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Verlegung von Spielplatz wegen Kinderlärm - VG Trier 5 K 1542/14 TR

08. Feb
2015

Ein Anwohner wendete sich gegen einen in seiner Nachbarschaft angelegten Kinderspielplatz und begehrt hauptsächlich dessen Verlegung an einen anderen Ort.

Betreffender Anwohner und späterer Kläger, der sich ebenso wie seine Ehefrau durch den Spielplatz in seiner Wohnruhe, aber auch in dem Betrieb seiner Gutsweinstube in Bernkastel-Wehlen beeinträchtigt sieht, insbesondere durch eine Korbschaukel für sechs Kinder, die unmittelbar vor der Außenterrasse platziert ist.

Er forderte ohne Erfolg von der zuständigen Behörde und späteren Beklagten mit mehreren vorgerichtlichen Schreiben die Veränderung der Standorte der lärmintensiven Spielgeräte.

Mit seiner Klage beim Verwaltungsgericht verlangt er die komplette Verlegung des Spielplatzes.

Zur Begründung macht er geltend, dass von ihm eingeholte Lärmmessungen gezeigt hätten, dass zumutbare Immissionswerte überschritten seien. Es seien Spitzenwerte von 92 db(A) und Durchschnittswerte von 63 db(A) ermittelt worden. Zwar handele es sich bei Kinderlärm im Regelfall nicht um schädliche Umwelteinwirkungen, allerdings habe auch der Träger eines Spielplatzes eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Kinderlarm sei existenziell bedrohend für den Betrieb seiner Weinstube.

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage abgewiesen. Der Kinderspielplatz in Bernkastel-Wehlen muss weder verlegt noch eingestellt werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 28. Januar 2015 entschieden.

Kinderlärm steht unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (VG Trier, Urteil vom 28. Januar 2015 – 5 K 1542/14.TR).

Gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz sei vorgegeben, dass die von Kinderspielplätzen ausgehenden Geräuscheinwirkungen im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkungen gelten. Ein vom Regelfall abweichender Sonderfall liege im konkreten Fall nicht vor. Von einem Sonderfall könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände gesprochen werden, wie bspw. die unmittelbare Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser oder Pflegeanstalten oder bei Spielplätzen, die sich nach Art und Größe sowie Ausstattung nicht in das vorhandene Wohngebiet einfügten. Nichts davon treffe jedoch auf den konkreten Sachverhalt zu. Insbesondere handele es sich nicht etwa um einen überdimensionierten Spielplatz, sondern vielmehr um einen für Wohngebiete absolut üblichen Spielplatz mit üblichen Spielgeräten. Schließlich habe die beklagte Stadt bei der Wahl des Standortes des Spielplatzes sowie der Platzierung der einzelnen Spielgeräte nichtgegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen. Vielmehr habe die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass sich eine Verlagerung des Spielplatzes auf einen anderen Standort desselben Grundstücks nicht anbiete, weil diese Flächen anderweitig benötigt würden. Nicht zuletzt habe die Beklagte den schutzwürdigen Belangen der unmittelbaren Nachbarn durch eingeschränkte Nutzungszeiten (8-13 und 14-20 Uhr) und durch eine Altersbegrenzung des Nutzerkreises (Kinder bis 12) Rechnung getragen. Soweit der Kläger schließlich auf die Beeinträchtigung seiner Weinstube verweise, führe dies zu keiner anderen Betrachtung, da gewerbliche Nutzungen im Vergleich zur Wohnnutzung weniger schutzbedürftig seien.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Volltext des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. Januar 2015 – 5 K 1542/14.TR:


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen einen in seiner Nachbarschaft angelegten Kinderspielplatz und begehrt hauptsächlich dessen Verlegung an einen anderen Ort. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des in ********** gelegenen Grundstückes, **********. Hier befinden sich das Wohnhaus des Klägers und eine Gutsweinstube. Unmittelbar an der Grenze zur Straße ******** hat die Beklagte auf dem Grundstück ******** einen Kinderspielplatz angelegt. Der Spielplatz ist mit verschiedenen Spielgeräten wie Korbschaukel, Rutschbahnen und anderen Spielgeräten eingerichtet. Der Spielplatz ist für Kinder bis 12 Jahre von 8 bis 13 Uhr und 14 bis 20 Uhr geöffnet. Die Straße ********* trennt den Spielplatz von dem Anwesen des Klägers. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen bestehen für diesen Bereich des Gemeindegebietes nicht.

