Adresse:
Rechtsanwaltskanzlei Moegelin Zerndorfer Weg 63 13465 Berlin
E-Mail:

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Schichtzuweisung

07. Apr
2015

 - 01. Weist der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einer anderen Schicht innerhalb des betrieblichen Arbeitszeitsystems zu, ohne den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beteiligen, liegt darin zumindest kein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten. Der Betriebsrat kann keinen Unterlassungsanspruch nach 23 Abs. 3 BetrVG geltend machen.

2. Bei der Zuweisung eines Arbeitnehmers zu einer anderen Schicht, die aus betriebsorganisatorischen Gründen erfolgt, kann grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gegeben sein. Dessen Missachtung kann einen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats auslösen. Voraussetzung ist aber, dass es im Betrieb mitbestimmte Arbeitszeitregelungen gibt, die ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats für die Anwendung der Arbeitszeitregelungen auf den Einzelfall vorsehen.

(Leitsätze)

Volltext des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Hamburg - 6 TaBVGa 3/13:


Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. April 2013 – 16 BVGa 2/13 – wird zurückgewiesen.


Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 nimmt die Beteiligte zu 2 im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

2

Die Beteiligte zu 2 betreibt am Standort Hamburg eine .....-Produktion. Die Produktion ist in einem 3-Schicht-System organisiert. Außerdem wird in der sogenannten Tagschicht gearbeitet. Der Beteiligte zu 1 ist der bei der Beteiligten zu 2 gebildete Betriebsrat. Eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit, insbesondere zum Schichtsystem gibt es im Betrieb der Beteiligten zu 2 nicht.

3

Der Arbeitnehmer Herr D. ist bei der Beteiligten zu 2 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 10.01.2008 als Chemie-Laborant tätig. Nach § 3 des Arbeitsvertrages ist er verpflichtet, im 3-Schichtbetrieb zu arbeiten, wobei die Frühschicht von 06:00 Uhr - 14:30 Uhr, die Spätschicht von 14:00 - 22:30 und die Nachtschicht von 22:00 – 06:30 Uhr läuft. Weiter sieht § 3 des Arbeitsvertrags vor, dass er „bei Bedarf“ auch in der Tagesschicht eingesetzt werden kann. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf dessen vollständig zur Akte gereichten Text Bezug genommen (Anlage Ag1, Bl. 39 ff d. A.). Während der Arbeitnehmer Herr D. zunächst in der Wechselschicht eingesetzt wurde, wechselte er ab August 2008 in die Tagschicht und war dort seitdem durchgehend tätig (siehe hierzu die Mitteilung der Beteiligten zu 2 an Herrn D. über eine Gehaltserhöhung im Zusammenhang mit seinem Wechsel in die Tagschicht vom 01.08.2008, Anlage AS 8, Bl. 59 d. A.). Für die Aufgaben, die Herr D. zu verrichten hatte, wird auf die tabellarische Aufstellung „Aufgabenbereiche und Tätigkeitsbeschreibungen“ vom 23.04.2012 (Anlage AS 9, Bl. 60 d. A.) verwiesen.

4

Mit dem Formblatt „Mitarbeitervereinbarung Vertragsänderung“ (Anlage A 4, Bl. 10 d. A.) teilte die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 am 21.01.2013 mit, dass beabsichtigt sei, den Arbeitnehmer D. zukünftig im 3-Schichtbetrieb einzusetzen. Ein genaues Datum, zu dem die Maßnahme beginnen sollte, wurde nicht angegeben. Handschriftlich hat der Antragsteller unter dem 28.01.2013 auf dem Formblatt vermerkt „Abgelehnt! Siehe Beschluss Nr. 02/2013“. In dem „Beschluss Nr.02“ führt der Beteiligte zu 1 zur Begründung an: „Herr D. ist auf der Tagschicht eingesetzt. Es wurde zu keiner Zeit darüber gesprochen, dass seine Aufgaben anderweitig verteilt oder nicht mehr ausgeführt werden. Des Weiteren gibt es auch andere Kollegen, die in Betracht kämen. Warum wurden diese nicht mit in Betracht gezogen? Wir lehnen die Versetzung nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ab“ (Anlage A 3, Bl. 9 d. A.).

5

Auf eine Stellungnahme der Beteiligten zu 2 zu diesem Beschluss vom 28.02.2013 reagierte der Beteiligte zu 1 seinerseits mit einer E-Mail an den kaufmännischen Leiter der Beteiligten zu 2 Herrn S., auf deren Inhalt verwiesen wird (Anlage A 5, Bl. 11 d. A.).

6

Mit Schreiben vom 18.03.2013 teilte die Beteiligte zu 2 dem Arbeitnehmer Herrn D. mit, dass sich seine Arbeitszeiten ändern würden und er ab dem 01.04.2013 in die Schicht 3 eingeteilt werde. Er möge sich am 01.04.2013 zu Beginn der Frühschicht im chemischen Labor einfinden. Der Beteiligte zu 1 hatte daraufhin mit außergerichtlichem anwaltlichem Schreiben vom 21.03.2013 gegenüber der Beteiligten zu 2 geltend gemacht, dass, da ein Zustimmungsersetzungsverfahren nicht eingeleitet worden sei, sein Mitbestimmungsrecht aus §§ 95, 99 und 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG im Fall der Umsetzung der Maßnahme verletzt werde (Anlage A 6, Bl. 12 f d. A.). Die Beteiligte zu 2 antwortete unter dem 26.03.2013, dass ein Mitbestimmungsrecht das Betriebsrats nicht verletzt sei (Anlage A 2, Bl. 7 f d. A.).

7

Mit seiner am 28.03.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat der Beteiligte zu 1 den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt.

8

Er hat vorgetragen, der Wechsel des Herrn D. von der Tagschicht in die Schicht 3 stelle einen Schichtwechsel dar und unterliege deshalb dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit könne der Betriebsrat diese Verstöße im Rahmen der einstweiligen Verfügung durchsetzen.

9

Zusätzlich handele es sich um eine Versetzung des Herrn D.. Durch die Versetzung komme es zu einer erheblichen Mehrbelastung der in der Tagschicht verbleibenden Mitarbeiter. Im Übrigen ändere sich auch der Aufgabenbereich. Nach seiner Versetzung sei Herr D. nur noch für die Analysen der aktuellen Schicht zuständig. Alle anderen Aufgaben der Aufgabenbeschreibung A 9 fielen weg. Auch der Arbeitsort innerhalb der Firma und die Kollegen änderten sich. Die weiteren Aufgaben, die Herr D. in der Tagschicht wahrgenommen habe, müssten jetzt von den verbliebenen 4 Mitarbeitern (3,5 Vollzeitkräfte) miterledigt werden. Dies führe automatisch zu einer Mehrbelastung.

10

Vor der Versetzung hätte zumindest eine Auswahlentscheidung getroffen werden können. Die Mitarbeiterin Frau S1 sei gleichfalls für einen Wechsel in Frage gekommen.

11

Zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens hat der Beteiligte zu 1 auf die eidesstattliche Versicherung seines Vorsitzenden Herrn P., Anlage A 7, Bl. 13 d. A. verwiesen.

12

Der Beteiligte zu 1 hat beantragt,

13

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Versetzung des Arbeitnehmers D. aus der Funktion Laborant in der Tagschicht in die Position Laborant in der Schicht 3 aufzuheben, bzw. diese Versetzung zu unterlassen;

14

2. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, dem Arbeitnehmer D. eine veränderte Arbeitszeit abweichend von der aktuellen Tagschicht zuzuweisen, solange nicht die Zustimmung des Beteiligten zu 1 vorliege oder durch eine Einigungsstelle ersetzt worden sei;

15

3. gegen die Antragsgegnerin für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Antrag zu 2 ein Zwangsgeld von bis zu 250,00 € festzusetzen;

16

4. gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld von bis zu 10.000,00 € je Verstoß gegen die Verpflichtung aus dem Antrag zu 1 festzusetzen.

