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Überlassung von Stichtagserhebungen - LAG NS 8 TaBV 120/13

22. Mar
2015

 - 0Der Streit zwischen einem Arbeitgeber und seinem Betriebsrat wurde vom LAG Niedersachsen im Beschlussverfahren im Zusammenhang mit der sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat über die Personalplanung dahingehend entschieden, dass Stichtagserhebungen, die nach einer Verordnung erhoben werden müssen, nicht ausschließlich der Festlegung des Budgets zwischen den Vertragsparteien der Pflegesatzvereinbarung dienen. Sie sind stattdessen übergeordnet auch und gerade dem Ziel einer ausreichenden zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung der Patienten, sind diese dem Betriebsrat dennoch nicht vorzulegen, wenn die Arbeitgeberin nicht verpflichtet ist, die selben Maßstäbe und Methoden zu übernehmen und innerbetrieblich umzusetzen und sie dies auch nicht tut.

Volltext des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10.11.2014 - 8 TaBV 120/13:


Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Göttingen vom 17.10.2013 -1 BV 3/13 – abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


Gründe

I. Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) Stichtagerhebungen, die sie im Rahmen ihrer Budgetverhandlungen nach § 4 Abs. 2 Psych-PV erheben und vorlegen muss, dem Beteiligten zu 1) für die vergangenen Jahre 2012 und 2013 zu übergeben.

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen des Gesundheitswesens, das psychiatrische Fachkliniken in A-Stadt und B-Stadt betreibt. Sie beschäftigt rund 1100 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der für die Kliniken A-Stadt und B-Stadt gewählte Betriebsrat. Im Unternehmen besteht ein Wirtschaftsausschuss.

Die Arbeitgeberin fertigt nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Psych-PV vierteiljährlich sogenannte Stichtagserhebungen, die sie bis Juli 2012 dem Wirtschaftsausschuss zur Verfügung stellte. Danach wurden weder der Wirtschaftsausschuss noch der Betriebsrat über die in den Stichtagserhebungen enthaltenen Daten informiert.

Mit seinem am 21. März 2013 eingegangenen und am 27. März 2013 zugestellten Antrag begehrt der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Übergabe der Stichtagserhebungen wie bisher. Er hat die Auffassung vertreten, hierauf einen Anspruch zu haben. Die Stichtagserhebungen seien notwendige Grundlage für die Personalplanung. Aus ihnen lasse sich der tatsächliche Personalbedarf, also der Sollbestand, ermitteln. Zumindest seien die Erhebungen dafür ein wesentlicher Indikator. Die Differenz zwischen dem Soll- und dem Istbestand sei vom Betriebsrat zu verfolgen. Jedenfalls könne er anhand der Stichtagserhebungen die Belastungen der Arbeitnehmer ermitteln. Nach § 80 Abs. 2 BetrVG habe er die Aufgabe, Maßnahmen zu beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, sowie Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern. Es sei eine Maßnahme des Arbeitsschutzes, zu überwachen, dass die Belastungssituation der Beschäftigten nicht nur in zeitlicher, auch in tatsächlicher arbeitsmäßiger Hinsicht nicht zu einer Überlastungssituation führe.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, die Stichtagserhebungen nach § 4 Abs. 2 Psych-PV vom jeweils dritten Mittwoch der Monate Juli 2012, Oktober 2012, Januar 2013, April 2013 sowie Juli 2013 dem Betriebsrat zu übergeben.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein Informationsrecht des Betriebsrates bestehe nicht. Im Rahmen von § 92 BetrVG sei der Arbeitgeber lediglich verpflichtet, die Unterlagen vorzulegen, die er selbst im Rahmen seiner Personalplanung verwende. Hierzu gehörten die Stichtagserhebungen der Psych-PV nicht. Sie dienten lediglich den Budgetverhandlungen mit den Kostenträgern.

Die Stichtagserhebungen seien für die Personalplanung auch nicht aussagekräftig, denn die Psych-PV sei veraltet und die Stichtagserhebungen oblägen unterschiedlichen Interesseneinflüssen. Im Interesse des Krankenhausträgers werde dort ein relativ hoher Personalbedarf belegt. Je nachdem, welchem Behandlungsbereich eine Krankheit und ein Patient zugeordnet würden, ergäben sich andere personelle Konsequenzen. Folglich könne das Ergebnis unterschiedlich ausfallen.

