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Form der Vereinbarung einer Arbeitnehmererfindervergütung

30. Sep
2023

 

Der Abschluss einer Vereinbarung bezüglich der Vergütung für eine Diensterfindung des Arbeitnehmers im Sinne von § 12 Abs. 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz ist nicht formbedürftig, so dass die Vereinbarung auch konkludent geschlossen werden kann, sofern dem Verhalten der Parteien ein entsprechender Erklärungswille entnommen werden kann.

Als anwaltlicher Bevollmächtigter des klagenden Arbeitnehmers hat Rechtsanwalt Olaf Moegelin erfolgreich auch in dieser 2. Instanz die Patentvergütung gegen den Arbeitgeber durchgesetzt - nunmehr rechtskräftig.

Volltext des Urteils des Kammergerichts Berlin vom  19.09.2023 - 5 U 1045/20:

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. März 2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin – 16 O 469/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Berlin sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

B. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 511 Abs. 1 ZPO statthaft, formund fristgerecht eingelegt, §§ 517, 519 ZPO, sowie den Anforderungen des § 520 ZPO genügend begründet worden.

II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies ist nicht der Fall. Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass sich die Parteien nicht nur auf die Nachentrichtung einer Arbeitnehmererfindervergütung (im Folgenden nur: Vergütung) in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 festgelegten Höhe und auf Zahlung einer weiteren Vergütung für die Jahre 2015 und 2016 verständigt haben, sondern dass diesen Verständigungen jedenfalls stillschweigend auch bestimmte, von beiden Parteien akzeptierte, Berechnungsgrundlagen zugrunde gelegen haben, die von der Beklagten nicht nur der Berechnung der im Dezember 2015 einvernehmlich bestimmten Nachvergütung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2014, sondern auch den Berechnungen für die Folgejahre 2015 und 2016 zugrunde gelegt worden sind. Dies genügt im Einklang mit der Beurteilung des Landgerichts, um eine auch für die Zeit nach 2016 verbindliche Festlegung der Vergütung im Sinne von § 12 Abs. 1 ArbEG auch hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen anzunehmen.

1. Das Landgericht hat dem Kläger mit Recht einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe vom 6.773,57 EUR, um den die Beklagte die Vergütung des Klägers für das Jahr 2017 ausweislich des Schreibens vom 25. Oktober 2018 (vgl. Anlage K 9R) gekürzt hat, zuerkannt.

a) Die Beklagte ist dem Kläger gemäß § 9 Abs. 1 ArbEG dem Grunde nach zur Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Inanspruchnahme von Diensterfindungen verpflichtet. Entwickelt ein Arbeitnehmer aufgrund und während eines mit seinem Arbeitgeber begründeten Arbeitsverhältnisses eine Erfindung (§ 2 ArbEG) oder technische Verbesserung (§ 3 ArbEG) und nimmt der Arbeitgeber eine solche Diensterfindung für eigene Zwecke in Anspruch (§ 6 ArbEG), so gehen die vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7 Abs. 1 ArbEG) und steht dem Arbeitnehmer gemäß § 9 Abs. 1 ArbEG gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen hat (vgl. BeckOK PatR/Fitzner, 28. Ed. 15.4.2023, PatG § 6 Anl. § 6 (Arbeitnehmererfinderrecht) Rn. 30). Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig vor.

b) Für die Bemessung der Höhe der Vergütung sind nach § 9 Abs. 2 ArbEG insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend. Die Höhe der Vergütung kann unter Heranziehung der gemäß § 11 ArbEG durch das Bundesministerium für Arbeit erlassenen Richtlinien bestimmt werden. Diese Richtlinien stellen ein Grundschema für die Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung zur Verfügung und stellen eine (unverbindliche) Orientierungshilfe für die Bestimmung der angemessenen Vergütung gemäß § 9 Abs. 1 ArbEG dar (vgl. Osterrieth, Patentrecht, 6., Aufl. 2021, Teil 11. Arbeitnehmererfindungsrecht, Rn. 1255; Nomos-BR ArbNErfG/Brent Schwab, 3. Aufl. 2018, ArbNErfG § 9 Rnrn. 15ff).