17

Die Beteiligte zu 2 beantragt,

18

die Anträge zurückzuweisen.

19

Sie hat vorgetragen, die bisher von dem Arbeitnehmer Herrn D. als einem von drei Mitarbeitern in der Tagschicht durchgeführten chemischen Analysen der Fertigwaren würden künftig von allen Mitarbeitern aller drei Schichten erledigt – also auch weiterhin von Herrn D.. Die Entscheidung sei aus dringenden betrieblichen Gründen gefasst worden, weil die Schicht 3 aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit seit kurzem als einzige Schicht lediglich mit nur zwei Mitarbeitern besetzt sei.Das habe sich in der Vergangenheit als problematisch erwiesen, da in Fällen von Urlaub oder Krankheit nicht immer Ersatz zu bekommen gewesen sei. Für Herrn D. ändere sich ausschließlich die Verteilung der Arbeitszeit.

20

Eine Mehrbelastung für die in der Tagschicht verbleibenden Mitarbeiter sei nicht zu erwarten, weil deren Arbeitsbelastung durch eine Verringerung der Probenmenge um ca. 10 % signifikant gesunken sei.

21

In rechtlicher Hinsicht hat die Beteiligte zu 2die Auffassung vertreten, dass eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG nicht vorliege.

22

Das Arbeitsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 10.04.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Anträge seien zulässig, aber unbegründet.

Zwar sei auch im Bereich der personellen Maßnahmen eine auf Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers gerichtete einstweilige Verfügung grundsätzlich möglich. § 101 BetrVG enthalte kein abschließende Regelung. Doch fehle es im vorliegenden Fall bereits an einem Verfügungsanspruch. Bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stelle die streitige Zuweisung der neuen Arbeitszeit für Herrn D. – statt Tagschicht nunmehr die Wechselschicht 3 –keine Zuweisung eines neuen Arbeitsbereiches und damit keine Versetzung dar. Über die Änderung der Arbeitszeit hinaus habe der Beteiligte zu 1 keine Änderungen der Tätigkeit und des Arbeitsumfeldes des Herrn D. vorgetragen und glaubhaft gemacht, die als Änderung des Arbeitsbereichs i. S. des § 95 Abs. 3 BetrVG gewertet werden könnten.

23

Ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1 folge auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Die Regelung des § 87 Abs. 1 BetrVG gelte für arbeitgeberseitige Maßnahmen mit kollektivem Bezug.Unter § 87 Abs. 1 BetrVG fielen nicht Regelungen des Arbeitgebers, die ausschließlich den individuellen Besonderheiten eines einzelnen Arbeitsverhältnisses Rechnung trügen und deren Auswirkungen sich auf dieses Arbeitsverhältnis beschränkten. Die hier streitige Maßnahme der Beteiligten zu 2 stelle keine Angelegenheit mit kollektivem Bezug dar, sondern betreffe zuvörderst die individuelle Arbeitsleistung des Herrn D..

24

Da es bereits an einem Verfügungsanspruch für die begehrte einstweilige Verfügung fehle, könne dahinstehen, ob ein Verfügungsgrund gegeben sei.

25

Den ihm am 17.04.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Beteiligte zu 1 mit seiner Beschwerdeschrift vom 30.04.2013, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 03.05.2013, angegriffen. Die Beschwerdebegründung vom 05.06.2013 ist beim Landesarbeitsgericht am 07.06.2013 eingegangen.

26

Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen im Übrigen aus, die Maßnahme gegenüber Herrn D. sei eine Versetzung. Seine Arbeitszeiten änderten sich erheblich. Die Maßnahme habe auch Auswirkungen auf andere Mitarbeiter. Dies habe das Arbeitsgericht nicht gewürdigt.

27

Die Maßnahme habe auch einen konkreten kollektiven Bezug. Sie finde im Rahmen einer Umorganisation statt. Als Anlagen L 2 (Bl. 87 d. A.) und L 3 (Bl. 88 d. A.) würden die neue Aufgabenverteilung und das Konzept Head Count vorgelegt.

28

Zudem sei jeder Schichtwechsel nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehöre zu diesem Mitbestimmungsrecht auch die Zuordnung einzelner Mitarbeiter zu einzelnen Schichten.

29

Der Beteiligte zu 1 beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 10.04.2013 – Az. 16 BVGa 2/13 -

30

1. die Antragsgegnerin/Beschwerdegegnerin/Beteiligte zu 2 zu verpflichten, die Versetzung des Arbeitnehmers D. aus der Funktion Laborant in der Tagschicht in die Position Laborant in der Schicht 3 aufzuheben bzw. diese Versetzung zu unterlassen;

31

2. der Antragsgegnerin/Beschwerdegegnerin/Beteiligten zu 2 aufzugeben, es zu unterlassen, dem Arbeitnehmer D. eine veränderte Arbeitszeit abweichend von der aktuellen Tagschicht zuzuweisen, solange nicht die Zustimmung des Beteiligten zu 1 vorliegt oder durch eine Einigungsstelle ersetzt worden ist;

32

2. gegen die Antragsgegnerin/Beschwerdegegnerin/Beteiligte zu 2 für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Antrag zu 2 ein Zwangsgeld von bis zu 250,00 € festzusetzen;

33

4. gegen die Antragsgegnerin/Beschwerdegegnerin/Beteiligte zu 2ein Zwangsgeld von bis zu 10.000,00 € je Verstoß gegen die Verpflichtung aus dem Antrag zu 1 festzusetzen.

34

Die Beteiligte zu 2 beantragt,

35

die Beschwerde zurückzuweisen.

36

Die Beteiligte zu 2 ist der Meinung, der Antrag zu 1 sei bereits unzulässig, da der Betriebsrat nicht die Möglichkeit habe, eine durchgeführte personelle Maßnahme im Wege der einstweiligen Verfügung aufheben zu lassen. Ein „besonders krasser Fall“ der Missachtung von Mitbestimmungsrechten, in denen eine solche Unterlassungsverfügung zuzulassen wäre, liege hier erkennbar nicht vor.

37

Zudem sei der Antrag zu 1 unbegründet. Die Beteiligte zu 2 trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor, die Maßnahme der Beteiligten zu 2 sei keine Versetzung. Durch den Einsatz in der Wechselschicht änderten sich die Aufgaben von Herrn D. nicht gravierend. Die Beteiligte zu 1 habe sich entschlossen, die Tätigkeiten, die Herr D. in der Tagschicht im Wesentlichen zu verrichten gehabt hätte – nämlich chemische Analysen von Fertigprodukten – in die Wechselschicht zu geben. Bei einem Verbleiben von Herrn D. in der Tagschicht hätte er dort kaum noch etwas zu tun gehabt.

38

Die in der Tätigkeitsbeschreibung vom 23.04.2012 (Anlage A9) aufgeführten Aufgaben würden entweder nach wie vor von Herrn D. ausgeführt oder hätten in der Vergangenheit nur einen sehr geringen Anteil seiner Aufgaben ausgemacht (siehe hierzu die Ausführungen auf Seite 4 f. der Beschwerdebeantwortung der Beteiligten zu 2 vom 25.06.2013, Bl. 105 f. d. A.). Es bleibe festzuhalten, dass Herr D. nach wie vor als Laborant beschäftigt werde. Das Gepräge seiner Tätigkeit habe sich nicht verändert.

39

Zum Antrag zu 2 sei auszuführen, dass der Maßnahme, Herrn D. in der Wechselschicht zu beschäftigen, der kollektive Bezug fehle. Bezugsperson dieser Maßnahme sei einzig und allein Herr D..

40

Die Beteiligte zu 2 habe vor der Maßnahme gegenüber Herrn D. keine Auswahlentscheidung getroffen. Die neben Herrn D. in der Tagschicht beschäftigte Laborantin in Vollzeit Frau S1 habe sich auf Kalibrierungen spezialisiert und Erfahrungen gesammelt, die Herr D. nicht habe. Es sei daher keine Austauschbarkeit zwischen beiden Mitarbeitern gegeben gewesen.

41

Für das weitere Vorbringen der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird ergänzend auf die Beschwerdeschrift des Beteiligten zu 1) vom 05.06.2013, Bl. 83 ff. der Akte und die Beschwerdebeantwortung der Beteiligten zu 2) vom 28.06.2013, Bl. 102 ff. der Akte verwiesen.

II.

42

Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist nicht begründet.

43

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10.04.2013 – 16 BVGa 2/13 - ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Denn sie ist innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519 ZPO).

44

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Anträge zu 1 und 2, auf die sich die Ordnungsmittelandrohungen der Anträge zu 3 und 4 beziehen, sind zwar zulässig, jedoch unbegründet.

45

a) Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 begegnet der Antrag zu 1 keinen Zulässigkeitsbedenken.

(aa) Allerdings bedarf der Antrag zu 1 der Auslegung. Dieser Antrag ist ohne weitere Einschränkungen darauf gerichtet, dass die Beteiligte zu 2 die Versetzung des Herrn D. aus der Funktion Laborant in der Tagschicht in die Position Laborant in der Schicht 3 aufheben bzw. unterlassen soll. Damit würde der Beteiligten zu 2 bei einer stattgebenden Entscheidung die Versetzung des Herrn D. auch für den Fall untersagt, dass diese das gesetzlich vorgesehene Zustimmungs- und Zustimmungsersetzungsverfahren nach §§ 99, 100 BetrVG ordnungsgemäß durchführt. Ein solches Antragsverständnis würde dem Begehren des Beteiligten 1 nicht gerecht. Dem Beteiligten zu 1 ging es ausweislich seiner Antragsbegründung um die Wahrung seiner Beteiligungsrechte aus §§ 99, 100 BetrVG und um die ordnungsgemäße Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren. Sein Antragsziel war deshalb darauf gerichtet, der Beteiligten zu 2 die Durchführung der Maßnahme gegenüber Herrn D. zu untersagen, sofern die Voraussetzungen des § 100 BetrVG nicht vorliegen.

46

Mit diesem Inhalt ist der Antrag zu 1 hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

47

(bb) Der von der Beteiligten zu 2 zum Antrag zu 1 angeführte rechtliche Gesichtspunkt,der Betriebsrat habe nur in krassen Fällen der Missachtung von Mitbestimmungsrechten die Möglichkeit, eine personelle Maßnahme im Wege der einstweiligen Verfügung aufheben zu lassen, ein solcher „krasser Fall“ liege hier nicht vor, betrifft nicht die Zulässigkeit des Antrags zu 1, sondern dessenBegründetheit – nämlich die Frage des Vorliegens eines Verfügungsanspruchs.

48

b) Der Antrag zu 2, der darauf gerichtet ist, ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1 aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu sichern, entspricht gleichfalls dem Bestimmtheitsgebot aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG. Die zu unterlassende Maßnahme und die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme unterlassen werden soll („solange nicht die Zustimmung des Beteiligten zu 2 vorliegt oder durch eine Einigungsstelle ersetzt worden ist“), sind hinreichend konkret beschrieben.

49

c) DieAnträge zu 1 und 2 sind unbegründet. Wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, fehlt für beide Anträge ein Verfügungsanspruch des Beteiligten zu 1 (§§ 935, 940 ZPO, § 85 Abs. 2 ArbGG).

(aa) Der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch zur Sicherung von Beteiligungsrechten des Beteiligten zu 1 aus §§ 99, 100 besteht schon bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beteiligten zu 1 nicht. Der Beteiligte zu 1 hat nicht dargelegt, dass die Beteiligte zu 2 durch die Zuweisung des Herrn D. zur Schicht 3 ohne Durchführung des Verfahrens nach §§ 100 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 4 BetrVGgrob gegen ihre Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat (§ 23 Abs. 3 BetrVG).

