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Schadensersatz wegen fehlendem Kita-Platz - LG Leipzig 7 O 1455/14

04. Feb
2015

 - 0Es ist gesetzlich geregelt, dass ein einjähriges Kind bis es drei Jahre alt wird, Anspruch auf einen Kitaplatz hat. Drei Mütter, die keinen Kitaplatz bekamen, haben die Stadt Leipzig auf Zahlung von Verdienstausfall verklagt.

Das Landgericht Leipzig hatten in dendrei Fällen den Müttern ihren Verdienstausfall in voller eingeklagter Höhe zugesprochen.

Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe -) hat ein einjähriges Kind bis es drei Jahre alt wird, Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Diese Vorschrift ist am 1. August 2013 in Kraft getreten.

Kann der öffentliche Träger von Kindertagesstätten trotz entsprechender Bedarfsanmeldungen den Kindern keinen Kinderbetreuungsplatz zuweisen, ist hierin die Verletzung einer Amtspflicht zu sehen, die Schadensersatzansprüche zur Folge haben (Langericht Leipzig, Urteile vom 2. Februar 2015 - 7 O 1455/14 / 7 O 1928/14 /7 O 2439/14).

Die Verletzung einer Amtspflicht sei darin zu sehen, dass die Stadt Leipzig trotz entsprechender Bedarfsanmeldungen den Kindern keinen Kinderbetreuungsplatz zugewiesen hat.Die Norm des § 24 SGB VIII gelte zwar zunächst nur gegenüber den Kindern als unmittelbar Anspruchsberechtigten, aber auf die sich auch – da drittschützend - die erwerbstätigen erziehungsberechtigten Eltern berufen können. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetz selbst, da Tageseinrichtungen den Eltern helfen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

Ein Verschulden der Stadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei schon allein darin zu sehen, dass ein Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt wurde. Das Gericht hat zwar anerkannt, dass die Stadt Leipzig dem gesetzlichen Auftrag aus Kinderförderungsgesetz und Sächsischem Kindertagesstättengesetz durch eine umfangreiche Kindertagesstättenplanung Rechnung getragen hat. Aber die Stadt könne sich nicht damit entlasten, dass die Freien Träger und privaten Investoren die nach dem Bedarfsplan der Stadt vorgesehenen Kindertagesplätze aus baulichen und planerischen Gründen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt haben. Denn es sei auch Vorsorge für einen unvorhersehbaren Bedarf zu treffen. Dass die Stadt dem nachgekommen sei, sei aber nicht hinreichend im Prozess dargelegt worden.

Da ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Zurverfügungstellen eines Betreuungsplatzes offensichtlich nicht dazu geführt hätte, dass die Kinder einen Platz in einer Kindertagesstätte tatsächlich dann auch erhalten hätten, könne den Müttern nicht vorgeworfen werden, nicht auf diesem Wege versucht zu haben, den Verdienstausfallschaden abzuwenden.

Soweit sich Eltern für einen Rechtsstreit entscheiden, empfiehlt sich nach zutreffender Ansicht von Rechtsanwältin Eibl, das Kind anderweitig unterzubringen, wobei wegen des Kindeswohls ein Wechsel der Stätten vermieden werden sollte und im Nachhinein Schadenersatz vom Träger zu fordern.