c) Für die Feststellung der nach § 9 Abs. 1 ArbEG an den Arbeitnehmer zu entrichtenden angemessenen Vergütung – nach Maßgabe der in § 9 Abs. 2 ArbEG vorgesehenen Berechnungsgrundlagen – stellt das Gesetz gemäß § 12 Abs. 1 ArbEG die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Vordergrund (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1988 – X ZR 71/86, Rn. 19, juris - Vinylchlorid). Eine solche ist auch hier geschlossen worden.

aa) Die der Feststellung der angemessenen Vergütung dienende Vereinbarung im Sinne von § 12 Abs. 1 ArbEG ist als privatrechtlicher Vertrag mit Vergleichscharakter ausgestaltet (LAG München, Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 10 Ts 337/15, Rn. 20, juris; Kronisch in; Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 5. Aufl. 2022, § 12 ArbEG Rn. 2; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 12 Rn. 14; Engemann in: Boemke/Kursawe, 1. Aufl. 2015, ArbNErfG § 12 Rn. 8). Das Zustandekommen und die Auslegung einer solchen Vereinbarung richtet sich daher nach den allgemein für das Vertragsrecht geltenden Grundsätzen (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 12 Rnrn. 14, 16).

bb) Der Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von § 12 Abs. 1 ArbEG ist nicht formbedürftig, so dass die Vereinbarung auch konkludent geschlossen werden kann sofern dem Verhalten der Parteien ein entsprechender Erklärungswille entnommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 155/03, BGHZ 167, 118-139, Rn. 32 nach juris - Haftetikett; Kronisch in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 5. Aufl. 2022, ArbEG § 12 Rn. 2; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 12 Rn. 18). Ein konkludenter Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von § 12 Abs. 1 ArbEG kommt insbesondere
auf der Grundlage eines vom Arbeitgeber unterbreiteten Angebots zur Zahlung einer Vergütung in Betracht, das der Arbeitnehmer stillschweigend – etwa durch widerspruchslose Entgegennahme der entsprechenden Vergütung – angenommen hat (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 12 Rn. 18.1). Welchen Inhalt und welche Reichweite eine etwa stillschweigend geschlossene Vergütungsvereinbarung hat, ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 12 Rn. 18.3). Unterbreitet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein pauschales Angebot über die Zahlung einer Vergütung, dem nicht zu entnehmen ist, auf welcher Grundlage der angebotene Zahlbetrag berechnet ist, wird sich eine solche Vereinbarung im Zweifel nur auf die Höhe der zu entrichtenden Vergütung und auf mit diesem Betrag abgegoltenen zurückliegenden Vergütungszeiträume erstrecken (Schiedsstelle, Einigungsvorschlag vom 8. Oktober 1991 – Arb.Erf. 59/90, GRUR 1992, 849, 850 - Bewehrungsrollmatte; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 12 Rn. 17). Anders kann es liegen, wenn sich aus dem Vergütungsangebot des Arbeitgebers oder aber aus den Begleitumständen (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 12 Rn. 18.3) der Vergütungsvereinbarung die Berechnungsgrößen für die Bemessung der Vergütung ergeben (BAG, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 9 AZB 3/16, Rn. 11, juris; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungen, 6. Aufl. 2013, F. Vergütung für Diensterfindungen, Rn. 220). Fußt ein Vergütungsangebot – für beide Parteien erkennbar – auf bestimmten, für die Vergütungsberechnung relevanten Berechnungsfaktoren, kann sich die Vergütungsvereinbarung auch auf diese Berechnungsfaktoren erstrecken. In einem solchen Fall sind die betreffenden Berechnungsfaktoren auch künftigen Vergütungsberechnungen als verbindlich vereinbart zugrunde zu legen (vgl. Engemann in: Boemke/Kursawe, 1. Aufl. 2015, ArbNErfG § 12 Rn. 17).

