Befristung des Arbeitsvertrags mit Profifußballer - ArbG Mainz 3 Ca 1197/14
Die Bild-Zeitung bezeichnet den hier kommentierten Fall als "rechtlichen Sprengstoff". Es geht um die Klage des Torwarts Heinz Müller vom
Fußball-Club FSV Mainz 05 auf Entfristung seines Arbeitsverhältnisses. Das
Gerichtsurteilfolgt konsequent der
Maßgabe des TzBfG. Ein (befristeter) Arbeitsvertrag zwischen einem Fußballspieler
und einem Verein ist im Grundsatz nicht anders zu bewerten als jeder andere
Arbeitsvertrag (ArbG Mainz, Urteil vom 19. März 2015 – 3 Ca 1197/14).
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Spitzensportler erachtet das ArbG Mainz gemäß § 14 TzBfG zutreffend als zulässig. Die Eigenart der Arbeitsleistung als Profifußballspielerfür sich betrachtet stellt keinen Sachgrund dar und kann danach nicht die Befristung des Vertrages rechtfertigen.
Der Kläger, Torwart Heinz Müller, war bei dem beklagten Bundesligaverein zunächst aufgrund eines auf 3 Jahre befristeten Vertrags als Lizenzfußballspieler beschäftigt. Unmittelbar anschließend schlossen die Parteien im Sommer 2012 erneut einen auf 2 Jahre befristeten Vertrag. Der beklagte Verein macht geltend, mit dem zu diesem Zeitpunkt bereits 34jährigen Spieler habe er aufgrund der Ungewissheit der Leistungserwartung keinen unbefristeten Vertrag geschlossen und verweist auf die Branchenüblichkeit.
Die Klage auf Feststellung des Fortbestandes als unbefristetes Arbeitsverhältnis hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Eine Befristung ohne Sachgrund kam wegen der Überschreitung
der Höchstbefristungsdauer von 2 Jahren nicht mehr in Betracht. Der zuletzt
geschlossene Arbeitsvertrag durfte auch nicht wegen eines Sachgrundes befristet
werden. Liegen andere Sachgründe – etwa in der Person aufgrund des eigenen
Wunsches des Profisportlers – nicht vor, so rechtfertigt die Ungewissheit der
zukünftigen Leistungsentwicklung auch im Profisport nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses.