Verjährung der Rückforderung von Schenkungen - BGH XII ZB 181/13
Der BGH hat am 03.12.14 eine Entscheidung des OLG Frankfurt / Main eine zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen kassiert. Solche Schenkungen können gemäß § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage grundsätzlich zurückgefordert werden. Vom BGH zu klären war (nur) die Frage, wann Verjährung eintritt, soweit die Schenkung ein Grundstück betrifft.. Das OLG wandte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB an.
Es ging um den Anspruch auf Rückforderung seitens der Tochter aus abgetretenem Recht ihres Vaters gegen ihren (Ex-)Ehemann. Letzterer war mit der Tochter verheiratet. Der Vater schenkte 1993 beidengemeinsam eine Wohnung. Nachdem die Ehe Mitte 2004 scheitere, zog der (Ex-)Ehemann aus der Wohnung aus und beantragte 2009 die Teilungsversteigerung. Daraufhin trat der Vater der Antragstellerin Anfang 2010 seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn ab. Auf diese Abtretung gestützt hat die Antragstellerin ihren geschiedenen Ehemann im Jahre 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch genommen.
Gemäß den vom BGH aufgestellten Grundsätzen hat das OLG zu Unrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für anwendbar gehalten, wonach Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2009 eingetreten sei. Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern ist nach dem BGH grundstücksbezogen und richtet sich daher - wie aus dem Gesetzeszweck und der Gesetzgebungsgeschichte folgt - nach § 196 BGB (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13). Dieser sieht für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor.
Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Das OLG hat zu prüfen, ob dem Schwiegervater gegen seinen (Ex-)Schwiegersohn auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte gegen seinen früheren Schwiegersohn zustand und dieser Anspruch wirksam an die Antragstellerin abgetreten wurde.
Dabei kommt esdarauf an, ob die Schwiegerelternschenkung unter der Vorstellung, des Fortbestands der Ehe erfolgteund ob ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Sodann wäre im Gegenzug unter Umständen ein angemessener Ausgleich in Geld an den Schwiegersohn in Betracht.
Vgl.: BGH, Pressemitteilung vom 04.12.14 / Nr. 180/2014:
Der BGH hat sich erneut mit dem Anspruch auf Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind befasst und dabei die Fragen beantwortet, unter welchen Voraussetzungen Schwiegereltern geschenktes Grundeigentum wegen Störung der Geschäftsgrundlage zurückverlangen können und binnen welcher Frist solche Ansprüche verjähren.
Der Schwiegersohn (Antragsgegner) und die Tochter (Antragstellerin) des Schenkers waren seit 1988 miteinander verheiratet. Sie bewohnten mit ihren beiden ehelichen Kindern die Erdgeschosswohnung in einem dem Vater der Antragstellerin gehörenden Hausanwesen. Im Jahre 1993 übertrug der Vater das Eigentum an dem Grundstück auf die beiden Beteiligten zu deren jeweils hälftigem Miteigentum. Mitte 2004 trennten sich die Beteiligten, der Antragsgegner zog aus der Ehewohnung aus. Nach rechtskräftiger Scheidung beantragte er im Jahre 2009 die Teilungsversteigerung des Hausanwesens. Daraufhin trat der Vater der Antragstellerin Anfang 2010 seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn ab. Auf diese Abtretung gestützt hat die Antragstellerin ihren geschiedenen Ehemann im Jahre 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Beide Tatsacheninstanzen haben sich darauf gestützt, dass der geltend gemachte Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Abtretung verjährt gewesen sei, weil die
regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB* von drei Jahren gelte, die Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2006, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden sei, zu laufen begonnen habe und Verjährung daher mit Ablauf des 31. Dezember 2009 eingetreten sei.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Vater der Antragstellerin ein Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte gegen seinen früheren Schwiegersohn zustand und dieser Anspruch wirksam an die Antragstellerin abgetreten wurde. Erfolgt eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, kann das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB***) zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen. Als weitere Voraussetzung muss allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Auch wenn dies der Fall ist, kann in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird die Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren ist. Eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes löst dann aber - von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen - im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich in Geld aus. In Betracht kommt eine solche Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich - wie im vorliegenden Fall - ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird.
Entgegen der Annahme der Vorinstanzen wäre ein solcher Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin nicht verjährt. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für anwendbar gehalten. Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern ist grundstücksbezogen und richtet sich daher - wie aus dem Gesetzeszweck und der Gesetzgebungsgeschichte folgt - nach § 196 BGB**. Dieser sieht für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor.
*§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
**§ 196 BGB Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
***§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.