cc) Nach diesen Maßstäben ist im Einklang mit der Beurteilung des Landgerichtes im Streitfall von einer stillschweigend geschlossenen Vergütungsvereinbarung auszugehen, die sich nicht nur auf die Höhe der bis zum Jahre 2014 nachzuentrichtenden Vergütung und die Höhe derfür die laufenden Jahre 2015 und 2016 zu entrichtenden Vergütung erstreckte, sondern auch die der Vergütungsberechnung zugrunde liegenden Berechnungsfaktoren zum Gegenstand hat, mit der Folge dass diese grundsätzlich auch der Berechnung der Vergütung für weitere Jahre als verbindlich vereinbarter Bemessungsgrundsatz zugrunde zu legen sind.

(1) Zwischen den Parteien ist zunächst außer Streit, dass sie sich im Dezember 2015 abschließend über eine Nachvergütung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 verständigt und auch in den Jahren 2015 und 2016 auf der Grundlage entsprechender Zahlungsangebote der Beklagten eine Vereinbarung über die für diesen Zeitraum an den Kläger zu entrichtenden Vergütungen getroffen haben.

(2) Die Bindungswirkung der vorgenannten Vereinbarungen ist nicht auf eine Verständigung über die Höhe der für die von ihnen erfassten Zeiträume zu entrichtenden Vergütung beschränkt. Vielmehr sind sie im Einklang mit der Beurteilung des Landgerichts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles unter Beachtung des objektiven Empfängerhorizontes und nach Treu und Glauben dahin auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass mit ihnen auch die Berechnungsgrundlagen für die (bis zum Auslaufen der Patente) an den Kläger zu entrichtende Vergütung festgelegt worden sind, auch wenn die Beklagte dem Kläger den Rechenweg, der der Berechnung der Vergütung für die Jahre 2015 und 2016 zugrunde lag, in den betreffenden Anschreiben, mit denen sie die Zahlung der von ihr errechneten Vergütung angekündigt hat, nicht mitgeteilt hat und dem Kläger auch der der jeweiligen Berechnung zugrundeliegende, mit den Patenten erwirtschaftete Jahresumsatz nicht offengelegt worden ist.

(a) Die Parteien haben Im Dezember 2015 unstreitig die als Anlage K 1 vorgelegte Vergleichsvereinbarung über eine an den Kläger für die vergangenen Jahre nachzuentrichtende Vergütung geschlossen. Der dort ausgewiesene Vergleichsbetrag verstand sich nach den vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen (LGU 4 im ersten Absatz), die der Senat seiner Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen hat, nicht als Pauschalbetrag, sondern ist von den Parteien auf der Grundlage einer Vereinbarung über einen bestimmten Abrechnungsmodus – also über die Grundlagen der Vergütungsbemessung – festgelegt worden.

(aa) Da die Berufung - abweichend von ihrer früheren Funktion als vollwertige zweite Tatsacheninstanz - nunmehr in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dient, ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden; eine erneute Tatsachenfeststellung ist nur dann vorgesehen, wenn die erste Instanz die Feststellungen nicht vollständig und überzeugend getroffen hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1
Halbs. 1 ZPO). Hat sich das Erstgericht mit dem Parteivortrag und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt - ist die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich und verstößt sie nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze - und hat das Berufungsgericht nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, so sind die Feststellungen bindend. Eine Partei kann dann nicht in zulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Erstgerichts setzen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2005 – VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313-320, Rnrn. 5 - 7; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. November 2020 – 3 U 3284/20, Rn. 26, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2016 – I-7 U 68/15, Rn. 23, juris). Die von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Bindung des Berufungsgerichts an die vom Gericht des ersten Rechtszuges getroffenen Tatsachenfeststellungen entfällt allerdings dann, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung geboten ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO). Solche Zweifel können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 – VI ZR 394/13, Rn. 10, juris m.w.N.) oder - vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften - aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz (BGH, Beschluss vom 4. September 2019 – VII ZR 69/17, Rn. 11, juris m.w.N.).

(bb) Gemessen hieran ist die vom Landgericht in Ansehung des gesamten Akteninhalts (§ 286 Abs. 1 ZPO) und des Ergebnisses der Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgenommene Würdigung des Parteivortrages auch in Ansehung der Berufungsbegründung nicht zu beanstanden.

(aaa) Die vom Landgericht zur Reichweite der im Dezember 2015 zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen getroffenen Feststellungen werden zunächst durch den protokollierten Inhalt der Angaben, die der Kläger im Zuge seiner Anhörung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO gemacht hat, gestützt. Danach haben sich die Parteien in Bezug auf die Vergütung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 auch über die „Art und Weise“ der Berechnung der Vergütung
für die Arbeitnehmererfindung geeinigt.

(bbb) Sie werden ferner durch das Begleitschreiben zu der als Teil der Anlage K 1 vorgelegten Tabelle vom 14. Dezember 2014 gestützt, in dem von Seiten der Beklagten herausgestellt wird, dass dem mit exakt 101.534,27 Euro errechneten Nachvergütungsbetrag eine „faire Berechnung“ zugrunde liege, sowie dadurch, dass die anliegende Tabelle immerhin erkennen lässt, dass für jedes der Patente, an deren Entwicklung der Kläger beteiligt gewesen ist, eine gesonderte Vergütung ausgewiesen worden ist, bei der ausweislich der Tabelle ein bestimmter Miterfinderanteil und ausweislich des Begleitschreibens auch bestimmte Lizenzen berücksichtigt worden sind. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der letztlich angebotene Betrag ein „krummer“ Betrag war, während pauschale Abgeltungen, denen keine konkrete Berechnung und damit eben auch kein konkreter Berechnungsmodus zugrunde liegt, in der Regel „glatte“ Beträge sind. Dass die Parteien bei dem Abschluss dieser Vereinbarung nicht nur die Vergütung des Klägers für die Vergangenheit, sondern auch die hierfür maßgeblichen Berechnungsgrundlagen in den Blick genommen haben, geht ferner aus den vom Kläger in der Berufungsinstanz als Anlage K 10und 11 vorgelegten Tabellen, die ihm unstreitig im Zusammenhang mit den Verhandlungen über die Arbeitnehmererfindervergütung zur Verfügung gestellt worden sind, hervor.

(ccc) Gegenteiliges lässt sich auch der vom Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegten Korrespondenz zur Vorgeschichte der als Anlage K 1 vorgelegten Einigung vom 14/18. Dezember 2015 nicht entnehmen. Aus dieser Korrespondenz geht (lediglich) hervor, dass sich die Parteien im Vorfeld eines für den 2. Dezember 2015 angesetzten Besprechungstermins – an den das als Anlage K 1 vorgelegte Schreiben anknüpft - (noch) nicht über die an den Kläger für die Vergangenheit zu entrichtende Vergütung und die für die Ermittlung derselben maßgeblichen Berechnungsgrundlagen verständigt hatten. Schließlich steht einer Einigung – auch zu den Berechnungsgrundlagen – nicht entgegen, dass der Kläger – wie die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hervorgehoben hat – den von der Beklagten für zutreffend erachteten Berechnungsgrundlagen auch noch im Zuge des Besprechungstermins am 2. Dezember 2015 entgegengetreten sein mag. Vielmehr ist entscheidend, dass sich der Kläger letztlich in Ansehung des Schreibens der Beklagten vom 14. Dezember 2015, das die Grundlagen der Berechnung der Vergütung in der Zusammenschau mit der beigefügten Tabelle wenigstens teilweise erkennen ließ, auf den ihm unterbreiteten Vergleichsvorschlag und auf das ausweislich des Anschreibens der Beklagten hinter dem Vergleichsvorschlag stehende „Rechenwerk“ eingelassen hat.