Zur Personalplanung erstelle die Arbeitgeberin am Jahresende Stellenpläne für das Folgejahr. Ferner finde monatlich ein Abgleich der VK-Statistik und der Belegschaftsstatistik der Stationen statt. Aus ihm seien Über- oder Unterbesetzungen ersichtlich. Darüber hinaus ermittele sie täglich besondere Pflege- oder Behandlungsintensitäten über eine Leistungserfassung. Bei der personalintensivsten Betreuung, der sogenannten Einzelbetreuung von gefährdeten Patienten, erfolge bei Erfordernis eine entsprechende Information des Vorgesetzten (der Pflegedienstleitung). Dieser veranlasse bei Bedarf Personalverstärkungen auf der betroffenen Station. Im Bereich des ärztlichen Dienstes erfolge die Planung entsprechend. In den Bereichen Ergotherapie, Physiotherapie, Sozialdienst und Logopädie würden die Erfahrungswerte der Stellenbesetzungen fortgeschrieben und entsprechend dem Bedarf angepasst. Erkenntnisse über die Belastung des einzelnen Arbeitnehmers könnten durch Personalkennzahlen wie Fluktuation, Arbeitsunfähigkeitsquote, sonstige Ausfallquote und die Entwicklung der Überlastungsanzeigen im Krankenhausbereich gewonnen werden. Diese lege die Arbeitgeberin ihrer Personalplanung auch zu Grunde und stelle sie dem Betriebsrat zur Verfügung. Selbst wenn ein Unterrichtungsrecht bestehe, gebe dies lediglich ein Recht zur Einsicht, nicht jedoch auf Aushändigung.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Betriebsrat die Stichtagserhebungen nach § 4 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Psych-PV vom jeweils dritten Mittwoch der Monate Juli 2012, Oktober 2012, Januar 2013, April 2013 und Juli 2013 zu übergeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Betriebsrat habe einen Anspruch auf Übergabe der begehrten Stichtagserhebungen aus § 92 BetrVG. Es sei zu berücksichtigen, dass die Personalbedarfsermittlung auf Grundlage der Stichtagserhebungen der Aushandlung des Budgets diene. Dieses diene wiederum denklogisch (auch) der Finanzierung des Personals. Kein wirtschaftlich ausgerichtetes Unternehmen nehme eine Personalplanung völlig ungeachtet der finanziellen Mittel und der finanziellen Auswirkungen des Personaleinsatzes vor. Daraus folge, dass die Stichtagserhebungen jedenfalls mittelbare Faktoren auch der Personalplanung seien. Es sei zwar umstritten, ob die Personalkostenplanung als Teil der Personalplanung im Sinne von § 92 BetrVG anzusehen sei. Für ein Unterrichtungsrecht schon nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG spreche jedoch die Besonderheit, dass die Stichtagserhebungen nach der Konzeption des Verordnungsgebers gerade der Ermittlung des Personalbedarfs dienten, die dann wiederum ihrerseits Grundlage der Budgetverhandlungen zwischen den Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Krankenhausträger und Sozialleistungsträger wie Krankenkassen) sei. Jedenfalls ergebe sich ein Anspruch aus § 92 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 BetrVG. Der Betriebsrat habe einen Anspruch auf Unterrichtung, wenn er erst durch sie prüfen könne, ob und inwieweit er initiativ werden könne. Bei den Vorgaben der Psych-PV handele es sich um objektive Vorgaben, die für eine Vielzahl von Fällen und nicht nur im Unternehmen der Arbeitgeberin Anwendung finden. Sie ließen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Personalbedarf zu. Hieraus ergebe sich ein Indiz, dass der in den Stichtagserhebungen festgelegte Personalbedarf auch dem tatsächlichen Bedarf entspreche. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dem Betriebsrat diese auf einer neutralen Grundlage ermittelten Werte nicht zur Verfügung stehen sollten. Nicht ausgeschlossen sei, dass der Betriebsrat Vorschläge zur Belegung anlässlich der Stichtagserhebungen unterbreiten könne. So habe die Arbeitgebern selbst vorgetragen, die Stichtagserhebungen seien Ergebnis der konkreten Belegung und könnten, je nachdem wer zuständig sei, differieren.

Gegen diesen ihr am 11.11.2013 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 10.12.2013 Beschwerde eingelegt, die sie am 13.03.2014 innerhalb der verlängerten Frist begründet hat.

