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Wettbewerbswidrige Uber-App - LG Berlin 101 O 125/14

16. Feb
2015

Während sich der Taxi-Streit wegen Uber in Deutschland in den Gerichtssälen abspielt, geht es in Frankreich auch schon mal hangreiflich zur Sache. So gehen lizenzierte Taxifahrer im Pariser Taxi-Krieg gegen die neue Konkurrenz von Uber mituntermit Steinwürfen und Blockaden vor, während die UBER-Fahrer sich zur Verteidigung mit Tränengas ausrüsten.

In Berlin hatte das Landgericht zuletzt ein Eilverfahren gegen UBER B.V. an der fehlenden Eilbedürftigkeit scheitern lassen. Das Gericht hatte nunmehr im Hauptsacheverfahren über die Frage zu entscheiden, ob UBER B.V. sich mit seinem Geschäftsmodell wettbewerbswidrig verhält. Nach diesem Modell werden Mietwagenunternehmern, die mit UBER B.V. kooperieren, Fahraufträge von Privatpersonen, die diese App installiert haben, übermittelt (sogenanntes Geschäftsmodell UBER Black). Ausgewählt wird über einen Server dasjenige Mietwagenunternehmen mit der größten Nähe zu dem bestellenden Fahrgast, wobei zwischen den Parteien streitig war, ob dafür der Fahrer des Mietwagenunternehmens oder der Betriebssitz des Unternehmens maßgeblich ist. Der Kläger -ein Berliner Taxifahrer- hat Ersteres behauptet und geltend gemacht, die Beklagte veranlasse unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften die einzelnen Unternehmen, dass deren Fahrer sich zu Zeiten bestimmter Veranstaltungen in der Nähe der Veranstaltungsorte aufhielten.

Das Landgericht Berlin gab der Klage statt und untersagte der Beklagten, in Berlin die Smartphoneapplikation UBER APP für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen. Die UBER-App ist wettbewerbswidrig (Landgericht Berlin, Urteil vom 9. Februar 2015 - 101 O 125/14).

Zugleich untersagte das Gericht der Beklagten, Mietwagenunternehmer durch den Versand von E-Mails, SMS oder durch Telefonate dazu zu veranlassen, sich im Stadtgebiet Berlin außerhalb ihres Betriebssitzes bereitzuhalten, ohne dass konkrete Vermittlungsaufträge von Fahrgastkunden vorliegen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. UBER kann hiergegen Berufung einlegen.