(cc) Danach ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass Gegenstand der Vereinbarung vom 14./18. Dezember 2015 nicht nur die Nachvergütung in der dort festgelegten Höhe, sondern auch die von der Beklagten ausdrücklich als sorgfältig ermittelt und „fair“ herausgestellten Grundlagen der Berechnung dieser Nachvergütung - vom Landgericht als „Abrechnungsmodus“ - bezeichnet, gewesen sind.

(b) Das Landgericht hat ferner festgestellt (LGU 4 im ersten Absatz), dass die Beklagte den nach Vorstehendem Ende 2015 für die Berechnung der Nachvergütung vereinbarten Abrechnungsmodus auch den Vergütungsberechnungen für die Folgejahre zugrunde gelegt hat. Auch diese Feststellung ist der Entscheidung des Senats nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen.

(aa) Die vorgenannte Feststellung wird zunächst durch den protokollierten Inhalt der Angaben des Klägers im Zuge seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht getragen. Der Kläger hat insoweit zu Protokoll gegeben, dass seine Vergütung auch „im weiteren Verlauf“ nach Maßgabe der im Dezember 2015 getroffenen Vereinbarung berechnet worden ist.

(bb) Die vom Landgericht zur fortgeschriebenen Berechnung der Vergütung des Klägersauf der Grundlage des im Dezember 2015 vereinbarten „Abrechnungsmodus“ getroffenen Feststellungen werden ferner durch die eigenen Angaben der Beklagten gestützt, die diese in Bezug auf die Vergütungsberechnung für die Jahre 2015 und 2016 sowie aus Anlass der Auseinandersetzung über die zutreffende Vergütungsberechnung für das Jahr 2017 gegenüber dem Kläger in Bezug auf die bisher geübte Vergütungsberechnung gemacht hat.

(aaa) Die Beklagte hat dem Kläger ausweislich des Schreibens vom 14. März 2016 (Anlage K 5), mit dem der Kläger um Bestätigung der Auszahlungstermine für die im Dezember 2015 vereinbarte Nachvergütung gebeten worden ist, mitgeteilt, dass man mit ihm – wie gewünscht – Ende 2016 über die „Auszahlung der Erfindervergütungen für die Jahre 2015 und folgende“ sprechen werde. Dieses Schreiben kann aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers ohne weiteres dahin verstanden werden, dass es hinsichtlich der Vergütung „für die Jahre 2015 und folgende“ nur noch der Abstimmung über die Modalitäten der Auszahlung, insbesondere der Termine, nicht aber zu der Art und Weise der Berechnung bedarf, nachdem diese bereits Gegenstand der Verhandlungen der Parteien gewesen ist.

(bbb) Auch das Schreiben der Beklagten vom 28. April 2017 (Anlage K 8), das die Vergütungsberechnung
für das Jahr 2016 betrifft, knüpft erkennbar an die im Dezember 2015 begründete
Abrechnungspraxis an. Denn mit diesem Schreiben wird dem Kläger nicht etwa ein pauschaler
Vergütungsvorschlag unterbreitet, sondern vielmehr eine Aufstellung der ihm zustehenden
Arbeitnehmererfindungsvergütung zu den im Einzelnen „genannten aktiven Patenten entsprechend
Ihrer jeweiligen Beteiligung“ zur Verfügung gestellt. Über die „jeweilige Beteiligung“ des Klägers
an den noch aktiven Patenten hatten sich die Parteien auch ausweislich der Anlage K 1 allerdings
bereits im Dezember 2015 verständigt. Auf die „Richtlinie zur Arbeitnehmererfindungsvergütung“
nimmt die Beklagte in diesem Schreiben lediglich hinsichtlich des der Vergütungsberechnung
– wie in den Vorjahren – zugrunde zu legenden Gesamtumsatzes Bezug. Auch dieses Schreiben ist – ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte dem Kläger lediglich angeboten hat, die von ihr in Bezug auf die einzelnen Patente errechneten Beträge auf Nachfrage hin noch näher zu erläutern – dahin zu verstehen (§§ 133, 157 BGB), dass die schon bisher geübte Abrechnungspraxis – auch und insbesondere in Bezug auf die jeweilige Beteiligung des Klägers an den Patenten - beibehalten wird.

