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Befristeter Arbeitsvertrag eines Gastdozenten - LAG Berlin-Brb 2 Sa 1029/14

21. Apr
2015

 - 0Mit einem Gastdozenten kann ein befristetes Vertragsverhältnis für die Dauer des Besetzungsverfahrens auf einer vakanten Professorenstelle abgeschlossen werden. Dieses Vertragsverhältnis kann Dienstverhältnis im Sinne von § 113 BerlHG oder Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG sein.

(Leitsatz)

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. September 2014 - 2 Sa 1029/14:


Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.04.2014 - 33 Ca 13546/13 - wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.

Der Kläger wurde seit dem 21.05.2010 als Gastdozent in der Funktion eines Juniorprofessors im Fach Soziologie in der Lehre und der Betreuung der Studierenden aufgrund von befristeten Dienstverträgen für die vakante Stelle eines Juniorprofessors für die Soziologie Nordamerikas beschäftigt (vgl. die Dienstverträge in Kopie Bl. 5 – 16 d. A.). Bei der vakanten Stelle handelt es sich um eine Beamtenstelle auf Zeit. Sie ist zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg nunmehr besetzt.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Entfristungsklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet sei, da aufgrund der am 21.03.2013 vereinbarten (letzten) Befristungsabrede es selbst dann mit Ablauf des 30.09.2013 zur Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses gekommen sei, wenn dies ein Arbeitsverhältnis gewesen wäre. Denn die Befristung wäre gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Bleibe wie vorliegend nur die Möglichkeit, eine Stelle befristet zu vergeben oder unbesetzt zu lassen, so liege ein Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG vor. Sei die Stelle vorübergehend mit einem Arbeitnehmer besetzbar, ansonsten aber eine Beamtenstelle, sei die Befristung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. vom 24.02.1988 – 7 AZR 298/87 -), der sich die Kammer anschließe, rechtmäßig.

Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts Berlin und des Vortrags der Parteien erster Instanz wird auf das Urteil vom 17.04.2014 (Bl. 54 bis 59 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 05.05.2014 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 22.05.2014 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.08.2014 am 07.08.2014 begründete Berufung des Klägers.

Er bestreitet, dass er eine Tätigkeit ausgeübt habe, für die eine Beamtenstelle vorgesehen und zu besetzen gewesen sei. Er habe weitestgehend die Tätigkeiten ausgeführt, die er bei der Beklagten zuvor als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis verrichtet habe. In dem von den Parteien als Dienstvertrag bezeichneten letzten Arbeitsvertrag sei nicht benannt, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses etwa deswegen erfolgt sei, damit eine dahinterstehende Beamtenstelle wirksam mit einem Beamten besetzt werden könne. Weil eine solche Benennung nicht erfolgt sei, sei die Befristung nicht klar und verständlich im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Kläger auf einer bisher unbesetzten Beamtenstelle beschäftigt worden war, sei entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts die Berufung der Beklagten auf diesen Sachgrund gemäß § 242 BGB nicht zulässig. Das Arbeitsgericht habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Stelle bei Abschluss des letzten Arbeitsvertrages am 21.03.2013 fast 2 ½ Jahre unbesetzt war und nicht absehbar gewesen sei, wann eine Besetzung der Stelle mit einem Beamten erfolgen würde. Werde in einem solchen Fall noch nicht einmal ansatzweise ein solcher Sachgrund für eine Befristung im Arbeitsvertrag benannt und auch dem Arbeitnehmer nicht mitgeteilt, würde die Anerkennung eines entsprechenden Sachgrundes Treu und Glauben widersprechen.

Im Übrigen führt der Kläger aus, warum vorliegend ein Arbeitsverhältnis und kein Dienstverhältnis vorgelegen habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.04.2014 – 33 Ca 13546/13 – festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung mit Vertrag vom 31.03.2013 nicht zum 30.09.2013 geendet habe.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie weist ferner darauf hin, dass der Kläger die Lehre bis zu einer entsprechenden Stellenbesetzung einer W1-Professur erteilen sollte. Damit habe er nur eine Überbrückung geleistet, was einen Sachgrund darstelle. Ein Befristungsgrund müsse im Vertrag nicht angegeben werden. Der Kläger sei kein Arbeitnehmer, sondern habe einen Dienstvertrag abgeschlossen und erbringe akademische Lehre in einer freien, von ihm selbst gestalteten und von der Beklagten nicht vorgegebenen Art und Weise. Deshalb sei die Befristung ohnehin gemäß § 113 BerlHG zulässig.

Wegen des weiteren Parteivortrags in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 06.08.2014 (Bl. 73 ff. d. A.) und der Beklagten vom 11.09.2013 (Bl. 88 ff. d. A.) verwiesen.


Entscheidungsgründe

I. Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 c, Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1 und S. 5 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden.

II. In der Sache ist die Berufung jedoch nicht begründet.

1. Sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen, weil der Kläger Lehrverpflichtungen auf einer vakanten Beamtenstelle ausgeübt hat, die nunmehr besetzt ist. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgt dem Arbeitsgericht Berlin und sieht von einer nur wiederholenden Begründung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Es reicht demgegenüber nicht aus, dass dies der Kläger in der zweiten Instanz im Schriftsatz vom 06.08.2014 pauschal bestritten hat.

2. Selbst wenn man dem nicht folgte, wäre die letzte Befristung des Dienst- oder Arbeitsvertrages mit dem Kläger vom 21.03.2013 für die Zeit vom 01.04.2013 bis einschließlich 30.09.2013 wirksam:

a) § 113 BerlHG lautet:

„Gastprofessoren/Gastprofessorinnen und Gastdozenten/Gastdozentinnen“

(1) Für Aufgaben, die von Professoren und Professorinnen wahrzunehmen sind, können die Hochschulen für einen begrenzten Zeitraum mit Professoren und Professorinnen oder mit Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen erfüllen, freie Dienstverhältnisse als Gastprofessoren und Gastprofessorinnen vereinbaren. Gastprofessoren und Gastprofessorinnen sind während der Dauer ihrer Tätigkeit zur Führung der akademischen Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ berechtigt.

(2) Für Aufgaben, die nicht die Qualifikation von Professoren und Professorinnen erfordern, können die Hochschulen für einen begrenzten Zeitraum freie Dienstverhältnisse als Gastdozenten vereinbaren.“

b) Der Dienstvertrag des Klägers vom 21.03.2013 entspricht dieser Norm des § 113 Abs. 2 BerlHG. Der Kläger ist gemäß § 1 des Vertrages als „Gastdozent in der Funktion eines Juniorprofessors gemäß § 113 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) mit den Rechten und Pflichten, wie sie sich aus diesem Gesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, im Zentralinstitut J.-F.-K.-Institut für Nordamerikastudien der F. U. B. beschäftigt“ gewesen.

c) Da die Befristung für einen ganz bestimmte Stelle im Vertrag genau benannt worden ist ( s. oben die Ausführungen unter II. 2. B) der Gründe ), bestehen auch keine Unklarheiten Im Sinne von § 307 BGB.

d) Dem Landesgesetzgeber ist es gestattet, auch neben den Normen des TzBfG eigene Befristungsregeln selbst im Arbeitsrecht insbesondere im Hochschulbereich zu schaffen (vgl. BAG 11.09.2013 – 7 AZR 843/11 – EzA § 620 BGB 2002 Hochschulen Nr. 11 = NZA 2013, 1352 ff.).

e) Selbst wenn vorliegend kein Dienstvertrag vorliegen würde, obwohl der Kläger als Gastdozent bei seinen Lehrverpflichtungen frei von Weisungen ist, sondern ein Arbeitsvertrag, wäre dieser nicht nur gemäß § 113 BerlHG, sondern auch neben der vom Arbeitsgericht angezogenen Argumentation der vakanten Beamtenstelle gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Denn wie auch insofern das Arbeitsgericht Berlin zutreffend erörtert hat, enthält § 14 Abs. 1 TzBfG keine abschließende Aufzählung der für eine sachliche Rechtfertigung von Befristungsabreden heranzuziehenden Gründe. Weist ein als Befristungsgrund vorgetragene Fallgestaltung rechtliche Besonderheiten auf, kann sie als separater, in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht genannter Sachgrund die Befristung rechtfertigen (BAG 09.12.2009 – 7 AZR 399/08 – BAGE 132, 344 ff. = AP Nr. 67 zu § 14 TzBfG = EzA § 14 TzBfG Nr. 62). Danach kann die für einen späteren Zeitpunkt geplante anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes als sonstiger in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannter Sachgrund geeignet sein, die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers bis zu diesem Zeitpunkt zu rechtfertigen. Dies trifft auch dann zu, wenn wie vorliegend der Kläger Lehrverpflichtungen auf einer vakanten Professorenstelle ausübt, die besetzt werden soll, wofür ein Besetzungsverfahren lief.

III. Der Kläger trägt daher die Kosten seiner erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass.