Folgen der Stufenlaufzeit in der Elternzeit für Höhergruppierung
Die Hemmung der Stufenlaufzeit durch § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT während der Inanspruchnahme von Elternzeit verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Auch der Stufenrückfall und der Verlust der in der alten Entgeltgruppe und -stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe aufgrund einer Höhergruppierung sind lediglich die Folge dieser Hemmung und daher mit höherrangigem Recht vereinbar. (Leitsatz)
Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.2024 - BAG 6 AZR 126/23:
Tenor
I. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 27. März 2023 – 2 Sa 194/21 – teilweise aufgehoben und zur Klarstellung und Berichtigung hinsichtlich seiner Ziffern 1. und 2. wie folgt neu gefasst:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25. Februar 2021 – 5 Ca 5251/19 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
a) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin
ab 1. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 TVöD (VKA) zuzüglich des Garantiebetrags in Höhe von 92,22 Euro sowie ab 1. Februar 2017 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 TVöD (VKA) zuzüglich des Garantiebetrags in Höhe von 94,39 Euro, höchstens jeweils jedoch mit dem Tabellenentgelt der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA),
und ab 1. März 2022 nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 5 TVöD (VKA)
zu vergüten sowie die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge jeweils in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu verzinsen:
den Bruttodifferenzbetrag für den Monat März 2017 für die Zeit vom 1. April 2017 bis einschließlich 22. Mai 2017 und ab 15. Juni 2017,
den Bruttodifferenzbetrag für den Monat April 2017 für die Zeit vom 29. April 2017 bis einschließlich 22. Mai 2017 und ab 15. Juni 2017,
die Bruttodifferenzbeträge für die Monate Januar, Februar und Mai 2017 ab 15. Juni 2017
sowie alle weiteren Bruttodifferenzbeträge jeweils ab dem Tag nach Fälligkeit.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.
II. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten – soweit für die Revision relevant – über die Stufenzuordnung der Klägerin in der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) in der Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 28. Februar 2022 vor dem Hintergrund in Anspruch genommener Elternzeiten.
2
Die Klägerin ist seit dem 1. März 2006 beim Beklagten als Sachbearbeiterin Leistungsgewährung SGB II beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für die kommunalen Arbeitgeber (VKA) sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
3
Auf der Grundlage der Vergütungsordnung in Anlage 1a zum BAT bewertete der Beklagte die Tätigkeit der Klägerin bei ihrer Einstellung in Anwendung von § 17 Abs. 7 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (iF TVÜ-VKA aF) nach der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b Teil I der Anlage 1a zum BAT und vergütete sie entsprechend der inzwischen aufgehobenen Anlage 3 zum TVÜ-VKA aF aus der Entgeltgruppe 8.
4
In der Zeit vom 15. Januar bis zum 9. November 2013 sowie vom 14. Juni 2016 bis zum 17. April 2017 und vom 21. Februar 2020 bis zum 18. Januar 2021 nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch. Wegen der damit verbundenen Hemmung der Stufenlaufzeit befand sie sich am 1. Januar 2017 wie bereits seit dem 1. März 2012 nach wie vor in der Stufe 4 ihrer Entgeltgruppe.
5
Mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD (VKA) zum 1. Januar 2017 leitete der Beklagte die Klägerin zunächst in die Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TVöD (VKA) über. Mit Schreiben vom 17. März 2017 stellte die Klägerin einen Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b, hilfsweise Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA), ab dem 1. Januar 2017. Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 gruppierte der Beklagte die Klägerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) ein und ordnete sie darin der Stufe 3 zu, weil er von einer Höhergruppierung ausging. Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 machte die Klägerin – erfolglos – die aus ihrer Sicht zutreffende Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) gegenüber dem Beklagten geltend. Auf die daraufhin erhobene Eingruppierungsfeststellungsklage hat das Landesarbeitsgericht rechtskräftig festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin aufgrund der Eingruppierungsmerkmale in Teil A Abschn. I der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD nach der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) bewertet und sie darum aufgrund des fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrags seit dem 1. Januar 2017 in diese Entgeltgruppe eingruppiert ist. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch darüber, welcher Stufe die Klägerin in dieser Entgeltgruppe zuzuordnen war.
6
Die Klägerin meint, sie sei in der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) seit dem 1. Oktober 2017 nach der Stufe 5 zu vergüten. Die tarifliche Regelung, wonach eine Höhergruppierung zu einem Wegfall bereits absolvierter Stufenlaufzeit führe, verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie habe die Stufenlaufzeit vor dem Überleitungszeitpunkt am 1. Januar 2017 nur wegen der Inanspruchnahme von Elternzeiten nicht vollenden können. Bei der Stufenzuordnung sei daher die vor dem 1. Januar 2017 absolvierte Stufenlaufzeit zu berücksichtigen.
7
Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Relevanz, zuletzt sinngemäß beantragt:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. Oktober 2017 nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 5 TVöD (VKA) zu vergüten sowie die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge jeweils in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu verzinsen.
8
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Er hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei zu Recht erst ab dem 1. März 2022 der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) zugeordnet worden. Nach der tariflichen Regelung beginne die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung. Nicht die Hemmung der Stufenlaufzeit wegen Inanspruchnahme von Elternzeit, sondern die Ausübung des Wahlrechts zugunsten der Höhergruppierung führe zum Verlust der Stufenlaufzeit in der bisherigen Entgeltgruppe.
10
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und – soweit für die Revision von Belang – festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab 1. Oktober 2017 nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 5 TVöD (VKA) zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge nach bestimmter Staffelung zu verzinsen.
11
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen, soweit es die Verpflichtung des Beklagten festgestellt hat, die Klägerin ab dem 1. Oktober 2017 „nach der Stufe 5 zu vergüten“. Gegen das Urteil hat allein der Beklagte Revision eingelegt, der damit die Feststellung der Verpflichtung zu einer solchen Vergütung erst ab dem 1. März 2022 erreichen will.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat – soweit für die Revision relevant – das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert. Der Beklagte war nicht schon ab dem 1. Oktober 2017, sondern erst ab dem 1. März 2022 verpflichtet, die Klägerin nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) zu vergüten.
13
I. Die Revision ist zulässig. Es kann dahinstehen, ob im Streitfall die Voraussetzungen der Beschränkung der Revisionszulassung durch das Landesarbeitsgericht auf einen Teil vorliegen (vgl. hierzu BAG 25. Januar 2017 – 4 AZR 386/14 – Rn. 11; 24. September 2008 – 6 AZR 76/07 – Rn. 53, BAGE 128, 73). Der Beklagte hat die Revision lediglich beschränkt auf einen Zeitraum bis zum 28. Februar 2022 eingelegt.
14
II. Die Revision ist begründet.
15
1. Die Revision ist nicht bereits deshalb erfolgreich, weil die Klägerin in der Berufungsinstanz ihre Klage um den in der Revision noch streitgegenständlichen Antrag erweitert hat und dieser Teil der Klage unzulässig wäre. Das Landesarbeitsgericht hat über den geänderten Antrag in der Sache entschieden, womit in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revision eine Überprüfung dieser Entscheidung nicht mehr vorzunehmen ist (vgl. BAG 31. Mai 2023 – 5 AZR 273/22 – Rn. 9 mwN).
16
2. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine nach § 256 Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht (vgl. BAG 10. Juni 2020 – 4 AZR 142/19 – Rn. 10 mwN) im öffentlichen Dienst allgemein übliche, zulässige Stufenfeststellungsklage (vgl. nur BAG 25. November 2021 – 6 AZR 150/21 – Rn. 13). Die Parteien streiten in der Revision lediglich noch darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Tätigkeit der Klägerin bereits für die Zeit ab 1. Oktober 2017 nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) zu vergüten. Im Hinblick auf den noch ausstehenden Stufenaufstieg der Klägerin in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse.
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3. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte war nicht verpflichtet, der Klägerin in dem für die Revision maßgeblichen Streitzeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 28. Februar 2022 eine Vergütung nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) zu zahlen.
18
a) Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Regelungen des TVöD (VKA) sowie die ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
19
b) Der Prüfung der Stufenzuordnung der Klägerin in der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) ist nach den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zugrunde zu legen, dass die Tätigkeit der Klägerin aufgrund der Eingruppierungsmerkmale der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD tatsächlich nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 TVöD (VKA) bewertet ist. Mangels Feststellungen und anderweitigen Parteivortrags, die Tätigkeit habe sich zwischen der Einstellung und dem Inkrafttreten der Entgeltordnung geändert, ist damit zugleich rechtskräftig festgestellt, dass bereits von Beginn des Arbeitsverhältnisses an die Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a Teil I der Anlage 1a zum BAT bewertet war, die identische Tätigkeitsmerkmale wie die Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 Teil A Abschn. I der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD aufwies. Damit hat der Beklagte die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses aus einer zu niedrigen Entgeltgruppe vergütet, weil er eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat. Der Senat kann die rechtskräftige Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe seiner Entscheidung zugrunde legen, ohne dass es eines Umsetzungsakts in Form einer korrigierenden Höhergruppierung von Seiten des Beklagten bedarf, weil es sich bei einer Eingruppierung nicht um einen konstitutiven rechtsgestaltenden Akt, sondern um einen Akt der Rechtsanwendung verbunden mit der Kundgabe einer Rechtsansicht handelt (vgl. BAG 5. Juli 2023 – 4 AZR 289/22 – Rn. 23; 17. November 2016 – 6 AZR 487/15 – Rn. 46) und die Eingruppierung nicht in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt ist (BAG 5. Juni 2014 – 6 AZR 1008/12 – Rn. 12, BAGE 148, 217).
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c) Ausgehend von der zutreffenden Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT iVm. Anlage 1a zum BAT ist die Eingruppierung der Klägerin im TVöD (VKA) und ihre Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 1. Januar 2017 nachzuzeichnen.
21
aa) Es handelt sich nicht um einen Fall der Höhergruppierung iSd. § 17 Abs. 4 TVöD-AT, wenn der Beschäftigte aufgrund einer falschen Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber schon seit der Einstellung irrtümlich nach einer niedrigeren Entgeltgruppe vergütet wurde. Der Beschäftigte wird in diesem Fall nicht in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert (zum Verständnis des Begriffs der Höhergruppierung BAG 25. Januar 2024 – 6 AZR 363/22 – Rn. 36 ff.). Aufgrund der Tarifautomatik der Eingruppierung (§ 12 TVöD-AT (VKA) iVm. Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD) befand er sich vielmehr eingruppierungsrechtlich schon seit dem Zeitpunkt, in dem die tariflichen Eingruppierungsmerkmale der höheren Entgeltgruppe erfüllt waren, in der höheren Entgeltgruppe und hat in dieser seitdem durchgehend Berufserfahrung erworben.
22
bb) Für die Klägerin galt die Tarifautomatik der Eingruppierung bis zum 31. Dezember 2016 und aufgrund ihres Antrags nach § 29b TVÜ-VKA seit dem 1. Januar 2017 wieder (vgl. dazu zuletzt BAG 5. Juli 2023 – 4 AZR 289/22 – Rn. 17). Sie ist daher in der richtigen Entgeltgruppe der Stufe zuzuordnen, der die Zeit in dieser Tätigkeit entspricht (vgl. BAG 8. Dezember 2022 – 6 AZR 459/21 – Rn. 20). Richtige Entgeltgruppe war bis zum 31. Dezember 2016 die Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA), mit Überleitung in die neue Entgeltordnung zunächst die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) und aufgrund des Höhergruppierungsantrags der Klägerin rückwirkend zum 1. Januar 2017 die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA).
23
(1) Die im März 2006 eingestellte Klägerin wurde gemäß § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA als nach Inkrafttreten des TVöD und vor dem 31. Dezember 2016 neu eingestellte Beschäftigte den Entgeltgruppen des TVöD (VKA) zugeordnet. Auf Basis der Vergütungsgruppe Vb BAT (§ 17 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA aF) war sie damit gemäß § 17 Abs. 7 Satz 1 iVm. Anlage 3 zum TVÜ-VKA aF der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) zugeordnet.
24
Aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT war kein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IVb vorgesehen (vgl. Teil I der Anlage 1a zum BAT). Daher ergab sich für die Klägerin nach Anlage 3 zum TVÜ-VKA aF und dem Anhang zu § 16 (VKA) zum TVöD in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung eine besondere Stufenregelung. Nach dessen Ziff. I Abs. 3 Buchst. b wurde die Stufe 5 nicht, wie in § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA) vorgesehen, bereits nach vier Jahren, sondern erst nach neun Jahren in Stufe 4 erreicht. Zudem war nach dessen Ziff. I Abs. 1 Buchst. c 1. Spiegelstrich in dieser Entgeltgruppe keine Stufe 6 vorgesehen. Diese Entgeltgruppe wurde daher als „kleine EG 9“ bezeichnet.
25
(2) In die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA zum 1. Januar 2017 war die Klägerin aus der „kleinen EG 9“ gemäß § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA betragsbezogen in die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) überzuleiten.
