005 vereinbarte höhere Arbeitszeit als Besitzstand festschreiben würde. Faktisch würde der MTV 2013 dann nur für Neueinstellungen gelten. Diese würde zur Überzeugung der Kammer nicht dem von den Tarifpar-teien angestrebten und im MTV 2013 und im ÜMTV 2013 zum Ausdruck ge-kommenen Regelungsziel entsprechen.

Für dieses Auslegungsergebnis spricht außerdem der tarifliche Gesamtzusammenhang. Abs. 3 ÜMTV 2013 enthält eine Übergangsbestimmung für bisherige Teilzeitkräfte, die über ihren vereinbarten Arbeitszeitumfang hinaus beschäftigt wurden. Diese können dabei innerhalb des gestuften Systems maximal auf Vollzeit ansteigen. Diese ist für Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG, wie im Falle des Klägers, auf die Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat gemäß § 13 Abs. 11 MTV 2013 i.V.m. Abs. 3 Tabelle letzte Zeile ÜMTV 2013 beschränkt. Es ist zur Überzeugung der Kammer wenig nachvollziehbar, wenn bisherige Teil-zeitkräfte wegen einer umfangreicheren Tätigkeit „nur“ auf 160 Stunden im Monat ansteigen können, d.h. die Tarifparteien bezogen auf einen Sachverhalt, der vor dem In-Kraft-Treten des MTV 2013 lag, an die „neue“ Vollzeit aus dem MTV 2013 anknüpfen, es für vor dem In-Kraft-Treten des MTV 2013 bereits beschäftigte Vollzeitbeschäftigte aber weitgehend – bei Vereinbarung einer dynamischen Bezugnahme auf den MTV – über Abs. 5 ÜMTV 2013 bei der höheren Arbeitszeit des MTV 2005 verbliebe. Vielmehr belegt auch Abs. 3 ÜMTV 2013 den generellen Willen der Tarifvertragsparteien für die Zukunft für alle Mitarbeiter, und zwar auch die bereits beschäftigten, im Grundsatz die neue, geringere Vollarbeitszeit zur Anwendung zu bringen. Dem würde es – wie ausgeführt – widersprechen, betrachtete man auch eine dynamische Bezugnahme auf den MTV als eine Vereinbarung im Sinne von Abs. 5 ÜMTV 2013 mit der Folge, dass die Arbeitszeit des MTV 2005 für diese Arbeitnehmer als Besitzstand erhalten bliebe.

Die Regelung in Abs. 5 ÜMTV 2013 wird damit nicht inhaltsleer. Sie kann vielmehr ohne weiteres so verstanden werden, dass damit eine im Arbeitsvertrag individuell vereinbarte Arbeitszeit gemeint ist. Dafür finden sich im MTV 2013 durchaus Anhaltspunkte. Die Tarifparteien haben den Begriff der vereinbarten Arbeitszeit im MTV 2013 an anderer Stelle verwandt. So sprechen sie z.B. in § 13 Abs. 11 Satz 2 MTV 2013 davon, dass für Teilzeitbeschäftigte die im Arbeitsvertrag individuell vereinbarte Arbeitszeit gilt (ebenso § 13 Abs. 12 und 13 MTV 2013 und ähnlich § 13 Abs. 9 MTV 2013). Dies belegt zur Überzeugung der Kammer, dass mit einer vereinbarten Arbeitszeit auch im Sinne von Abs. 5 ÜMTV 2013 nur die individuell vereinbarte Arbeitszeit gemeint ist. Dies wird noch deutlicher, berücksichtigt man die Entstehungsgeschichte des MTV 2013. So sprach nämlich die zunächst vorgesehene Formulierung davon, dass eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden bzw. eine monatliche Arbeitszeit von 173/174 Stunden aus Regelungen erhalten bleiben sollten. Mit Regelungen bezeichnen die Tarifvertragsparteien kollektivrechtliche Regelungen, wie z.B. aus einem Tarifvertrag, was z.B. §§ 2 Abs. 1 und 4, 18 Abs. 2, 25 Abs. 4, 26 MTV 2013 zeigen. So spricht § 2 Abs. 1 von den „Regelungen des Manteltarifvertrages“. Verwenden die Tarifpartner diesen Begriff nicht mehr, spricht auch dies dafür, dass in Abs. 5 ÜMTV 2013 nicht mehr tarifliche Regelungen – und sei es über eine Bezugnahme – gemeint sein sollen, sondern individuelle Vereinbarungen der Arbeitszeit. Dafür spricht auch, dass in der ver-einbarten Fassung von Abs. 5 ÜMTV 2013 der zuvor noch vorhandene Bezug auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, wie sie § 5 Nr. 2 MTV 2005 vorsah, entfallen ist. Das gefundene Auslegungsergebnis ist auch sachgerecht, weil die Tarifparteien durch den neuen MTV 2013 eine indi-viduell und einzelvertraglich vereinbarte feste Arbeitszeit nicht abändern konn-ten. Bei einer dynamischen Bezugnahme ist dies gerade anders.

