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Eingruppierung von Küchenhilfspersonal - ArbG Cottbus 4 BV 6/14

28. Mar
2015

 - 0In Brandenburg gibt es ein SB-Warenhaus, das auch einen gastronomischen Bereich mit Namen "Fixe Heiße Theke" betreibt. Zwischen dem Arbeitgeber und seinem Betriebsrat ist die Eingruppierung über sechs Mitarbeiter streitig, die sich nach dem Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg richtet. Gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG war die Zustimmung des Betriebsrats durch das Gericht zu ersetzen, da der Betriebsrat seine Zustimmung zu Unrecht verweigert hat. Nach der Ansicht des Gerichts üben betreffende Mitarbeiter zeitlich überwiegend Tätigkeiten aus, die dem Tätigkeitsbeispiel der gewerblichen Tätigkeit als "Küchenhilfspersonal mit Tätigkeit am Herd oder beim Anrichten" nach der Lohngruppe L 3 entspricht.

Volltext des Beschlusses des Arbeitsgerichts Cottbus vom 12.11.2014 - 4 BV 6/14:

Leitsatz

Die Tätigkeit eines Mitarbeiters der "Fixen Heißen Theke" entspricht zeitlich überwiegend dem Tätigkeitsbeispiel der gewerblichen Tätigkeit als "Küchenhilfspersonal mit Tätigkeit am Herd oder beim Anrichten" nach der Lohngruppe L3 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg.

Tenor

1. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau N. in die Tarifgruppe L 3 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg wird ersetzt.

2. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau C. in die Tarifgruppe L 3 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg wird ersetzt.

3. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau S. in die Tarifgruppe L 3 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg wird ersetzt.

4. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau O. in die Tarifgruppe L 3 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg wird ersetzt.

5. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Eingruppierung des Mitarbeiters Herr St. in die Tarifgruppe L 3 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg wird ersetzt.

6. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau M. in die Tarifgruppe L 3 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg wird ersetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Zustimmungsersetzung zur streitigen Eingruppierung von noch sechs in den Anträgen benannten Mitarbeitern.

2

Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Arbeitgeberin genannt) betreibt in W. ein SB-Warenhaus. Bei dem Beteiligten zu 2. handelt es sich um den örtlichen Betriebsrat (im Folgenden nur noch Betriebsrat genannt).

3

Die Arbeitgeberin ist aufgrund Mitgliedschaft im zuständigen Arbeitgeberverband an die Tarifverträge für den Einzelhandel im Land Brandenburg tarifgebunden und wendet daher im Betrieb sowohl den Manteltarifvertrag als auch den Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg an. Paragraph 9 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg (im Folgenden nur noch Manteltarifvertrag genannt) lautet wie folgt:

4

„Für die Eingruppierung werden Gehalts- und Lohngruppen gebildet. Bei der Eingruppierung kommt es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Übt ein/e Arbeitnehmer/in mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedene Gehalts- und Lohngruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit.“

5

Unter § 2, B, K 2 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg (im Folgenden nur noch Lohn- und Gehaltstarifvertrag genannt) heißt es auszugsweise:

6

„Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte mit Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene 2- oder 3-jährige Ausbildung im Beruf erforderlich ist.

Beispiele:

Verkäufer/innen,

Alleinverkäufer/innen in Zweiggeschäften (§ 2 A e, Ziffer 1 ist zu beachten),

Empfangspersonal,

Kassierer/innen (§ 2 A e, Ziffer 3 ist zu beachten),

…“

7

Unter § 3, B, L 3 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages heißt es auszugsweise:

8

„Tätigkeitsmerkmale:

Arbeitnehmer/innen für Arbeiten, die eine mindestens 3-monatige Einarbeitszeit oder gewisse Fertigkeiten, besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung erfordern, sowie Arbeiten mit erschwerenden Umgebungseinflüssen.

Beispiele:

Näher/innen ohne Ausbildungszeit,

Putzmacherhilfskräfte,

Modistenhilfskräfte,

Packer/innen,

Lagerarbeiter/innen mit qualifizierteren Arbeiten,

Elektrokarrenfahrer/innen,

Kaltmamsells,

Küchenhilfspersonal mit Tätigkeit am Herd oder beim Anrichten,

…“

9

Die Arbeitgeberin betreibt in der Mall des Betriebes in W. eine sogenannte „Fixe Heiße Theke“. Diese ist an den Wochentagen Montag bis Samstag von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet. Dort können die Kunden ein reduziertes Sortiment an kalten und warmen Speisen zum Mitnehmen oder Direktverzehr an einem der 28 Sitzplätze erwerben. Zu den Speisen gehören beispielsweise warme Gerichte wie Fleischkäse, Bouletten, Bockwürste, Schweine- und Kasselerbraten, Hähnchen, Schnitzel, Spiegeleier oder Suppen. Auch Kaltspeisen, wie beispielsweise schon verpackte Salate oder belegte Brötchen sind dort erhältlich. Zu den erwerblichen Beilagen gehören Bratkartoffeln oder Pommes Frites sowie Gemüsebeilagen wie Sauerkraut und Mischgemüse. Ebenso kann der Kunde heiße Getränke wie Kaffee oder Latte Macchiato, aber auch sogenannte kalte Softgetränke wie Cola, Fanta, Sprite oder Wasser hier käuflich erwerben. Insoweit wird beispielhaft auf das Angebot vom 18.08.2014 an der Fixen Heißen Theke auf Blatt 127 der Gerichtsakte (AG3 zum Schriftsatz des Betriebsrates vom 19.08.2014) Bezug genommen. Die Kunden können sich ihre Menüs anhand der jeweils ausgepreisten einzelnen Speisen selbst zusammenstellen. Es sind ca. 20 bis 25 Zusammenstellungen verschiedener Menüs möglich. Dabei verwendet die Arbeitgeberin ausschließlich runde Preise. Die Speisen, Getränke, Preise und Kombinationsmöglichkeiten sind für den Kunden auf Tafeln ersichtlich. Wegen des Aussehens der Fixen Heißen Theke wird auf die zur Akte gereichten Fotos auf Blatt 47 ff. (Anlage A9 zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 16.01.2014) Bezug genommen. Daneben existiert hinter der heißen Theke ein für Kunden unzugänglicher Bereich (sogenannter rückwertiger Bereich). Hierbei handelt es sich um eine Art Küche, in der die Mitarbeiter das Geschirr reinigen oder beispielsweise Speisen zubereiten. Die angebotenen Fleisch- und Wurstprodukte stammen aus dem Metzgerbereich der Arbeitgeberin, welche größtenteils bereits gebraten geliefert werden. Auch die Salate stammen aus dem Bereich „Obst und Gemüse“ der Arbeitgeberin und werden bereits fertig geliefert. Dies blieb zwischen den Beteiligten im Kammertermin vom 12.11.2014 unstreitig.

10

Die im Bereich der Fixen Heißen Theke angestellten und in den Anträgen genannten Mitarbeiter der Arbeitgeberin haben dabei die Aufgabe, die aus dem Markt der Arbeitgeberin geholten Brötchen zu belegen, Bratkartoffeln zu braten, die Hähnchen im dafür vorgesehenen Bräter zu grillen, Bratwürste und Pommes zu frittieren, Eier zu braten, Speisen warm zu halten sowie die an der Fixen Heißen Theke angebotenen Speisen entsprechend der Kundenwünsche auf dem Teller anzurichten, herauszugeben und abzukassieren. Außerdem schenken sie die angebotenen Getränke aus und kassieren diese ab. In die Kasse muss unter anderem vom Mitarbeiter jeweils die sogenannte „PLU-Nummer“ des verkauften Produktes eingegeben werden. Die Kasse addiert die Summe automatisch auf und weist gegebenenfalls einen erforderlichen Wechselgeldbetrag aus. Kurz vor Dienstschluss geht ein Mitarbeiter mit dem Kassenschub ins Kassenbüro an den sogenannten „Gunebo-Automaten“ und gibt das Geld ab. Hier werden die Geldscheine unsortiert in das Scheinfach gelegt und das Kleingeld in den Münzzählerschacht geworfen. Der Automat zählt das Geld automatisch und gibt einen Beleg aus, welchen der Mitarbeiter der im Kassenbüro tätigen Mitarbeiterin überreicht.

11

Des Weiteren haben die Mitarbeiter in der Frühschicht (ab 6.30 Uhr) bis zur Öffnung der Fixen Heißen Theke vorbereitende Arbeiten durchzuführen. Neben dem Schmieren und Belegen von Brötchen zählt hierzu beispielsweise das Befüllen der Kaffeemaschine oder das Bereitstellen von Tassen, Bechern, Zucker und Milch. Des Weiteren haben die Mitarbeiter auch laufend auf die Sauberkeit des Arbeitsplatzes zu achten, Tische zu säubern, Geschirr abzuräumen, in den Geschirrspüler einzusortieren und wieder herauszunehmen und auch nach Schließung der Fixen Heißen Theke dementsprechende Nachbereitungsarbeiten vorzunehmen. Die letzte Spätschicht beendet ihren Dienst um 20.30 Uhr.

12

Daneben betreibt die Arbeitgeberin in einigen Märkten einen fahrbaren Imbissstand, die sogenannte „Heiße Theke“. Dort können Kunden ein kleines Sortiment von vor allem Fleischwaren im Brötchen sowie Getränken erwerben. Aufgabe der dortigen Verkaufsperson ist es, gegebenenfalls ein Brötchen aufzuschneiden, das Fleisch hineinzulegen und beispielsweise Senf hinzuzufügen, die fertigen Brötchen und Getränke an den Kunden herauszugeben und den Verkaufspreis zu kassieren. Diesen Mitarbeitern gewährt die Arbeitgeberin eine Vergütung nach den sogenannten K-Gehaltsgruppen. Die Mitarbeiter an den Fleisch-, Wurst-, Käse- und Fischtheken vergütet die Arbeitgeberin in der Regel nach der K2.

13

Die Arbeitgeberin beantragte mit Schreiben vom 26.11.2013 (betreffend Frau Frau S.), mit Schreiben vom 27.11.2013 (betreffend Frau Frau N., Frau Frau C. sowie Frau Frau O.), mit Schreiben vom 12.12.2013 (betreffend Herrn Herr St.) sowie mit Schreiben vom 26.02.2014 (betreffend Frau Frau M.) jeweils die Zustimmung zur Einstellung des/r Mitarbeiters/in verbunden mit dem Antrag auf Zustimmung zur Eingruppierung in die Tarifgruppe L3 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages. Der Betriebsrat stimmte jeweils der Einstellung zu, verweigerte jedoch seine Zustimmung zur geplanten Eingruppierung mit Stellungnahme vom 28.11.2013, 12.12.2013 (betreffend Herrn St.) sowie vom 27.02.2014 (betreffend Frau M.). Hierbei führte der Betriebsrat sinngemäß jeweils schriftlich an: „klassische Theken- und Bedientätigkeit und Verkaufs- und Kassiertätigkeit“.

14

Die Arbeitgeberin behauptet, der zeitliche Anteil der gewerblichen Tätigkeiten der Mitarbeiter an der Fixen Heißen Theke liege etwa zwischen 90 und 95 Prozent. Im Wesentlichen sei lediglich die Kassiertätigkeit kaufmännischer Natur. Diese fiele lediglich in einem Umfang von etwa 10 Prozent an. Dabei verweist die Arbeitgeberin auf ihre dokumentierten Beobachtungen am 14.04.2014 aus den Zeiträumen 9.15 Uhr bis 10.47 Uhr sowie von 13.25 Uhr bis ca. 14.00 Uhr. Insoweit wird auf die tabellarischen Auflistungen Blatt 95 ff. der Gerichtsakte (Blatt 4 bis Blatt 8 des Schriftsatzes der Arbeitgeberin vom 04.06.2014) Bezug genommen. Die Arbeitgebervertreterin K. erläuterte hierzu im Kammertermin vom 12.11.2014, dass sie die betreffenden Mitarbeiter in den Beobachtungszeiten genauestens beobachtet habe und die in den Tabellen aufgeführten Zeiten jeweils anhand ihrer Uhr im Handy ermittelt habe. Die Sekunden insbesondere beim Bezahlvorgang, habe sie abgezählt.

15

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, die Mitarbeiter an der Fixen Heißen Theke würden fast ausschließlich gewerbliche Tätigkeiten verrichten, die dem Tätigkeitsbeispiel „Küchenhilfspersonal mit Tätigkeit am Herd oder beim Anrichten“ der Lohngruppe 3 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages entsprächen. Die Tätigkeit an der Fixen Heißen Theke setzte lediglich Warenkenntnisse im Fleisch-/Wurstbereich sowie Erfahrungen als Küchenpersonal voraus. Eine Ausbildung sei nicht erforderlich. Kaufmännische Tätigkeiten nähmen allenfalls einen zeitlich völlig untergeordneten Umfang ein. Eine Verkaufstätigkeit im Sinne einer Verkäuferin der K2 werde nicht wahrgenommen.

16

Eine wie auch immer geartete Beratung der Kunden durch die Mitarbeiter der Fixen Heißen Theke erfolge nicht. Es würden allenfalls wenige Fragen, wie z. B. „Welche Suppe ist heute im Angebot?“ oder „Wie viel kostet das Sauerkraut als Beilage zu den Haxen?“ gestellt und von den Mitarbeitern beantwortet.

17

Nach teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten beantragte die Arbeitgeberin zuletzt,

18

1.die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau N. in die Tarifgruppe L3 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg zu ersetzen,

19

2.die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau C. in die Tarifgruppe L3 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg zu ersetzen,

20

3.die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau S. in die Tarifgruppe L3 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg zu ersetzen,

21

4.die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau O. in die Tarifgruppe L3 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg zu ersetzen,

22

5.die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung des Mitarbeiters Herr St. in die Tarifgruppe L3 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg zu ersetzen,

23

6.die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau M. in die Tarifgruppe L3 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg zu ersetzen.

24

Der Betriebsrat beantragt,

25

die Anträge zurückzuweisen.

26

Er behauptet, dass die Mitarbeiter an der Fixen Heißen Theke zu ca. 80 Prozent Verkäufer- und Kassierertätigkeit verrichten. Die tabellarisch aufgelisteten Beobachtungen der Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 04.06.2014 seien nicht repräsentativ. Diese umfassen lediglich einen kurzen Zeitraum und ließen die jeweils stark frequentierte Mittagszeit außer Betracht. Auch sei die Vermutung der Arbeitgeberin, eine Beratung der Kunden erfolge nicht, falsch und nur aufgrund des geringen Beobachtungszeitraumes zu erklären.

27

Der Betriebsrat ist der Auffassung, die Lohngruppe L3 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages sei hier nicht einschlägig. Dabei seien die ausgeübten Tätigkeiten bereits keine solchen des „Küchenhilfspersonals“, da die Mitarbeiter der Fixen Heißen Theke keine Hilfstätigkeit für andere Arbeitnehmer ausübten. Sie führten ihre Tätigkeiten als eigene durch und nicht als bloße Hilfstätigkeiten. Auch lägen die sonstigen Beispiele der L3 nicht vor.

28

Vielmehr seien die Mitarbeiter der Fixen Heißen Theke zutreffend in die Gehaltsgruppe K2 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages eingruppiert. Die Tätigkeiten der Mitarbeiterinnen seien die einer Verkäuferin und Kassiererin, mithin die einer Angestellten. Sobald ein Kunde an die Theke trete, beginne die kaufmännische Tätigkeit und ende im Sinne eines Arbeitsvorganges frühestens, wenn der Kunde die Theke verlasse. Im Übrigen sei es nach Auffassung des Betriebsrates nicht zu rechtfertigen, dass die Arbeitgeberin einerseits die Mitarbeiterinnen der Käse-, Fleisch-, Wurst- und Fischtheken sowie der „Heißen Theke“ nach der K2 vergüte, die Mitarbeiter der „Fixen Heißen Theke“ jedoch lediglich nach der L3.

29

Der Vertreter des Betriebsrates beantragte im Kammertermin vom 12.11.2014 einen Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 05.11.2014.

30

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

31

Die Anträge sind zulässig und begründet.

32

Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der im Antrag benannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die jeweils beantragte Entgeltgruppe war gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da der Betriebsrat seine Zustimmung zu Unrecht verweigert hat.

33

1. Vorliegend war ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG gegeben. Die Arbeitgeberin beschäftigt gerichtsbekannt in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Sie begehrt die Einreihung der im Antrag benannten Arbeitnehmer in die im Betrieb geltende Vergütungsordnung, nämlich in den Lohn- und Gehaltstarifvertrag. Bei der Eingruppierung hat der Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht (vgl. BAG vom 06.04.2011, 7 ABR 136/09). Die Mitbeurteilung des Betriebsrates soll eine größere Gewähr für die Richtigkeit der vorgenommenen Eingruppierung und der gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsordnung bieten, also einer Richtigkeitskontrolle dienen; dadurch kann eine gleichmäßige Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung zwecks innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit und Transparenz erreicht werden (Fitting, Engels, Schmidt, Trebinger, Linsenmaier, BetrVG, 26. Auflage, § 99 Rnr. 96 m. w. N. a. d. R.).

34

2. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat jeweils vor der beabsichtigten Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit Schreiben vom 26.11.2013, 27.11.2013, 12.12.2013 bzw. 26.02.2014 unterrichtet und die Zustimmung des Betriebsrates zu der geplanten Maßnahme beantragt.

35

Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zur Eingruppierung jeweils innerhalb der Wochenfrist nach Unterrichtung gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert.

36

Die Zustimmungsverweigerung war gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit § 99 Abs. 2 BetrVG formell ordnungsgemäß.

37

Hierbei genügt es, dass sich die Zustimmungsverweigerungsgründe des Betriebsrates noch einem der gesetzlichen Tatbestände zuordnen lassen. Es muss als möglich erscheinen, dass mit der gegebenen Begründung ein gesetzlicher Tatbestand geltend gemacht wird (vgl. Fitting, Engels, Schmidt, Trebinger, Linsenmaier, BetrVG, 26. Auflage, § 99 Rnr. 262 m. w. N. a. d. R.).

38

Diesen Anforderungen wird die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates gerecht. Dieser hat jeweils in seiner schriftlichen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die geplante Eingruppierung abgelehnt werde, weil eine klassische Theken- und Bedientätigkeit und Verkaufs- und Kassiertätigkeit vorliege. Damit rügt der Betriebsrat insbesondere einen Verstoß gegen den Lohn- und Gehaltstarifvertrag, stützt sich also auf den Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Durch den Hinweis auf die Verkaufs- und Kassiertätigkeit macht der Betriebsrat deutlich, dass er die Tätigkeit der Mitarbeiter der Fixen Heißen Theke als eine nichtgewerbliche Tätigkeit ansieht, die der unter die Gehaltsgruppe K2 fallenden Verkaufs- und Kassiertätigkeit entspricht. Dies hat auch letztendlich die Arbeitgeberin so verstanden.

39

Dies genügt den Anforderungen an die ordnungsgemäße Geltendmachung von Zustimmungsverweigerungsgründen.

40

3. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrates gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG liegt jedoch nicht vor.

41

Insbesondere war kein Verstoß der beabsichtigten Eingruppierung gegen den Lohn- und Gehaltstarifvertrag erkennbar.

42

a) Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 07.01.2014, gültig ab 01.07.2013, gilt im Betrieb. Eine beiderseitige Tarifbindung ist hierfür nicht erforderlich (vgl. Fitting, Engels, Schmidt, Trebinger, Linsenmaier, BetrVG, 26. Auflage, § 99 Rnr. 79 c). Die Arbeitgeberin wendet den Tarifvertrag im Betrieb aufgrund ihrer Tarifbindung (Mitgliedschaft im zuständigen Arbeitgeberverband gleich Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V.) an.

43

Gleiches gilt für den Manteltarifvertrag vom 30.10.1997 i. d. F. des Ergänzungstarifvertrages vom 20.07.2011, gültig ab 01.07.2011. Gemäß § 9 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages kommt es bei der Eingruppierung auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Aus diesem Grund waren auch die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der in den Anträgen benannten Mitarbeiter irrelevant.

44

Übt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedene Gehalts- und Lohngruppen fallen, so folgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit (§ 9 Ziffer 2 Satz 3 MTV).

45

Die überwiegende Tätigkeit ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt (vgl. BAG vom 25.09.1991, 4 AZR 87/91).

46

Die für die Eingruppierung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale legt der Lohn- und Gehaltstarifvertrag fest. Dieser unterscheidet zwischen Gehaltsregelung (§ 2), Lohnregelung (§ 3) und Ausbildungsvergütung (§ 4). In der Gehaltsregelung sind die sogenannten „K“ Gehaltsgruppen und deren Tätigkeitsmerkmale aufgeführt. Die Lohnregelung umfasst die sogenannten „L“ Lohngruppen und deren Tätigkeitsmerkmale. Die Lohn- und Gehaltsgruppen enthalten zunächst die jeweils allgemeinen Tätigkeitsmerkmale. Daneben enthalten sie Tätigkeitsbeispiele, in welchen konkrete Tätigkeiten genannt werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann erfüllt sind, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (vgl. BAG vom 07.07.1999, 10 AZR 725/98). Die Tarifvertragsparteien legen durch die Tätigkeitsbeispiele regelmäßig fest, dass diese Tätigkeiten auch die Voraussetzungen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfüllen (BAG vom 19.05.2010, 4 AZR 903/08).

47

Wird dagegen die Tätigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers von den genannten Tätigkeitsbeispielen nicht oder nicht voll erfasst, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale.

48

b) Die in den Anträgen benannten Mitarbeiter der Fixen Heißen Theke üben hier eine Mischtätigkeit aus, welche zum einen eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von „Küchenhilfspersonal mit Tätigkeit am Herd oder beim Anrichten“ nach der Lohngruppe L3 darstellt und zum anderen aber auch eine Tätigkeit von „Kassierer/innen“ im Sinne der Gehaltsgruppe K2 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages.

49

Da die gewerbliche Tätigkeit als „Küchenhilfspersonal mit Tätigkeit am Herd oder beim Anrichten“ hier zeitlich überwiegt, erfolgt die Eingruppierung entsprechend § 9 Ziffer 2 Satz 3 des MTV nach dieser Tätigkeit, also nach der Lohngruppe L3 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages.

50

aa) Entgegen der Auffassung des Betriebsrates üben die Mitarbeiter an der Fixen Heißen Theke zeitlich überwiegend Tätigkeiten nach dem in der Lohngruppe L3 genannten Tätigkeitsbeispiel des „Küchenhilfspersonals mit Tätigkeiten am Herd oder beim Anrichten“ aus.

51

Hierzu zählen insbesondere die von den Mitarbeitern durchzuführenden vorbereitenden Tätigkeiten bis zur Öffnung der Fixen Heißen Theke um 08.00 Uhr. Des Weiteren fällt das Erwärmen bzw. Warmhalten der Speisen, das Belegen der Brötchen, das Braten der Eier und Bratkartoffeln, das Frittieren der Pommes Frites und der Bratwürste, das Grillen der Hähnchen, das Anrichten der Speisen auf den Tellern, das Ausschenken der Getränke, die Säuberung des Arbeitsplatzes, das Abräumen der Tische und des Geschirrs sowie das Abwaschen des Geschirrs darunter. Dabei handelt es sich um typische Tätigkeiten einer Küchenhilfskraft oder eines Helfers in der Küche.

52

Küchenhilfskräfte schneiden beispielsweise und waschen Gemüse, Salat und Früchte, richten kalte Speisen an, belegen Brote und Brötchen, reinigen das Geschirr oder Besteck, überwachen Koch- und Backzeiten usw., um nur einige der Haupttätigkeiten zu nennen (vgl. beispielsweise Berufsinformation der Arbeitsagentur unter berufenet.arbeitsagentur.de. zum Beruf des Helfers - Küche oder das Berufsinformationssystem des AMS, unter www.ams.at zum Begriff der Küchenhilfskraft). Gerade derartige Tätigkeiten üben die Mitarbeiter an der Fixen Heißen Theke im rückwärtigen Bereich, aber auch zum Teil im Thekenbereich aus.

53

Sie sind nicht deshalb kein Küchenhilfspersonal – wie der Betriebsrat meint -, weil sie nicht als Gehilfen für andere tätig werden, sondern die Tätigkeiten als eigene durchführen. Es geht hier bei dem Tätigkeitsbeispiel des „Küchenhilfspersonals mit Tätigkeiten am Herd oder beim Anrichten“ um die Art der typischerweise von Küchenhilfen tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten (vgl. auch § 9 Ziffer 2 Satz 1 des MTV) sowie um die Tatsache, dass für diese Tätigkeiten keine Ausbildung erforderlich ist. Die Kennzeichnung als „Hilfspersonals“ dient lediglich der Abgrenzung zu Tätigkeiten von Fachkräften, für die in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich ist. Dies ergibt sich auch aus den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe L3, wonach eine mindestens dreimonatige Einarbeitungszeit oder gewisse Fertigkeiten, besondere Geschicklichkeiten, Übung und Erfahrung erforderlich sind, jedoch keine Berufsausbildung gefordert wird.

54

Im Unterschied hierzu fordert beispielsweise die Lohngruppe L5 Arbeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen. Als Tätigkeitsbeispiel wird hier der Koch bzw. die Köchin genannt. Insoweit rechtfertigt sich die höhere Vergütung nach der Lohngruppe L5 im Vergleich zur niedrigeren Vergütung nach der Lohngruppe L3 bereits aufgrund der abgeschlossenen Berufsausbildung, die die dort geforderten Arbeiten voraussetzen. Küchenhilfspersonal nach der Lohngruppe L3 übt mithin andere Tätigkeiten in der Küche aus (insbesondere auch am Herd und beim Anrichten), welche mindestens eine dreimonatige Einarbeitungszeit oder gewisse Fertigkeiten, besonders Geschicklichkeit, Übung und Erfahrung erfordern, jedoch keine Berufsausbildung voraussetzen. Dieses allgemeine Tätigkeitsmerkmal sahen die Tarifvertragsparteien bei der Tätigkeit des „Küchenhilfspersonals mit Tätigkeiten am Herd oder beim Anrichten“ als erfüllt an. Es kommt daher hier nicht darauf an, ob die Mitarbeiter an der Fixen Heißen Theke ihre Tätigkeiten als Gehilfen für andere ausüben, sondern allein darauf, dass die Tätigkeiten der Art nach typischerweise solche sind, wie sie von Küchenhilfspersonal ausgeübt werden.

55

bb) Daneben üben die Mitarbeiter der Fixen Heißen Theke nach Auffassung der Kammer allenfalls zeitlich untergeordnete Tätigkeiten eines Kassierers im Sinne der Gehaltsgruppe K2 aus. Eine Verkäufertätigkeit liegt nicht vor.

56

(1) Beim Berufsbild des Verkäufers handelt es sich um eine am Kunden zu erbringende Tätigkeit, die ausgehend vom Kundenwunsch, dem konkreten Erwerbsziel durch entsprechende Kommunikationen im Sinne einer auf den Kundenwunsch reagierenden, antwortenden Produktbeschreibung und der Aufzeigung der jeweilig am Kundenwunsch gemessenen Vorzüge und Nachteile des konkreten Produktes einen konkreten Erwerbsvorschlag unterbreitet (vgl. Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 20.09.2000, 7 Ca 1531/00, zitiert im Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 11.12.2013, 2 Ca 930/13).

57

Die Hauptaufgabe eines Verkäufers besteht in Verkaufs- und Beratungsgesprächen mit Kunden. Es geht um die Veräußerung von Waren- und Dienstleistungen. Dazu informieren und beraten die Verkäufer die Kunden und bieten Serviceleistungen an. Bei Fragen zu einem bestimmten Produkt geben sie fachkundig Auskunft. Produktkenntnisse sind folglich unabdingbar. Eine der hauptsächlichen Aufgaben des Verkäufers ist mithin das Ermitteln der Kundenwünsche, das Vorführen der Waren, das Beraten des Kunden und dessen Information, um schließlich Waren zu verkaufen (vgl. Ausführungen im Berufenet der Arbeitsagentur unter dem Berufsbild des Verkäufers/Verkäuferin).

58

(2) Hieran gemessen erbringen die Mitarbeiter an der Fixen Heißen Theke beim „Bedienen“ der Kunden keine Verkäufer/innen-Tätigkeit.

59

Insbesondere fehlt es hier an der für Verkäufer typischen Beratungstätigkeit. Eine Beratung und Information der Kunden über die angebotenen Speisen und Getränke findet nicht statt. Die Mitarbeiter informieren die Kunden maximal aufgrund deren Nachfrage darüber, welches Essen im Angebot ist, was dieses kostet sowie welche Kombinationsmöglichkeiten es gibt. Dies beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe dessen, was für die Kunden auf den aushängenden Tafeln bereits ersichtlich ist.

60

Dies unterscheidet sich maßgeblich von der Tätigkeit der Mitarbeiterinnen an den Fleisch-, Wurst-, Käse- und Fischtheken. Dort wird von den Mitarbeitern erwartet, dass sie auch entsprechende Nachfragen der Kunden über beispielsweise die Qualität, Herkunft, Eigenschaften und Inhaltsstoffe der Produkte beantworten können und insofern die Kunden entsprechend ihrer Wünsche und Vorstellungen „beraten“ können.

61

Dies wird auch daran deutlich, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Tätigkeitsbeispiel „Verkäuferin“ die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe K2 als erfüllt ansehen. Das bedeutet, das Verkäuferinnen eine Tätigkeit ausüben, für die in der Regel eine abgeschlossene zwei- oder dreijährige Ausbildung im Beruf (Verkäuferin/Einzelhandelskauffrau) erforderlich ist. Gerade die Berufsausbildung befähigt die Verkäuferin unter anderem, die Kunden entsprechend zu beraten.

62

Eine solche Berufsausbildung ist für die Mitarbeiter an der Fixen Heißen Theke nicht erforderlich. Es handelt sich um eine reine Anlerntätigkeit. Es wird auch in der Regel von den Kunden einer solchen Theke nicht erwartet, dass die Mitarbeiter an der Theke Auskünfte über Qualität, Herkunft, Zusammensetzung und Inhaltsstoffe der angebotenen Speisen und Getränke geben können. Die Kunden richten lediglich Fragen allgemeiner Natur zum Angebot und den Preisen an die Mitarbeiter. Der Schwerpunkt beim „Bedienen“ an der Theke liegt hier eher – ähnlich einer Kellnerin – im Abfragen, was der Kunde essen oder trinken möchte und nach dem Anrichten der Speisen bzw. Ausschenken der Getränke in der Herausgabe der bestellten Speisen und Getränke an den Kunden. Dabei nimmt das Anrichten der Speisen auf den Tellern in der Regel den größten zeitlichen Umfang ein. Das „Anrichten“ wird ausdrücklich im Tätigkeitsbeispiel des „Küchenhilfspersonals mit Tätigkeiten am Herd oder beim Anrichten“ in der Lohngruppe L3 genannt. Insgesamt stellt daher die Bedientätigkeit des Kunden an der Theke nach Auffassung der Kammer eine gewerbliche Tätigkeit mit Schwerpunkt auf dem Anrichten der Speisen entsprechend der Tätigkeit vom Küchenhilfspersonal nach der Lohngruppe L3 dar.