26
(3) Aufgrund des mit Schreiben vom 17. März 2017 gestellten Antrags auf Höhergruppierung ist die Klägerin rückwirkend zum 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) eingruppiert.
27
(a) Der von der Klägerin – wie erforderlich – schriftlich (vgl. Breier/Dassau TVöD Teil B 2.1 § 29b TVÜ-VKA Stand Juli 2017 Rn. 7) und fristgerecht (zur Geltung der Frist des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA auch bei fehlerhafter Eingruppierung BAG 5. Juli 2023 – 4 AZR 289/22 – Rn. 26 ff.) gestellte Antrag auf Höhergruppierung wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück (§ 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 1. Januar 2017 aufgrund der Elternzeit ruhte, steht dem nicht entgegen; dies verändert lediglich den Fristbeginn (§ 29b Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA).
28
(b) Die Voraussetzungen des § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA sind erfüllt, weil sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe für die Klägerin als bisher ergibt. Nach der rechtskräftigen Feststellung des Landesarbeitsgerichts ist die Tätigkeit der Klägerin nunmehr nicht mehr nach der „kleinen EG 9“, der die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) entspricht, sondern nach der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) bewertet. Auf ihren Antrag ist die Klägerin daher rückwirkend auf den 1. Januar 2017 in die höhere Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) eingruppiert. Dieser Antrag ist konstitutiv und stellt eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung dar. Die geänderte Eingruppierung ist dessen unmittelbare und zwingende Rechtsfolge, ohne dass es einer entsprechenden Annahmeerklärung oder Entscheidung des Arbeitgebers bedarf (BAG 18. Oktober 2018 – 6 AZR 300/17 – Rn. 35; vgl. Breier/Dassau TVöD Teil B 2.1 § 29b TVÜ-VKA Stand Juli 2017 Rn. 4).
29
d) Bleiben die von der Klägerin in Anspruch genommenen Elternzeiten unberücksichtigt, wäre sie zum 1. Januar 2017 in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) einzustufen gewesen. Daraus wäre sie bei ihrer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) betragsbezogen ebenfalls der Stufe 5 zugeordnet worden.
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aa) Ausgehend vom Beginn der Tätigkeit am 1. März 2006 und einer seitdem vorliegenden Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 Stufe 1 TVöD (VKA) ist die Klägerin gemäß § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA) zum 1. März 2007 in die Stufe 2, zum 1. März 2009 in die Stufe 3 und zum 1. März 2012 in die Stufe 4 dieser Entgeltgruppe aufgestiegen.
31
bb) Tatsächlich wäre die Klägerin, hätte sie keine Elternzeit genommen, in der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) gemäß § 29c Abs. 3 Satz 3 TVÜ-VKA der Stufe 5 zugeordnet worden. Danach werden Beschäftigte, die am 31. Dezember 2016 der Stufe 4 zugeordnet sind und bei denen bei Überleitung zum 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) die Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 5 erfüllt ist, der Stufe 5 zugeordnet. Ohne Elternzeit hätte die Klägerin in der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA), die ihr nach § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA erhalten blieb, zum Zeitpunkt der Überleitung am 1. Januar 2017 vier Jahre und zehn Monate zurückgelegt, so dass der Anwendungsbereich des § 29c Abs. 3 Satz 3 TVÜ-VKA eröffnet gewesen wäre. Darüber hinaus wären ihr die zehn Monate „angebrochene Stufenlaufzeit“ in der Stufe 5 nach § 29c Abs. 3 Satz 4 TVÜ-VKA erhalten geblieben.
32
cc) In der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) wäre die Klägerin nach ihrem Höhergruppierungsantrag aufgrund der Verweisung in § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA auf § 17 Abs. 4 TVöD-AT in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung (iF § 17 Abs. 4 TVöD-AT aF) noch betragsbezogen der Stufe zugeordnet worden, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten hätte, mindestens jedoch der Stufe 2. Das Tabellenentgelt in der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) Stufe 5 betrug am 1. Januar 2017 3.552,82 Euro, das der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) nur 3.464,92 Euro, so dass die Klägerin in der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) in Anwendung von § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT aF und § 29c Abs. 5 TVÜ-VKA (vgl. BAG 25. November 2021 – 6 AZR 150/21 – Rn. 23) der Stufe 5 mit einem Tabellenentgelt von 3.776,53 Euro zuzuordnen gewesen wäre. Die „angebrochene Stufenlaufzeit“ von zehn Monaten, die ihr nach § 29c Abs. 3 Satz 4 TVÜ-VKA zunächst erhalten geblieben wäre, wäre ihr allerdings gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT aF ebenso verloren gegangen wie die vier Jahre Laufzeit, die in der Stufe 4 für das Erreichen der Stufe 5 erforderlich waren. Gleiches gilt für die zehn Jahre Laufzeit seit Einstellung, die für das Erreichen der Stufe 5 insgesamt Voraussetzung war.
33
e) Die in Anspruch genommenen Elternzeiten vom 15. Januar bis zum 9. November 2013 sowie vom 14. Juni 2016 bis zum 17. April 2017 hatten jedoch zur Folge, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Überleitung am 1. Januar 2017 die Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 5 noch nicht erfüllt hatte. Dies folgt aus der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT, wonach ua. Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet wird. Deswegen war der Anwendungsbereich des § 29c Abs. 3 Satz 3 TVÜ-VKA nicht eröffnet mit der Konsequenz, dass die Klägerin am 1. Januar 2017 nicht in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA), sondern in deren Stufe 4 überzuleiten war und deswegen nach ihrer Höhergruppierung in der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) tarifgerecht ebenfalls der Stufe 4 zugeordnet werden musste. Ausgehend vom Erreichen der Stufe 4 am 1. März 2012 hatte die Klägerin bis zum Beginn ihrer ersten Elternzeit am 15. Januar 2013 zehn Monate und 14 Tage in dieser Stufe zurückgelegt. Die Zeit bis zum 9. November 2013 wurde in Anwendung von § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Erst die Zeit bis zum 13. Juni 2016 konnte wieder berücksichtigt werden, mithin eine Zeitdauer von zwei Jahren, sieben Monaten und vier Tagen. Somit hatte die Klägerin im Zeitpunkt der Überleitung in die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) am 1. Januar 2017 eine Stufenlaufzeit in der Stufe 4 von insgesamt drei Jahren, fünf Monaten und 18 Tagen zurückgelegt. Die Voraussetzungen des § 29c Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TVÜ-VKA waren damit nicht erfüllt. Aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) war die Klägerin betragsbezogen der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) mit einem identischen Tabellenentgelt zuzuordnen und hatte lediglich Anspruch auf den Garantiebetrag.
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f) Die von der Klägerin angegriffene Zuordnung zur Stufe 4 statt der Stufe 5 nach ihrer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) resultiert nach vorstehend dargestellter Rechtslage aus dem Ineinandergreifen zweier tariflicher Regelungen: Zum Ersten haben die Tarifvertragsparteien auch die Höhergruppierung nach einer bloßen Stellenhöherbewertung noch den Grundsätzen der betragsbezogenen Stufenzuordnung nach Höhergruppierung und damit dem § 17 Abs. 4 TVöD-AT aF unterstellt, obwohl sich die Tätigkeit nicht verändert hat und die erworbene Erfahrung dem Beschäftigten auch in der höheren Entgeltgruppe weiter zugutekommt. Zum Zweiten war infolge der Hemmung der Stufenlaufzeit während der Elternzeiten der Klägerin der Anwendungsbereich der Besitzstandsregelung des § 29c Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TVÜ-VKA nicht eröffnet. Diese Regelungen sind jedoch sowohl isoliert betrachtet als auch in der Gesamtschau entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts uneingeschränkt mit höherrangigem Recht vereinbar. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf Grundlage der getroffenen Feststellungen in der Sache endentscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
35
aa) Die Anordnung der Regeln der betragsbezogenen Stufenzuordnung nach Höhergruppierung durch § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Tarifvertragsparteien durften auch für die Stufenzuordnung nach Höhergruppierungen, die allein auf Höherbewertungen der unverändert gebliebenen Tätigkeit beruhen, an der betragsbezogenen Stufenfindung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT aF festhalten und mussten dafür kein eigenständiges Stufenfindungssystem schaffen (vgl. für § 17 Abs. 4 TV-L BAG 25. Januar 2024 – 6 AZR 363/22 – Rn. 53 ff.).
36
bb) Auch die Hemmung der Stufenlaufzeit während der Inanspruchnahme von Elternzeiten durch § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
37
(1) Die Klägerin wird durch die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 TVöD-AT nicht wegen ihres Geschlechts diskriminiert. Diese Bestimmung entfaltet weder unmittelbar noch mittelbar geschlechtsdiskriminierende Wirkung.
38
(a) Eine unmittelbare Diskriminierung der Klägerin wegen ihres Geschlechts liegt nicht vor (ausführlich BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 526/09 – Rn. 17 bis 24, BAGE 137, 80).
39
(b) § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 TVöD-AT führt auch nicht zu einer nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 AGG iVm. §§ 1, 3 Abs. 2 AGG untersagten mittelbaren Diskriminierung von Frauen, die Elternzeit in Anspruch nehmen. Das hat der Senat bereits ausgeführt (BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 526/09 – Rn. 31 ff., BAGE 137, 80) und hält daran fest. Eine mittelbare Diskriminierung scheidet bereits deshalb aus, weil die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während der Elternzeit unter Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten ruht, und die aktiven Beschäftigten nicht vergleichbar sind (vgl. EuGH 16. Juli 2009 – C-537/07 – [Gómez-Limón Sánchez-Camacho] Rn. 57). Der Stufenaufstieg im TVöD knüpft in rechtlich zulässiger Weise an den Erfahrungsgewinn im aktiven Arbeitsverhältnis an. Bereits deswegen führt die Hemmung der Stufenlaufzeit für die Dauer der Elternzeit nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung. Während der Zeit, in der das Arbeitsverhältnis unter Suspendierung der beiderseitigen Hauptpflichten ruht, wird im Unterschied zur aktiven Tätigkeit keine Berufserfahrung gewonnen. Differenzierungskriterium in § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 TVöD-AT ist im Übrigen nicht das Geschlecht, sondern das Ruhen des Arbeitsverhältnisses und das damit verbundene Fehlen eines Zuwachses an Erfahrungswissen. Das sind objektive Kriterien ohne Bezug zu einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, die die Nichtberücksichtigung der Elternzeit bei der Stufenlaufzeit zulassen.
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(2) Auch die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG gebietet nicht die Berücksichtigung der Elternzeit für den Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD. Die Tarifvertragsparteien müssen nicht für einen Ausgleich der Nachteile sorgen, die sich für die Beschäftigten daraus ergeben, dass nach der gesetzlichen Ausgestaltung das Arbeitsverhältnis in der Zeit des Erziehungsurlaubs ruht. Auch das hat der Senat bereits entschieden (BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 526/09 – Rn. 40 ff., BAGE 137, 80) und hält daran fest.
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(a) Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG kann der Anspruch auf Elternzeit nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dieses gesetzliche Benachteiligungsverbot ist unter Beachtung der Grundentscheidungen des Art. 6 Abs. 1 GG und der Bestimmung des § 5 Nr. 2 Satz 1 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub vom 18. Juni 2009 im Anhang der – bis zum 1. August 2022 und damit im Streitzeitraum geltenden – Richtlinie 2010/18/EU (iF Rahmenvereinbarung) auszulegen. § 5 Nr. 2 Satz 1 Rahmenvereinbarung verlangt, dass die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn der Elternzeit erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende der Elternzeit bestehen bleiben. Nach Satz 2 dieser Bestimmung bleiben diese Rechte auch nach dem Ende der Elternzeit erhalten (vgl. dazu EuGH 7. September 2017 – C-174/16 – Rn. 55 ff.). Damit soll gewährleistet werden, dass sich Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit in derselben Situation befinden wie vor dieser Zeit.
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Bei verfassungs- und unionsrechtskonformer Auslegung untersagt § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG damit tarifliche Regelungen, die sich auf die berufliche Stellung der Arbeitnehmer vor oder nach der Elternzeit auch nur mittelbar nachteilig auswirken. Dazu gehören auch Bestimmungen, die zu Nachteilen beim weiteren beruflichen Aufstieg infolge der Inanspruchnahme von Elternzeit führen. § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG untersagt allerdings nicht tarifliche Regelungen, die nur die Nachteile nachzeichnen, die sich daraus ergeben, dass nach der gesetzlichen Ausgestaltung das Arbeitsverhältnis während einer Elternzeit ruht. Vor solchen Nachteilen schützt Art. 6 Abs. 1 GG die Arbeitnehmer nicht (dazu im Einzelnen BAG 12. April 2016 – 6 AZR 731/13 – Rn. 18 f., 26, BAGE 155, 16). Gleiches gilt für § 5 Nr. 2 Rahmenvereinbarung, der nicht die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Elternzeit regelt (EuGH 7. September 2017 – C-174/16 – Rn. 38). Vielmehr überlässt § 5 Nr. 2 Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern die Regelungen hinsichtlich des Status des Arbeitsverhältnisses während des Elternurlaubs. Dazu gehört auch die Frage, ob und inwieweit ein Arbeitnehmer, der Elternurlaub beansprucht, während der Dauer des Elternurlaubs weiterhin Anwartschaften oder sonstige Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber erwirbt (BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 526/09 – Rn. 41, BAGE 137, 80).