Der Kläger, der sich ebenso wie seine Ehefrau durch den Spielplatz in seiner Wohnruhe, aber auch in dem Betrieb seiner Gutsweinstube beeinträchtigt sieht, insbesondere durch eine Korbschaukel für sechs Kinder, die unmittelbar vor der Außenterrasse platziert ist, forderte von der Beklagten mit mehreren vorgerichtlichen Schreiben, zuletzt vom 23. April 2014 die Veränderung der Standorte der lärmintensiven Spielgeräte, allerdings bislang erfolglos.

Am 20. August 2014 hat er die vorliegende Klage erhoben, mit der er nunmehr die komplette Verlegung des Spielplatzes verlangt. Zur Begründung macht er geltend, dass von ihm eingeholte Lärmmessungen gezeigt hätten, dass zumutbare Immissionswerte überschritten seien. Es seien Spitzenwerte von 92 db(A) und Durchschnittswerte von 63 db(A) ermittelt worden. Zwar handele es sich bei Kinderlärm im Regelfall nicht um schädliche Umwelteinwirkungen, allerdings habe auch der Träger eines Spielplatzes eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Dies werde von der Beklagten aber missachtet, denn sie könnte unschwer entweder den ganzen Spielplatz oder zumindest die besonders lärmintensive Korbschaukel auf einen anderen Standort auf dem gleichen Grundstück verlegen. Die durch den Lärm verursachten Eingriffe in seinen Gaststättenbetrieb müsse er nicht dulden. Der Kundenschwund habe bereits existenzgefährdende Ausmaße angenommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den auf dem Grundstück in ***** an der Ecke ***** angelegten Kinderspielplatz auf die gegenüberliegende Grundstücksseite Richtung ********** zu verlegen,

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Betrieb des Kinderspielplatzes an dem jetzigen Standort zu unterlassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und ist der Auffassung, dass Kinderlärm keine schädliche Umwelteinwirkung darstelle und deshalb als sozialadäquat hinzunehmen sei. Der Ortsbeirat ********** sei einvernehmlich der Auffassung, dass keine Notwendigkeit bestehe, Änderungen an den Einrichtungen des Spielplatzes herbeizuführen. Eine Verlegung käme auch deshalb nicht in Betracht, da wegen des Umbaus und der Erweiterung der Sporthalle ********** neue Stellplätze geschaffen werden müssten, die auf dem übrigen Grundstücksteil angelegt würden.

Im Übrigen müssten die Ergebnisse der Messprotokolle bestritten werden, da nicht dargelegt worden sei, unter welchen Bedingungen diese zustande gekommen seien. Kinderspielplätze gehörten als wichtige Einrichtungen für Kinder in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung. Von daher seien vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass hier vom Regelfall der Duldungspflicht des Spielplatzes abgewichen werden müsste. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, inwieweit der beschränkte Betrieb des Kinderspielplatzes existenziell bedrohend für den Gutsbetrieb des Klägers wirke. Im fraglichen Gebiet entstünden aufgrund der vorhandenen Sporthalle, die sowohl von der Schule als auch von verschiedenen Sportvereinen sowie regelmäßig für Veranstaltungen genutzt werde, ohnehin bereits Lärmimmissionen. Auch der Platz vor der Sporthalle sei bislang stets als Festplatz genutzt worden. Die dargestellten Nutzungen seien bislang von der Bevölkerung von ***** akzeptiert worden und würden als Aushängeschild des Ortsteils ***** angesehen.

Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Beschränkung der Nutzungszeiten sowie des Benutzerkreises (Kinder bis 12 Jahre) der Beklagte den Belangen der benachbarten Anwohner ausreichend Rechnung getragen habe. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bestehe deshalb nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen. Letztere war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch dahingehend, dass diese den auf dem Grundstück Gemarkung ***** vorhandenen Kinderspielplatz oder einzelne Anlagen hiervon auf einen anderen Grundstücksteil verlegen muss.

Er hat auch keinen Anspruch dahingehend, dass der Betrieb des Spielplatzes eingestellt wird.

Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Mit diesem Anspruch, der aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 14 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz - GG - oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheit-lichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1998 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 und juris Rdnr. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Januar 2010 - 8 A 10357/10.OVG -, ESOVG RP). Der Kläger wendet sich gegen die Nutzung eines benachbart liegenden Grundstückes als Kinderspielplatz, der hier von der Beklagten angelegt worden ist. Er greift damit das schlicht hoheitliche Handeln der Beklagten an. Der auf die Verlegung des Spielplatzes gerichtete Antrag geht allerdings über den Inhalt eines Unterlassungsanspruches hinaus und kann schon deshalb hierin keine Rechtsgrundlage finden. Ein teilweises Beseitigungsverlangen, was in dem Verlegungsverlangen zu sehen ist, lässt sich auch nicht auf § 81 LBauO stützen, weil passivlegitimiert nach dieser Vorschrift allein die Bauaufsichtsbehörde und nicht der hier verklagte Träger der umstrittenen Anlage ist. Aber auch soweit man das Verlegungsverlangen als einen Unterfall des Unterlassens des Anlagenbetriebes ansehen würde, ist ein entsprechender Antrag nicht begründet, weil von dem Spielplatz keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für den Kläger ausgehen. Er hätte deshalb auch keinen Anspruch gegenüber der Bauaufsicht auf Tätigwerden.

Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms ergibt sich aus § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - . Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstellen, erfordert grundsätzlich eine situationsbezogene Abwägung anhand der jeweils besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rdnr. 18).

Die Nutzung des Spielplatzes und seiner Geräte stellt für den Kläger schon deshalb keine schädliche Umwelteinwirkung dar, weil er nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigungen verpflichtet ist. Nach dieser Vorschrift sind Geräuscheinwirkungen die – unter anderem – von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden. Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes zu § 22 Abs. 1 a BImSchG, Bundestagsdrucksache 17/4836, S. 4, Bundesratsdrucksache 128/11, S. 2 f.). Bereits in der bisherigen Rechtsprechung war allgemein anerkannt, dass Kinder lauter sein dürfen als andere Geräuschquellen; Kinderlärm kann sich danach auch dann in den Grenzen des Sozialüblichen und Tolerierbaren halten, wenn Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerke überschritten werden (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 – 4 C 5/88 -, NJW 1992, 1779 und juris, Rdnr. 18 f.).

§ 22 Abs. 1a BImSchG ist Teil einer anlagenbezogenen, d. h. Rücksichtnahmepflichten des Anlagen- bzw. Einrichtungsbetreibers enthaltenen Regelungen. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft diese anlagenbezogenen Pflichten der Beklagten für den von ihr eingerichteten Kinderspielplatz. Aus dem Anlagenbezug ergibt sich, dass zwischen den Geräuschen der Anlage mit ihren einzelnen Teilen und den von den Benutzern der Anlage ausgehenden Geräuschen nicht differenziert werden darf, sie vielmehr als einheitliches Anlagengeräusch zu beurteilen sind. Die Privilegierung in § 22 Abs. 1a BImSchG gilt daher sowohl für die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute, wie etwa Rufen, Schreien oder ähnliches, als auch für die von den Spielgeräten bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung herrührenden Geräuschen. Diese umfassende Duldungspflicht setzt freilich voraus, dass die Anlage dem an sie zu stellenden technischen Standard genügt. In diesem Sinne ist auch die Formulierung in den Gesetzesmaterialien zu verstehen, wonach die technische Ausstattung der Einrichtungen und auch der Spielgeräte den Anforderungen entsprechen muss. Dass dies vorliegend nicht der Fall sein soll, ist nicht erkennbar und wurde auch von dem Kläger nicht geltend gemacht.