63

(3) Hiervon zu unterscheiden ist dagegen die Kassiertätigkeit der Mitarbeiter an der Fixen Heißen Theke. Diese stellt nach Auffassung der Kammer einen eigenständigen Arbeitsvorgang dar. Dabei ist das Gericht von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bildung von Arbeitsvorgängen ausgegangen. Danach können tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. z. B. BAG vom 18.05.1994, 4 AZR 461/93 mit Verweis auf das Urteil des BAG vom 20.10.1993, 4 AZR 45/93 sowie m. w. N. a. d. R.).

64

Beim Kassiervorgang handelt es sich um eine tatsächlich trennbare Tätigkeit. Auch wenn diese unmittelbar nach dem Bedienen des Kunden erfolgt, ist diese trennbar. Sie könnte auch unschwer von einem weiteren Mitarbeiter (beispielsweise mit ausschließlicher Kassentätigkeit, wie z. B. in Kantinen und Möbelhäusern üblich) ausgeübt werden. Bei der Kassiertätigkeit handelt es sich um eine Tätigkeit mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit im Vergleich zu der übrigen gewerblichen Tätigkeit der Mitarbeiter an der Fixen Heißen Theke. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Kassiertätigkeit eine einfache Kassentätigkeit im Sinne der Gehaltsgruppe K1 oder eine Kassiertätigkeit von Kassiererinnen im Sinne der Gehaltsgruppe K2 darstellt. Jedenfalls stellt die Kassiertätigkeit eine kaufmännische Tätigkeit dar und unterfällt daher den K-Gehaltsgruppen. Sie stellt aufgrund der unterschiedlichen tariflichen Wertigkeit einen selbständigen Arbeitsvorgang dar.

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Dieser Arbeitsvorgang des Kassierens erfolgt jedoch unstreitig nicht zeitlich überwiegend. Dies räumte auch der Betriebsrat im Kammertermin vom 12.11.2014 ein. Unabhängig davon, ob man dem Kassiervorgang jeweils 10 bis 15 Sekunden oder – wie der Betriebsrat eingangs im Kammertermin vom 12.11.2014 behauptete – 25 Sekunden zubilligt, bleibt die Kassiertätigkeit dennoch zeitlich untergeordnet. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die von der Arbeitgeberin zur Akte gereichten Beobachtungen vom 14.04.2014 repräsentativ sind. Selbst wenn an anderen Tagen oder zu anderen Zeiten die Bedien- und Kassiervorgänge an der Theke zunehmen, bleibt der Kassiervorgang an sich im Vergleich zur sonstigen Bedientätigkeiten an der Theke, insbesondere dem Anrichten der Speisen, zeitlich untergeordnet. Erst recht gilt dies, wenn man die weiteren oben genannten gewerblichen Tätigkeiten der Mitarbeiterinnen als Küchenhilfspersonal berücksichtigt.

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cc) Hier liegt auch der Unterschied zur Tätigkeit der Mitarbeiter an der „Heißen Theke“, dem mobilen Imbissstand in den Märkten der Arbeitgeberin. Bei diesen Mitarbeiterinnen sind die Tätigkeiten des Anrichtens bzw. Zubereitens des zu verkaufenden Brötchens zeitlich untergeordnet. Der Kassiervorgang als solcher nimmt dort im Vergleich zur Zeit des Anrichtens einen größeren Umfang ein. Dass die Arbeitgeberin vor diesem Hintergrund die Eingruppierung in die K-Gehaltsgruppen dort für eher zutreffend erachtet, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Betriebsrat hier überhaupt noch auf eine etwaige Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen kann.

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4. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Mitarbeiter an der Fixen Heißen Theke zeitlich überwiegend die Tätigkeiten von Küchenhilfspersonal mit Tätigkeit am Herd oder beim Anrichten ausüben und daher gemäß § 9 Ziffer 2 Satz 3 Manteltarifvertrag in Verbindung mit § 3, B des Lohn- und Gehaltstarifvertrages in die Lohngruppe L3 einzugruppieren sind.

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Vor diesem Hintergrund war die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der in den Anträgen benannten Mitarbeiter jeweils zu ersetzen.

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5. Eines Schriftsatznachlasses für den Betriebsrat bedurfte es nicht. Die Ausführungen der Arbeitgeberin im nachgereichten Schriftsatz vom 05.11.2014 waren für die Entscheidungsfindung des Gerichts nicht relevant.