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(b) Zu den durch § 5 Nr. 2 Rahmenvereinbarung geschützten Rechten gehören auch Stufenzuordnungssysteme wie das des §§ 16 f. TVöD-AT (vgl. EuGH 7. September 2017 – C-174/16 – Rn. 37, 52). Insoweit gewährleistet § 5 Nr. 2 Satz 1 Rahmenvereinbarung, dass eine vor Beginn der Elternzeit zurückgelegte Stufenlaufzeit nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit uneingeschränkt erhalten bleibt und im Anschluss an die Elternzeit fortgesetzt wird (vgl. EuGH 7. September 2017 – C-174/16 – Rn. 59; Kocher Anm. NJW 2017, 3363). Welche Rechte und Vorteile konkret durch diese Bestimmung geschützt sind, hängt dabei von der jeweiligen Ausgestaltung des Stufenzuordnungssystems im Mitgliedstaat ab. § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 TVöD-AT stellt für Elternzeiten, die wie im vorliegenden Fall kürzer als fünf Jahre sind, sicher, dass die vor Beginn der Elternzeit absolvierte Stufenlaufzeit erhalten bleibt und nach Wiederaufnahme der Tätigkeit nahtlos fortgesetzt wird. Nur die Zeit der Elternzeit selbst wird auf die Stufenlaufzeit nicht angerechnet. Damit befinden sich die Beschäftigten im Anschluss an die Elternzeit im Hinblick auf die Stufenlaufzeit in derselben Situation wie vor der Elternzeit (BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 526/09 – Rn. 42, BAGE 137, 80). Die Hemmung der Stufenlaufzeit während der Elternzeit wird deshalb von § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG nicht untersagt.
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cc) Wenn die Hemmung der Stufenlaufzeit während der Elternzeit nicht gegen § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG verstößt, verletzt auch die Zuordnung der Klägerin zur Stufe 4 statt zur Stufe 5 nach ihrer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA), die nach dem Stufenfindungssystem des TVöD allein die Konsequenz der aus dieser Hemmung folgenden kürzeren Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) ist, nicht § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG. Die tatsächlich in der Stufe 4 dieser Entgeltgruppe zurückgelegte Stufenlaufzeit von drei Jahren, fünf Monaten und 18 Tagen ist der Klägerin durch § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA erhalten geblieben. Die Regelungen des § 29c Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TVÜ-VKA sowie des § 17 Abs. 4 TVöD-AT aF zeichneten lediglich die Folgen nach, die die rechtswirksame Hemmung der Stufenlaufzeit während der Dauer der Elternzeit auf die Stufenzuordnung der Klägerin vor und nach ihrem Höhergruppierungsantrag hatte. Dies übersieht die Klägerin, wenn sie annimmt, dass der „Wegfall“ der vor dem 1. Januar 2017 zurückgelegten Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) nicht mit § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG in Einklang zu bringen sei. Das verkennt auch das Landesarbeitsgericht, wenn es annimmt, dass der Klägerin wegen der besonderen Situation der bloßen Stellenhöherbewertung die in der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) zurückgelegte Stufenlaufzeit nach § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG auch nach ihrer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) erhalten bleiben müsse.
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Mit der Höhergruppierung ist vielmehr der Anwendungsbereich des § 5 Nr. 2 Rahmenvereinbarung verlassen. Diese Zeiten sind dann keine mehr, die der Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift „dabei war zu erwerben“. Der von der Klägerin angegriffene Nachteil wäre nur dann nicht eingetreten, wenn die Stufenlaufzeit während der Elternzeit weitergelaufen wäre. Das gebietet jedoch, wie ausgeführt, weder das nationale noch das Unionsrecht.
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III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen, die Kostenquote in Bezug auf die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Spelge Wemheuer
Ri’in BAG Dr. Volk ist an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert.
Spelge J. Kühner Sieberts