§ 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert nunmehr den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder hervorgerufenen Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a S. 2 BImSchG, bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkung durch Kinder auf Immissionsgrenz- und richtwerte technischer Regelwerte abzustellen. Für die danach notwendige Einzelabwägung enthält § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG die Vorgabe, dass die genannten Geräuscheinwirkungen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt also ein absolutes Toleranzgebot (vgl. zu Vorstehendem insgesamt das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 16. Mai 2012 – 8 A 10042/12.OVG -, Baurecht 2012, 1373 und juris).

Bei der von dem Kläger beklagten Spielplatznutzung handelt es sich aber um einen von § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG erfassten Regelfall. Gründe für die Annahme eines davon abweichenden Sonderfalles liegen nicht vor. Nach der Gesetzesbegründung soll ein vom Regelfall abweichender Sonderfall dann vorliegen, wenn besondere Umstände gegeben sind, z. B. die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern oder Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen des Spielplatzes nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen (Bundestagsdrucksache 17/4836, S. 7; Bundesratsdrucksache 128/11, S. 7). Diese beiden beispielhaften und deshalb nicht abschließend zu verstehenden Fallgruppen sind hier eindeutig nicht gegeben. Bei dem vorhandenen Spielplatz handelt es sich um einen in Wohngebieten absolut üblichen Spielplatz mit absolut üblichen Spielgeräten. Dieser Spielplatz in seiner nicht überdimensionierten Größe fügt sich ohne weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Diese ist geprägt von Wohnhäusern und einer benachbart liegenden Turnhalle nebst Stellplätzen. Das neben dem Spielplatz gelegene freie Gelände, auf dem nach Willen des Klägers der Spielplatz verlegt werden soll, dient zu Festzeiten als Festplatz, auf dem ein Festzelt für Veranstaltungen aufgebaut wird. Von daher ist der hier vorhandene Spielplatz in seiner Umgebung nicht wesensfremd und geht auch von der Art seiner Spielgeräte nicht über einen vielfach in Wohngebieten anzutreffenden Spielplatz hinaus. Selbst in einem reinen Wohngebiet ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bereits Urteil vom 12. Dezember 1991 – 4 C 5.88 – in Baurecht 1992, 338) ein Spielplatz als sozial adäquate Ergänzung der Wohnbebauung zulässig. Nach Auffassung der Kammer ist ein Spielplatz, auf dem verschiedene Rutschbahnen anzutreffen sind, in einem zwischen Wohn- und Freizeitnutzung gelegenen Gelände nicht wesensfremd.

