Örtlich zuständiges Gerichts bei Versetzung - BAG 10 AS 3/14
In § 36 ZPO ist geregelt, dass die Zuständigkeit des Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt werden kann. Die Bestimmung erfolgt unter anderem dann, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
Im hier einschlägigen Fall hat sich das Arbeitsgericht Berlin für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen. In diesem Rechtsstreit geht es um die Zulässigkeit einer arbeitgeberseitigen Versetzung einer Arbeitnehmerin von Berlin nach Frankfurt am Main.
Nachdem das Arbeitsgericht Berlin in einem Hinweis erklärte, es beabsichtige den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main zu verweisen, hat die betreffende Arbeitnehmerin und Klägerin beim Bundesarbeitsgericht beantragt, das Arbeitsgericht Frankfurt am Main als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse sind für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Dies folge aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG und betrifft auch die örtliche Zuständigkeit. Nur bei krassen Rechtsverletzungen komme eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist.
In negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten sind die obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Zuständig ist der Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird. Handelt es sich um einen Streit über die örtliche Zuständigkeit innerhalb des beschrittenen Rechtswegs, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 2 ZPO das Landesarbeitsgericht zuständig, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 2. Juli.2014 - 10 AS 3/14).
Hiernach hält sich im vorliegenden Fall das Bundesarbeitsgericht für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht für zuständig. Der Streit betrifft die örtliche Zuständigkeit von Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit. Zuständig ist demzufolge nach § 36 Abs. 2 ZPO das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, nachdem das Arbeitsgericht Berlin zuerst mit der Sache befasst war.
Volltext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts BAG, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 10 AS 3/14:
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Zulässigkeit einer Versetzung der Klägerin von Berlin nach Frankfurt am Main. Hiergegen hat sich die Klägerin mit einer beim Arbeitsgericht Berlin anhängig gemachten Klage gewandt. Dieses hat sich mit Beschluss vom 13. Februar 2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Jenes hat sich mit Beschluss vom 28. März 2014 seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit zurück an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. In einem Hinweis vom 2. Juni 2014 hat das Arbeitsgericht Berlin mitgeteilt, es beabsichtige den Rechtsstreit nunmehr an das zuständige Arbeitsgericht Köln zu verweisen. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 beim Bundesarbeitsgericht beantragt, das Arbeitsgericht Frankfurt am Main als zuständiges Gericht zu bestimmen.
II. Der Antrag ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesarbeitsgericht liegen nicht vor.
1. Rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse sind für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Dies folgt aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG und betrifft auch die örtliche Zuständigkeit. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht (BAG 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 5). In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist.
2. In negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten sind die obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Zuständig ist der Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BAG 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 105, 305). Handelt es sich um einen Streit über die örtliche Zuständigkeit innerhalb des beschrittenen Rechtswegs, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 2 ZPO das Landesarbeitsgericht zuständig, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört (BAG 22. Juli 1998 - 5 AS 17/98 - zu B I 1 der Gründe; Hessisches LAG 8. Januar 2004 - 1 AR 36/03 - zu II 1 der Gründe).
3. Hiernach ist im vorliegenden Fall das Bundesarbeitsgericht für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht zuständig. Der Streit betrifft die örtliche Zuständigkeit von Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit. Zuständig ist demzufolge nach § 36 Abs. 2 ZPO das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, nachdem das Arbeitsgericht Berlin zuerst mit der Sache befasst war.
Linck W. Reinfelder Brune