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Unzulässigkeit einer Berufung - LAG Mainz 4 Sa 418/13

28. Nov
2014

 - 0Für die Begründung der Berufung ist es nicht ausreichend, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und/oder lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (LAGMainz07.05.2014 4 Sa 418/13).

Nicht ausreichend ist es, wenn die Berufungsbegründungsschrift im Wesentlichen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Sachvortrages besteht und insbesondere keinerlei Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils enthält. Das Berufungsvorbringen lässt nach der Wertung des LAG nicht erkennen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die Berufungsklägerin das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die Berufung war somit wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen derBerufungsbegründung sind in § 520 Abs. 3 ZPO geregelt, die auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren gelten. Die Berufungsbegründung kann schon gleich mit der Berufungsschrift erfolgen, mit der die Berufung eingelegt wird oder später mit gesondertem Schriftsatz.

Die Berufungsbegründung muss zwingend folgendes enthalten:

1.die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);

2.die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;

3.die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;

4.die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

Das Gericht hat im vorliegend zu entscheidenden Fall den § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO als einschlägig erachtet, wonach es an der ausreichenden Bezeichnung der erheblichen Umstände des angefochtenenm Urteils fehlte.


Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Mainz – Urteil vom 7. Mai 2014 - 4 Sa 418/13


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.7.2013 - 7 'Ca 3100/12 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin, die auf der Grundlage einer unter dem 30.06.2011 getroffenen schriftlichen "Vorabvereinbarung" bei dem beklagten Verein als Handballspielerin beschäftigt war.

Von einer Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.07.2013 (Bl. 79 bis 82 d. A.).

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Gehalt für die Monate Juli, August und September 2011 in Höhe von 600,00 EUR netto sowie ihr Gehalt für den Monat Juni 2012 in Höhe von 1.400,00 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2012 zu bezahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 93,70 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18.07.2013 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils hat das Arbeitsgericht ausgeführt, für den Zeitraum bis zum 21.07.2011 bestünden bereits deshalb keineArbeitsvergütungsansprüche der Klägerin, da diese erstmals am 22.07.2011 am Training teilgenommen habe. Für die Zeit bis zum 14.08.2011 bestehe deshalb kein Arbeitsentgeltanspruch, da der Klägerin erst am 15.08.2011 die für den Erhalt einer Spielerlizenz erforderliche Arbeitserlaubnis erteilt worden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt habe die Klägerin ihre arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen können. Der Umstand, dass die Klägerin möglicherweise bereits zuvor an den Trainingsstunden teilgenommen habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, sie habe im August an einem Turnier in Ludwigsburg als Spielerin teilgenommen, so sei dies auch deshalb unerheblich, weil der Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe, dass das betreffende Turnier erst am 27.08. und 28.08.2011 stattgefunden habe. Mithin habe die Klägerin für den Zeitraum vom 15.08.2011 bis 30.09.2011 nur einen Arbeitsvergütungsanspruch in Höhe von 2.100,00 EUR netto erworben. Tatsächlich habe der Beklagte für den betreffenden Zeitraum jedoch 100,00 EUR mehr, nämlich 2.200,00 EUR gezahlt. Mit dem daraus resultierenden Anspruch auf Rückzahlung von 100,00 EUR habe der Beklagte wirksam gegen den seitens der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Sprachkurs i.H.v. 93,70 EUR aufgerechnet. Schließlich stehe der Klägerin auch für Juni 2012 kein Zahlungsanspruch zu, da sie in diesem Monat unstreitig keine Arbeitsleistung erbracht habe und auch keine Tatsachen vorlägen, welche die Annahme rechtfertigen könnten, der Beklagte habe sich im Juni 2012 in Annahmeverzug befunden.

Zur Darstellung aller Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 8 (= Bl. 82 bis 85 d. A.) des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.07.2013 verwiesen.

Gegen das ihr am 06.09.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.10.2013 Berufung eingelegt und diese am 05.11.2013 begründet.

Die Klägerin macht geltend, sie habe ab dem 22.07.2011 am Trainingsbetrieb des Beklagten teilgenommen und Anfang August, jedenfalls vor dem 15.08.2011, für den Beklagten an einem Turnier teilgenommen. Ein Zahlungsanspruch bestehe daher jedenfalls ab dem 22.07.2011. Auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung schulde der Beklagte daher für Juli bis September 2011 insgesamt 2.333,33 EUR netto, sodass unter Berücksichtigung der erbrachten Zahlung von 2.200,00 EUR noch 133,33 EUR offen stünden. Im Juni 2012 habe sie keineArbeitsleistung für den Beklagten mehr erbracht, da nach Abschluss der Meisterschaftsrunde im Mai 2012 keinerlei Training oder Spielbetrieb mehr angeboten worden sei. Daher habe sie sich - wie alle Spielerinnen des Beklagten - nach dem letzten Saisonspiel bis einschließlich 30.06.2012 in Urlaub befunden. Nachdem eine Überzahlung seitens des Beklagten nicht vorliege, schulde dieser auch die Erstattung der Kosten des Sprachkurses i.H.v. 93,70 EUR.

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 05.11.2013 (Bl. 113 bis 115 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.07.2013, Az: 7 Ca 3100/12, wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate Juli, August und September 2011 133,33 EUR netto sowie für den Monat Juni 2012 1.400,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.07.2012 zu bezahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 93,70 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 27.11.2013 (Bl. 132 f. d. A.), auf den Bezug genommen wird und macht dabei u. a. geltend, der Berufungsbegründungsschrift der Klägerin sei nicht zu entnehmen, warum das erstinstanzliche Urteil fehlerhaft sein solle. Die Klägerin wiederhole lediglich teilweise sowie unter Abänderung ihrer Forderungsberechnung ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.


Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unzulässig.

Zwar hat die Klägerin ihre Berufung sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet. Die Berufungsbegründung genügt jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegen gewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und/oder lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG v. 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 -; BAG v. 16.05.2012 - 4 AZR 245/10 -; BAG v. 18.05.2011 - 4 AZR 552/09 -; BAG v. 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 -, Rz. 11, m.w.N., AP Nr. 44 zu § 64 ArbGG 1979).

Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nicht. Denn die Berufungsbegründungsschrift besteht im Wesentlichen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Sachvortrages und enthält insbesondere keinerlei Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils. Das Berufungsvorbringen lässt nicht erkennen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die Berufungsklägerin das angefochtene Urteil für unrichtig hält.

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kosten-folge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.