(1) Im Zusammenhang mit Einstellungen und Versetzungen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gibt es keinen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats. Der Gesetzgeber hat das Rechtsschutzverfahren in §§ 100 f. BetrVG geregelt, so dass für einen allgemeinen Unterlassungsanspruch kein Raum ist. § 100 Abs. 1 BetrVG gibt dem Arbeitgeber die Befugnis, eine Maßnahme nach § 99 Abs. 1 BetrVG aus dringenden sachlichen Gründen auch ohne Zustimmung des Betriebsrats vorläufig, d. h. bis zur Entscheidung über ihre materiellen Rechtmäßigkeit, durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats und Einhaltung der Anforderungen der § 100 Abs. 2 BetrVG tatsächlich (vorläufig) durch, kann der Betriebsrat nach § 101 Satz 1 BetrVG ihre Aufhebung verlangen und diese gerichtlich durchsetzen. Im Fall einer Verletzung von §§ 99 Abs. 1, 100 Abs. 2 BetrVG sieht somit das Gesetz selbst einen bestimmten Abwehranspruch zu Gunsten des Betriebsrats vor. Dieser Abwehranspruch zielt auf nachträgliche Beseitigung, nicht auf vorbeugende Unterlassung der Störung. Mit dieser systematischen Grundentscheidung des Gesetzgebers ist die Gewährung eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs unvereinbar (so ausdrücklich BAG 23.06.2009 – 1 ABR 23/08 – AP Nr. 48 zu § 99 BetrVG 1972; BAG 19.01.2010 – 1 ABR 55/10 – AP Nr. 47 zu § 23 BetrVG 1972; vgl. auch Fitting, 26. Aufl., § 101 Rn 12).

Die Unterlassung von personellen Maßnahmen i. S. des § 99 Abs. 1 BetrVG kann deshalb nur gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG in besonders schwerwiegenden Fällen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten durch den Arbeitgeber verlangt werden. Anders als der allgemeine Unterlassungsanspruch wird der Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG durch den Aufhebungsanspruch nach § 101 BetrVG nicht verdrängt (BAG 23.06.2009 – 1 ABR 23/08 – AP Nr. 48 zu § 99 BetrVG 1972; BAG 19.01.2010 – 1 ABR 55/10 – AP Nr. 47 zu § 23 BetrVG 1972). Allerdings hat derUnterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG hohe Anforderungen: Er setzt einen groben Verstoß des Arbeitgebers gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten voraus.

Um in rechtlich unklaren Situationen bei einem Streit der Betriebsparteien über das Bestehen eines Beteiligungsrechts des Betriebsrats nach § 99 BetrVG effektiven Rechtsschutz zu erreichen, kann der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht zunächst gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gerichtlich feststellen lassen, wenn ein betriebsverfassungswidriges Verhalten des Arbeitgebers erstmals oder erneut zu erwarten ist. Drohen anschließend weitere Verstöße, kann der Betriebsrat nunmehr – auch im Wege der einstweiligen Verfügung – nach § 23 Abs. 3 BetrVG vorgehen. In der Missachtung eines gerichtlich festgestellten Rechts des Betriebsrats wird regelmäßig eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers liegen (BAG 23.06.2009 – 1 ABR 23/08 – AP Nr. 48 zu § 99 BetrVG 1972; BAG 19.01.2010 – 1 ABR 55/10 – AP Nr. 47 zu § 23 BetrVG 1972; vgl. auch Fitting, 26. Aufl., § 101 Rn 12).

(2) Im vorliegenden Fall kann der Beteiligte zu 1 seinen Unterlassungsanspruch nicht auf § 23 Abs. 3 BetrVG stützen. Die Beteiligte zu 2 verstößt jedenfalls nicht grob gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten, indem sie Herrn D. seit dem 01.04.2013 dauerhaft in der Schicht 3 in Wechselschicht einsetzt, obwohl der Beteiligte zu 1 diesem Einsatz widersprochen hat. Das Bestehen eines Beteiligungsrechts des Beteiligten zu 1 aus § 99 Abs. 1 BetrVG in Bezug auf die Maßnahme gegenüber Herrn D. erscheint sehr fraglich. Es spricht viel dafür, dass es sich bei der Zuweisung des Herrn D. zur Schicht 3 nicht um eine Versetzung nach § 95 Abs. 3 BetrVG handelt. Eine gerichtliche Entscheidung, die zu einem anderen Ergebnis kommt und die Maßnahme gegenüber Herrn D. als Versetzung qualifiziert, existiert nicht.

In der Zuweisung eines Arbeitnehmers zu einer anderen Schicht, insbesondere beim Übergang von Normalschicht zu Wechselschichtarbeit, liegt im Regelfall keine Versetzung i. S. des § 95 Abs. 3. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Arbeitsbedingungen im Übrigen so erheblich ändern, dass von einem anderen Arbeitsbereich gesprochen werden kann BetrVG (BAG 19.02.1991 – 1 ABR 21/90 – AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972; Fitting 26. Aufl. § 99 Rn 149 m.w.N.).

Hier wird Herr D. in der Wechselschicht ebenso wie zuvor in der Tagschicht als Laborant eingesetzt. Auch wenn einzelne seiner in der Vergangenheit ausgeübten Aufgaben nun nicht mehr oder in verringertem Umfang anfallen, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beteiligten, insbesondere aus dem Vorbringen des Beteiligten zu 1, nicht, dass sich das Gepräge der Tätigkeit des Herrn D. geändert hat.

Vor diesem Hintergrund stellt es keine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten dar, wenn die Beteiligte zu 2 die Maßnahme gegenüber Herrn D. trotz der fehlenden Zustimmung des Beteiligten zu 1 ohne Einleitung eines gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens und ohne Beachtung der Vorgaben aus § 100 Abs. 1 und 2 BetrVG umsetzt, weil sie sich auf den rechtlichen Standpunkt stellt, bei dem Wechseldes Herrn D. in die Schicht 3 handele es sich nicht um eine Versetzung i. S. des § 99 BetrVG.

(bb) Die mit dem Antrag zu 2 begehrte Unterlassungsverfügung kann gleichfalls nicht erlassen werden. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der auf die Sicherung eines Mitbestimmungsrechts des Beteiligten zu 1 aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 gerichtet ist, ist nicht gegeben. In Bezug auf den Wechsel des Herrn D. von der Tagschicht in die Wechselschicht steht dem Beteiligten zu 1 in der gegenwärtigen betrieblichen Situation kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu.

(1) Allerdings besteht ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei drohenden Verstößen des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG (grundlegend BAG 03.05.1994 – 1 ABR 24/93 – BAGE 76, 364; vgl. auch BAG 23.06.2009 – 1 ABR 23/08 – AP Nr. 48 zu § 99 BetrVG 1972). Dieser allgemeine, auf die Beseitigung eines betriebsverfassungswidrigen Zustands gerichtete Unterlassungsanspruch kann ggf. auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (vgl. hierzu Fitting 26. Aufl. § 87 Rn 596 m.w.N.).

(2) Die Zuweisung des Herrn D. zur Schicht 3 durch die Beteiligte zu 2 ist entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 eine Maßnahme mit kollektivem Bezug.

Wird die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen geändert, ist ein kollektiver Tatbestand gegeben (Fitting 26. Aufl. § 87 Rn 135). Denn die Maßnahme betrifft nicht die Person des Arbeitnehmers, sondern die Einbindung seines Arbeitsplatzes in den Betriebsablauf.

Hier hat die Beteiligte zu 2 die Arbeitszeit von Herrn D. nach dem Vorbringen beider Beteiligter geändert, um eine bestimmte personelle Besetzung der Schicht 3sicherzustellen. Damit war die Maßnahme gegenüber Herrn D., wie die Beteiligte zu 2 zu Recht ausführt, durch betriebliche Gründe veranlasst.

(3) Dennoch kann der Beteiligte zu 1 nicht verlangen, dass die Veränderung der Arbeitszeit des Herrn D. so lange unterbleibt, wie nicht die Zustimmung desBeteiligten zu 1 vorliegt oder durch die Einigungsstelle ersetzt wird. In der konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Situation im Betrieb der Beteiligten zu 2 besteht kein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1 bei einer Arbeitszeitänderung des Herrn D., das durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden könnte.

(aaa) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen. Danach erfasst das Mitbestimmungsrecht nicht nur die Frage, ob im Betrieb in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, sondern auch die Festlegung der zeitlichen Lage der einzelnen Schichten und die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat. Mitbestimmungspflichtig sind auch der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten (BAG 27.06.1989 – 1 ABR 33/88 – BAGE 62, 202; BAG 28.05.2002 – 1 ABR 40/01 – AP Nr. 96 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

Die Betriebsparteien sind jedoch frei in der Entscheidung, ob sie sich auf eine Regelung über die Grundsätze der Schichtplanung beschränken oder ob sie jeden einzelnen Schichtplan selbst aufstellen wollen. Begnügen sie sich mit der Regelung von Kriterien und Grundsätzen ist es zulässig, die Aufstellung von Einzelschichtplänen nach diesen Vorgaben dem Arbeitgeber zu überlassen. Dem steht nicht entgegen, dass in einer Rahmenregelung nicht alle im Interesse der Arbeitnehmer liegenden Fragen abschließend geregelt werden können (BAG 28.10.1986 – 1 ABR 11/85 – AP Nr. 20 BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit; BAG 28.05.2002 – 1 ABR 40/01 – AP Nr. 96 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

(bbb) Hier hat der Betriebsrat seine Mitbestimmungsbefugnisse in Bezug auf die Arbeitszeit im Betrieb bislang nicht wahrgenommen. Sowohl das Schichtsystem als auch die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer, die nicht im Schichtbetrieb arbeiten, sind durch die Beteiligte zu 2 allein festgelegt worden. Vereinbarungen der Betriebsparteien zur Beteiligung oder Nichtbeteiligung des Beteiligten zu 1 bei der Aufstellung von Schichtplänen und zur Beteiligung oder Nichtbeteiligung bei Arbeitszeitänderungen für einzelneArbeitnehmer sind schon deshalb nicht erfolgt, weil der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf das gesamte Arbeitszeitsystem (noch) nicht ausgeübt hat.

In einer solchen Situation, die im Betriebsverfassungsrecht insbesondere nach der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats häufig vorkommt, hat der Betriebsrat die Möglichkeit, sein ihm in Bezug auf die Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 BetrVG zustehendes Initiativrecht zu auszuüben und die Vereinbarung mitbestimmter Arbeitszeitregelungen verlangen. Ob und wann der Betriebsrat seine Mitbestimmungsbefugnisse nutzt, liegt in seiner Entscheidung (vgl. Fitting 26. Aufl. § 87 Rn 135). Solange ein Betriebsrat sein Initiativrecht in Bezug auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nicht ausgeübt hat, kann er nicht verlangen, bei der Anwendung der einseitig vom Arbeitgeber aufgestellten Regelungen auf einzelne Arbeitnehmer gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen. Insbesondere kann er dem Arbeitgeber nicht untersagen, ohne seine Zustimmung Arbeitnehmer einzelnen Schichten zuzuweisen.

Im vorliegenden Fall kann der Beteiligte zu 1 deshalb nicht geltend machen, ihm stehe bei der Zuweisung von Herrn D. zu einer bestimmten Schicht – hier zur Schicht 3 - ein Mitbestimmungsrecht zu. Denn die Beteiligte zu 2 wendet keine mitbestimmte Arbeitszeitvereinbarung, sondern ihr eigenes Arbeitszeitsystem an. Bei der Anwendung dieser einseitig von der Beteiligten zu 2 aufgestellten Arbeitszeitregelungen und Arbeitszeitgrundsätze besteht kein Kontroll- und erst recht kein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1.

50

d) Da es bereits an Verfügungsansprüchen für die mit den Anträgen zu 1 und 2 begehrten einstweiligen Verfügungen fehlt, ist das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht zu prüfen.

51

3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG).

III.

52

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§§ 85 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).