(ccc) Die in den Vorjahren anknüpfend an die im Dezember 2015 getroffene Vereinbarung geübte Abrechnungspraxis hat die Beklagte auch anlässlich der Auseinandersetzung über die Vergütung für das Jahr 2017 – von der Frage der Abstaffelung abgesehen – nicht infrage gestellt.

(aaaa) Ausweislich des E-Mail-Schreibens der Beklagten vom 3. Juli 2018 (Anlage K 11) hat die Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um die Berechnung der Vergütung für das Jahr 2017 mitgeteilt, dass sie auch bei dieser Abrechnung „die Vereinbarung oder die grundsätzliche Berechnung (Lizenzsatz, erfindungsgemäßer Teilwert, Miterfinderanteil etc.) der Erfindervergütung“ nicht geändert habe, sondern vielmehr erstmals eine Abstaffelung geltend mache. Dieses Schreiben konnte aus Sicht des Klägers als Erklärungsempfänger nur dahin verstanden werden (§§ 133, 157 BGB), dass sich die Beklagte bei den bisherigen fortlaufenden Vergütungsberechnungen an die zuvor mit dem Kläger vereinbarten Berechnungsgrundlagen für die Bemessung der Vergütung gehalten hat und sich hieran – von der nunmehr streitigen Abstaffelung abgesehen – auch weiterhin gebunden sieht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 25. Oktober 2018 (Anlage K 9), in dem die Beklagte erklärt, sie könne der Forderung auf Zahlung „des nicht reduzierten Betrages“ (lediglich deshalb) nicht nachkommen, weil sie eine Abstaffelung vornehmen werde.

(bbbb) Noch deutlicher wird dies aus dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 9. März 2020 vorgelegten Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Dezember 2018 (Blatt 84f. d. A.), in dem es unter einer tabellarischen Wiedergabe der für die Berechnung der Vergütung maßgeblichen Faktoren in Bezug auf die im Jahre 2017 noch in Kraft stehenden Patente heißt: „Diese Berechnungsgrundlagen sind Herrn Matthes bekannt und wurden auch bei der bisherigen Vergütung verwendet und von ihm akzeptiert.“ Dass diese Aussage zutrifft, ist ausweislich der protokollierten Angaben des Klägers auch durch den Kläger im Zuge seiner Anhörung bestätigt worden und wird im Übrigen dadurch untermauert, dass sich die im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 10. Dezember 2018 tabellarisch aufgeführten Berechnungsgrundlagen wenigstens teilweise in den vom Kläger als Teil der Anlage K 1 und in der Berufungsinstanz als Anlage K 10 und 11 [neu] vorgelegten Excel-Tabellen wiederfinden lassen. Sie steht mithin zwischen den Parteien außer Streit.

(3) Auf der vorgenannten Tatsachengrundlage kann mit dem Landgericht angenommen werden, dass die Beklagte aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers hinreichend zu erkennen gegeben hat, dass sie sich – was angesichts der vorausgegangenen Vergleichsverhandlungen über eine Nachvergütung für eine ganze Reihe von Jahren auch ausgesprochen nahelag –an den einmal gefundenen Abrechnungsmodus nicht nur für zurückliegende Zeiträume vor dem Jahre 2015, sondern auch für die ab dem Jahre 2015 weiterhin laufend zu erstellenden Vergütungsberechnungen gebunden sieht. Hiermit hat sich der Kläger, der die im Nachgang zu der im Dezember 2015 getroffenen Einigung bis zum Jahre 2017 geübte Abrechnungspraxis unstreitig nicht infrage gestellt und die von der Beklagten errechneten Beträge widerspruchslos entgegengenommen hat, auch stillschweigend einverstanden erklärt. Dies genügt unter den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles, um eine konkludent geschlossene bindende Vergütungsvereinbarung im Sinne von § 12 Abs. 1 ArbEG auch hinsichtlich er Modalitäten der Berechnung der Vergütung anzunehmen.