Die Beschwerde führt unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen aus: Die tatsächliche Personalplanung der Arbeitgeberin basiere nicht auf den Daten der Stichtagserhebungen. Die aktuelle Gesetzgebung sehe vor, dass die Psych-PV im Rahmen der Einführung des neuen Vergütungssystems für psychiatrische Kliniken in C-Stadt aufgehoben werde. Insofern ziele die aktuelle Personalplanung nicht auf die Psych-PV ab. Die Unzulänglichkeit der Kategorisierung und Minutenwertbildung sei dem Verordnungsgeber seit geraumer Zeit bewusst, so dass es aktuell eine Umbruchphase der Krankenhausfinanzierung gebe. Die Psych-PV werde dabei als ungeeignet erkanntes Instrument aufgehoben. Die Stichtagserhebungen seien für die tatsächliche Personalplanung insgesamt nicht geeignet, denn sie erfassten ohnehin stets nur den Regeldienst, seien lediglich als Finanzierungsinstrument zur normativen Bemessung der Personalkosten Teil der Pflegesatzverhandlungen und entgegen dem Wortlaut nicht zur tatsächlichen Bemessung des Personalbedarfs konzipiert worden. Die Stichtagserhebungen der Psych-PV seien allein Finanzierungsinstrument und nicht tatsächliches Planungsinstrument. Geplant werde (schon) auf der Grundlage der gegenwärtigen Strukturqualitätsparameter. Darüber hinaus könne der Betriebsrat nicht die Übergabe der Stichtagserhebung verlangen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Göttingen vom 17.10.2013 – 1 BV 3/13 – den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angegriffenen Beschluss nach Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung vom 06.05.2014, auf die Bezug genommen wird (Bl. 204 bis 211 d. A.). Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten zur Sach- und Rechtslage wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II. Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde der Arbeitgeberin ist gemäß §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig.

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Übergabe der Stichtagserhebungen (§ 4 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Psych-PV) für die Monate Juli 2012, Oktober 2012, Januar 2013, April 2013 und Juli 2013.

1. Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Nach § 92 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.

a. Der Begriff „Personalplanung“ ist im BetrVG nicht definiert. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf soll § 92 Abs. 1 BetrVG sicherstellen, dass der Betriebsrat bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebes und deren Entwicklung umfassend an Hand von Unterlagen unterrichtet wird und mit ihm die Maßnahmen sowie die Vorsorge zur Vermeidung von Härten für die Arbeitnehmer beraten werden (BT-Drucks. VI/1786, Seite 50). Demgemäß versteht die ganz überwiegende Ansicht in der Literatur unter Personalplanung jede Planung, die sich auf den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf in quantitativer und qualitativer Hinsicht, auf deren Deckung im weitesten Sinne und auf den abstrakten Einsatz der personellen Kapazität bezieht. Dazu gehören jedenfalls die Personalbedarfsplanung, die Personaldeckungsplanung (Personalbeschaffung, Personalabbau), die Personalentwicklungsplanung und die Personaleinsatzplanung (Kraft, GK-BetrVG, 10. Aufl. § 92 Rn. 13 ff.; Fitting/Auffarth/Kaiser/ Heither, BetrVG, 25. Aufl., § 92 Rz 5 c ff.; Richardi, BetrVG, 14. Aufl., § 92 Rz 9 ff.; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 92 Rz 5 ff.; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 8. Aufl., § 92 Rz 11 ff.; Gnade/Kehrmann/Schneider/ Blanke, BetrVG, 3. Aufl., § 92 Rz 10 ff.; vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 19. November 2008 – 21 TaBV 1084/08 – zit.n.juris). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 6. November 1990 – 1 ABR 60/89 – AP Nr. 3 zu § 92 BetrVG 1972 = EzA § 92 BetrVG 1972 Nr. 2; BAG vom 14. September 2010 – 1 ABR 26/09). Als Gegenstand einer Personalplanung werden auch personelle Maßnahmen, die zur Deckung des gegenwärtigen oder künftigen Personalbedarfs erforderlich werden, angesehen (Beschluss vom 6. November 1990 – 1 ABR 60/89 – AP Nr. 3 zu § 92 BetrVG = EzA § 92 BetrVG 1972 Nr. 2; vom 31. Januar 1989 – 1 ABR 72/87 – AP Nr. 33 zu § 80 BetrVG 1972 = EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 34).

b. Zweck der Beteiligung an der Personalplanung ist, dem Betriebsrat frühzeitig Einfluss auf die personellen Grundsatzentscheidungen einzuräumen. Es soll damit eine bessere Objektivierung und Durchsetzbarkeit sowie Durchschaubarkeit der Personalwirtschaft und der personellen Einzelmaßnahmen erreicht werden.

2. Danach steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Übergabe der begehrten Stichtagserhebungen nicht zu. Denn die Arbeitgeberin verwendet die Stichtagserhebungen ausschließlich als Finanzierungsinstrument. Die Personalbedarfsplanung nimmt sie anders vor, nämlich so wie sie es mit Schriftsatz vom 09.09.2013 dargestellt hat und auf dessen Ausführungen hierzu verwiesen wird (Bl. 86 bis 89 d. A.).

a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die Beteiligung des Betriebsrats nach § 92 Abs. 1 BetrVG nur entscheidend, ob der Arbeitgeber überhaupt eine Personalplanung betreibt. Tut er das, muss er den Betriebsrat in dem gesetzlich vorgesehen Umfang beteiligen. Soweit der Arbeitgeber mit den beantragten Stichtagserhebungen noch andere Zwecke verfolgt, nimmt ihnen das nicht den Charakter einer Personalbedarfsplanung. Nur wenn diese überhaupt nichts mehr mit der Personalplanung zu tun haben und bloßes Instrument zur Erlangung möglichst hoher Zuwendungen sind, kann von einer Personalplanung nicht mehr gesprochen werden. So liegt der Fall hier.

b. Es ist der Arbeitgeberin auch erlaubt, ihre Personalbedarfsplanung auf anderen Grundlagen und nach anderen Maßstäben und Methoden vorzunehmen.

Auch wenn die Psych-PV nicht ausschließlich der Festlegung des Budgets zwischen den Vertragsparteien der Pflegesatzvereinbarung dient, sondern übergeordnet auch und gerade dem Ziel einer ausreichenden zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung der Patienten, verpflichtet sie die Arbeitgeberin nicht, dieselben Maßstäbe und Methoden, nach denen während der Budgetverhandlungen der Personalbedarf ermitteltet worden ist, zu übernehmen, sie gleichermaßen innerbetrieblich umzusetzen und hierbei insbesondere auch die Stichtagserhebungen zu verwenden. Anderes lässt sich aus der Psych-PV nicht herleiten. Denn diese sieht nicht vor, dass die innerbetriebliche Personalplanung nach Aushandlung des Budgets gleichermaßen auf den Stichtagserhebungen zu beruhen hat. Benutzt die Arbeitgeberin damit die Stichtagserhebungen als bloßes Instrument zur Erlangung möglichst hoher Zuwendungen der Kostenträger, muss sie sie dem Betriebsrat nicht zur Kenntnis geben.

3. Es ergibt sich auch kein Anspruch aus § 92 Abs. 2 BetrVG. Zutreffend führt das Arbeitsgericht hierzu aus, der habe Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf, sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen. Es erschließt sich jedoch vorliegend nicht, weshalb die Stichtagserhebungen, die als Finanzierungsinstrument benutzt werden und die zum Verhandeln des Budgets gefertigt werden, auf der Grundlage normativ bemessenen Personalbedarfs dienlich sein können. Dies wird vom Betriebsrat auch nicht ausreichend dargelegt. Hierzu wäre er jedoch in der Lage, denn er kann aus den ihm bekannten älteren Stichtagerhebungen ersehen, inwieweit die in den Stichtagserhebungen enthaltenen Daten eine Möglichkeit für Vorschläge zulassen.

Nicht eingewandt werden kann, dass dem Betriebsrat ein Einsichtsrecht insoweit zustehen müsse, weil er erst nach Einsicht beurteilen könne, ob er die so erlangten Informationen für die Wahrnehmung seines Initiativrechts nach § 92 Abs. 2 BetrVG benötige oder nicht. Mit diesem Argument ließe sich im Ergebnis jeder Informations- und Herausgabeanspruch von Unterlagen rechtfertigen.

Letztlich dürfte der Betriebsrat vorliegend jedoch wissen, welche Daten er von der Arbeitgeberin benötigt, um in Ausübung seines Initiativrechts Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung unterbreiten zu können und weshalb. Das gilt insbesondere deshalb, weil er aus alten Stichtagserhebungen die dort enthaltenen Daten und ihre Bedeutung für die Ausübung des Initiativrechts bei der Personalplanung kennt.

III. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin war der Beschluss des Arbeitsgerichts mithin abzuändern und der Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen.

IV. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 92, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.