Ein atypischer Sonderfall liegt auch nicht darin begründet, dass die Beklagte sich mit der Wahl des Standortes rücksichtslos gegenüber dem Kläger verhalten hätte. Die Duldungspflicht nach § 22 Abs. 1a BImSchG enthebt den Träger eines Spielplatzes nicht gänzlich seiner Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, weshalb bei der Ausstattung eines Spielplatzes mit Spielgeräten und deren Anordnung auch den berechtigten Belangen der benachbarten Anwohner Rechnung zu tragen ist. Den sich hieraus ergebenden Anforderungen ist die Beklagte indessen gerecht geworden. Rutschbahnen und Schaukeln sind ein bei Kindern sehr beliebtes Spielgerät. Von daher sind der Aufbau einer Burganlage mit Rutschbahnen sowie die Korbschaukel ein bei Kindern ausgesprochen beliebtes Spielobjekt und von daher nicht atypisch. Was die Wahl des Standortes für den Spielplatz anbelangt, hat die Beklagte im Rahmen des Verfahrens überzeugend dargelegt, dass sich eine Verlegung auf einen anderen Platz desselben Grundstückes nicht anbietet, weil hier weitere Flächen für den Gemeinbedarf beim Ausbau des Freizeitgeländes vorgesehen sind. Eine Verlagerung des Spielplatzes hätte auch lediglich zur Folge, dass für die auf den Parzellen **** und **** gelegenen Wohnhäusern die Auswirkungen spürbarer würden im Verhältnis zu dem Kläger. Damit hätte eine mögliche Entlastung der Kläger zwingend zu einer stärkeren Belastung anderer Anwohner geführt, weil das Wohnhaus des Klägers auch nicht das einzige Wohnhaus in der Umgebung des Kinderspielplatzes ist. Zudem hat der Beklagte den schutzwürdigen Belange der in der unmittelbaren Nachbarschaft des Spielplatzes wohnenden Personen dadurch Rechnung getragen, dass der Spielplatz nur für Kinder bis 12 Jahre und nur in den Zeiten zwischen 8 und 13 Uhr und 14 bis 20 Uhr geöffnet ist. Auch dies stellt eine angemessene Abwägung der Belange der Anwohner mit den Spielbedürfnissen der Kinder dar. Der Kläger ist schließlich nicht deshalb besonders schutzbedürftig, weil er neben der Wohnnutzung auf seinem Grundstück eine Gutsweinstube betreibt. Die gewerbliche bzw. gaststättenrechtliche Nutzung eines Grundstückes ist nicht höher schutzbedürftig als eine Wohnnutzung. Schließlich finden sich Gaststättenbetriebe auch unmittelbar an Straßen und sind auch von daher nicht grundsätzlich existenzgefährdet. Aus Sicht der Kammer würde sich auch der Anblick spielender Kinder für die Nutzer einer Außenterrasse einer Gutsweinstube angenehmer darstellen, als vorbeifließender Verkehr.

Schließlich stellt der Umstand, dass der Kläger oder seine Gäste sich unter Umständen als besonders lärmempfindlich erweisen, keinen Sonderfall im Sinne von § 22 Abs. 1 BImSchG dar. Im Immissionsschutzrecht ist allgemein anerkannt, dass es für die Frage des zumutbaren Maßes von Geräuscheinwirkungen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt. Auch die in § 22 Abs. 1a BImSchG angeordnete Duldungspflicht gegenüber Spielplatzlärm verlangt eine solche generelle Betrachtung. Lediglich die Nähe zu besonders schutzwürdigen Anlagen (wie z.B. Krankenhäusern oder Pflegeanstalten) vermag danach eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen, hingegen nicht die atypische Empfindlichkeit einzelner Personen.

Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten:

Die Beklagte hat bei der Anlegung des Kinderspielplatzes die berechtigten Belange der benachbarten Anwohner nicht verletzt und sich ihnen gegenüber nicht rücksichtslos verhalten. Dies folgt einerseits bereits durch die eingeschränkten Nutzungszeiten und die Altersbegrenzung des Nutzungskreises. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Schaukeln und Rutschbahnen, in welcher Ausführung auch immer, mit die beliebtesten Spielgeräte für Kinder allen Alters sind. Die von diesen bei der Benutzung hervorgerufenen Geräusche erreichen in der Regel auch nicht ein solches Ausmaß, das Spielgeräte in der hier vorzufindenden Art nur in weiter Entfernung von Wohnräumen errichtet werden dürfen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz für eine wesentlich lärmintensivere Seilbahn: Urteil vom 24. Oktober 2012 – 8 A 10301/12.OVG -, juris). Gewerbliche Nutzungen, wie Gaststättenbetriebe oder Gutsweinstuben, genießen demgegenüber nicht, wie vom Kläger verlangt, einen besonderen Schutz, sondern sind im Gegenteil weniger schutzbedürftig als eine Wohnnutzung. Darüber hinaus hat die Beklagte auch glaubhaft dargelegt, warum der Spielplatz nicht an einen anderen Ort auf der Parzelle ausgeführt werden kann; insoweit wird auf den geltend gemachten Platzbedarf verwiesen.

Insgesamt gesehen stellt sich deshalb die Anlage des Spielplatzes und seine Nutzung gegenüber den Klägern und seinem Weinbaubetrieb nicht als rücksichtslos dar, weshalb seine Klage weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg haben kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.