Da Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen, bedurfte es bereits keiner Einholung einer Tarifauskunft (vgl. BAG 22.04.2010 - 6 AZR 962/08, ZTR 2010, 417 Rn. 32; BAG 14.09.2011 - 10 AZR 358/10, NZA 2011, 1358 Rn. 28). Aber auch die eingeholten Tarifauskünfte ändern am Auslegungsergebnis nichts. Ein gemeinsamer Wille der Tarifparteien lässt sich den einander widersprechenden Auskünften nicht entnehmen.

c) Die Ablösung der bisherigen tariflichen Arbeitszeit gemäß § 5 Nr. 2 MTV 2005 durch die neue tarifliche Arbeitszeit in § 13 Abs. 11 MTV 2013 ohne Besitzstandsregelung ist wirksam.

aa) Nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel) findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt. Dieser Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestandteil der tarifautonomen Regelung. Durch eine auf den tariflichen Grundsätzen beruhende Änderung der Leistung verwirklicht sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtspositionen (BAG 20.03.2002 – 10 AZR 501/01, DB 2002, 2225 Rn. 44; BAG 18.09.2012 – 3 AZR 382/10, juris Rn. 42 jeweils m.w.N). Allerdings müssen auch die Tarifvertragsparteien die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beachten (BAG 18.09.2012 a.a.O.).

bb) Anhaltspunkte dafür, dass diese Grundsätze durch die Tarifparteien verletzt worden sind, sind nicht ersichtlich. Dabei geht die Kammer davon aus, dass tarifvertragliche Arbeitszeit- und Entgeltregelungen nur sehr eingeschränkt einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Sie sind nur in Ausnahmefällen zu beanstanden, etwa wenn sie auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der von dem jeweiligen Tarifvertrag erfassten Beschäftigungsbetriebe und der dort zu verrichtenden Tätigkeiten gegen elementare Gerechtigkeitsanforderungen aus den Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG verstoßen (BAG 28.05.2008 – 6 AZR 144/08, DB 2009, 1769 Rn. 29). Dies ist nicht der Fall. Die Änderung der tariflichen Vollarbeitszeit erfolgt nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft.

Ein Vertrauen darauf, dass eine bestimmte tarifliche Arbeitszeit als Vollarbeitszeit dauerhaft und künftig erhalten bleibt, bestand nicht. Mit 160 Stunden im Monat haben die Tarifparteien zudem einen Arbeitszeitumfang als Vollzeitarbeitsverhältnis vereinbart, der unter Berücksichtigung des tariflichen Gestaltungsspielraums aus Art. 9 Abs. 3 GG nach wie vor als Vollzeitarbeitsverhältnis betrachtet werden kann. Zu beachten ist weiter, dass dies die regelmäßige Arbeitszeit ist, die im Jahresdurchschnitt zu erreichen ist und auf deren Basis ein verstetigter Monatslohn gezahlt wird (§ 15 Abs. 1 MTV 2013), der auch zu zahlen ist, wenn in einem Monat für den Arbeitgeber ein geringerer Bedarf an Arbeitsleistung besteht. Der Kläger hat weiter nicht geltend gemacht, dass eine Ungleichbehandlung gegenüber den Arbeitnehmern gemäß § 13 Abs. 12 und 13 MTV 2013 gegeben ist. Die grundsätzliche Wirksamkeit der Ablösung der Arbeitszeit des § 5 Nr. 2 MTV 2005 durch § 13 Abs. 11 MTV 2013 hat der Kläger nicht in Abrede gestellt.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

C. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Auslegung von Abs. 5 ÜMTV 2013, d.h. die Frage, was unter einer Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist, welche zum Erhalt der bisherigen Arbeitszeit als Besitzstand führt. Der MTV 2013 erfasst mit seinem Geltungsbereich bundesweit alle Verkehrsflughäfen in Deutschland und die dort beschäftigten Sicherheitskräfte.