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Diskriminierung bei der taz - Entschädigung für männlichen Volontariats-Bewerber

03. Nov
2014

 - 0Das AGG verbietet Diskriminierung unter anderem wegen des Geschlechts. Deswegen können auch Männer Opfer von geschlechtsbezogener Diskriminierung sein. Bei Stellenanzeigen muss ein Arbeitgeber daher sehr genau überlegen, wie er die Anzeige ausschreibt.

Bei der „taz.die tageszeitung“ wurde eine journalistische Volontariatsstelle ausschließlich für eine Frau mit Migrationshintergrund ausgeschrieben. Die Bewerbung von Männern – unter ihnen die des Klägers – wurden von vornherein abgelehnt. Der abgelehnte Bewerber hat die taz daraufhin auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG (Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) in Anspruch genommen. Die taz ist der Meinung, die Benachteiligung von Männern sei erforderlich, um den Anteil von Frauen in Führungspositionen im Journalismus zu erhöhen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage entsprochen und die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von drei Monatsgehältern verurteilt. Die Beklagte habe den Kläger bei der Besetzung der Stelle wegen seines Geschlechts in unzulässiger Weise benachteiligt. Es sei nicht statthaft, die Bewerbung von Männern ausnahmslos auszuschließen. Auch sei die Maßnahme nicht geeignet, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen, da es lediglich um die Besetzung einer Volontariatsstelle gehe (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 05.06.2014 - 42 Ca 1530/14).