Kachelmann darf Ex-Freundin nicht als Kriminelle bezeichnen - OLG Karlsruhe 6 U 152/13
Wetter-Moderator Jörg Kachelmann ist es vom Oberlandesgericht Karlsruhe untersagt worden, seine Ex-Freundin die ihn der Vergewaltigung bezichtigt hat, als „Kriminelle“ zu bezeichnen. Damit hat das OLG das erstinstanzliche Urteil des LG Mannheim unter der Maßgabe bestätigt, dass sich das ausgesprochene Verbot auf die konkret beanstandeten Äußerungen bezieht. Kachelmann hatte die Klägerin in den Medien in zwei Äußerungen als „Kriminelle“ bzw. als „Kriminelle aus Schwetzingen“ bezeichnet. Mit der Klage hat die Klägerin die Unterlassung dieser Äußerungen verlangt und jetzt auch in 2. Instanz obsiegt. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Die Ex-Freundin von Kachelmannhat im Februar 2010 gegen ihn, mit dem sie zuvor mehrere Jahre lang liiert war, Strafanzeige wegen schwerer Vergewaltigung erstattet. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Beklagte am 20. März 2010 vorläufig festgenommen und befand sich vom 21.03. bis zum 29.07.2010 in Untersuchungshaft. Die von großer Medienaufmerksamkeit begleitete Hauptverhandlung dauerte über 44 Verhandlungstage von Anfang September 2010 bis Ende Mai 2011. Der Beklagte wurde von den gegen ihn gerichteten Vorwürfen freigesprochen, weil keine für eine Verurteilung ausreichende Gewissheit gewonnen werden konnte, dass der Vergewaltigungsvorwurf zutreffend war. Das freisprechende Urteil ist rechtskräftig.
Nach dem Freispruch haben sich Beide in den Medien über die Angelegenheit geäußert. Dabei haben beide an ihrer ursprünglichen Sachdarstellung festgehalten.
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe handelte es sich in beiden Fällen bei der gebotenen Berücksichtigung des jeweiligen Kontexts um komplexe Äußerungen, in denen der Beklagte einerseits die Unrichtigkeit des von der Klägerin gegen ihn erhobenen Vorwurfs bekräftigt und damit eine Tatsachenbehauptung aufstellt, andererseits eine stark abwertende Beurteilung der Klägerin zum Ausdruck bringt. Die Frage der Rechtmäßigkeit des mit der Bezeichnung als „Kriminelle“ einhergehenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht beurteilt sich anhand einer Abwägung der jeweiligen grundrechtlich geschützten Positionen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. In der Konstellation des vorliegenden Falles hat der Senat den Beklagten für berechtigt gehalten, den Tatvorwurf der Vergewaltigung in öffentlichen Äußerungen als unzutreffend zu bezeichnen, obwohl damit notwendigerweise der Vorwurf der falschen Beschuldigung durch die Klägerin verbunden ist, den der Beklagte seinerseits nicht bewiesen hat. Er hat den Beklagten aber nicht für berechtigt erachtet, die Klägerin mit der Bezeichnung als „Kriminelle (aus Schwetzingen)“ persönlich herabzuwürdigen; in der gegebenen Situation, in der nicht nur zugunsten des Beklagten, sondern auch zugunsten der Klägerin die Unschuldsvermutung gelte, sei gegenüber derartigen Zuspitzungen Zurückhaltung geboten (Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 31.10.14 - 6 U 152/13).