dd) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es habe in Ermangelung einer detaillierten Offenlegung der Berechnung in den Abrechnungen über die Vergütungen für die Jahre 2015 und 2016 jedenfalls an einer Festlegung sämtlicher für die Berechnung der Vergütung maßgeblichen Berechnungsgrundlagen gefehlt. Vielmehr führt die Beklagte in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Dezember 2018 ausdrücklich alle – vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht als zutreffend bestätigten – Berechnungsgrundlagen auf, die der Vergütungsberechnung nach § 9 Abs. 2 ArbEG und nach der von ihr mit Schreiben vom 28. April 2017 (Anlage K3) in Bezug genommenen Richtlinie zur Arbeitnehmererfindungsvergütung – von den variierenden auf die jeweiligen Patente entfallenden Gesamtumsätzen abgesehen – erforderlich sind (vgl. Bayreuther in Münchener Handbuch zu Arbeitsrecht, Band. 1, 5. Aufl. 2021, § 98 Arbeitnehmererfindungen Rn. 28; Osterrieth, Patentrecht, 6., Aufl. 2021, Teil 11. Arbeitnehmererfindungsrecht, Rn. 1258).

(1) Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 10. Dezember 2018 benennt ausdrücklich den Miterfinderanteil, auf den sich die Parteien auch ausweislich dieses Schreibens in Bezug auf die verschiedenen Patente bereits im Dezember 2015 verständigt haben. Es benennt ferner den Erfindungswert (hier in Gestalt eines Teil-Erfindungswertes), der nach § 9 Abs. 2 ArbEG Ausgangspunkt der Vergütungsberechnung ist, den (marktüblichen) Lizenzsatz für die entsprechende Erfindung und den gemessen an den Aufgaben und der Stellung des Klägers im Betrieb der Beklagten festzusetzenden Anteilsfaktor, mit dem der Kläger an dieser Lizenzvergütung zu beteiligen ist. Danach hatten die Parteien in der Vergangenheit bereits alle nach § 9 Abs. 2 ArbEG für die Berechnung der angemessenen Arbeitnehmererfindungsvergütung im Sinne von § 9 Abs. 1 ArbEG maßgeblichen Berechnungsgrundlagen festgelegt.

(2) Dass die Parteien im Dezember 2015 und auch in den Folgejahren offenbar keine ausdrückliche Abrede dahingehend getroffen haben, ob und inwieweit die Vergütung des Klägers mit Rücksicht auf einen besonders hohen Umsatz mit denjenigen Produkten, die ihre Grundlage (auch) in den vom Kläger (mit)entwickelten Erfindungen hatten, abgestaffelt werden darf, steht einer Festlegung der Vergütung gemäß § 12 Abs. 1 ArbEG – anders als die Beklagte meint – nicht entgegen. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf Bartenbach/Holz (Arbeitnehmererfindungsgesetz, in der aktuellen 6 Aufl. 2019: § 12 Rn. 17) ausgeführt, dass eine Vereinbarung nach § 12 Abs. 1 ArbEG – sofern sie nicht eine Pauschalabfindung zum Gegenstand hat – grundsätzlich voraussetzt, dass sich die Parteien über alle zur Bestimmung der Vergütung relevanten Berechnungsfaktoren verständigt haben (vgl. BAG, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 9 AZB 3/16, Rn. 11, juris). Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht erst dann anzunehmen, wenn sich eine Vereinbarung zum „Abrechnungsmodus“ ausdrücklich auch zur Frage der Abstaffelung verhält, zumal eine Vergütungsberechnung ohne weiteres auch ohne Vornahme einer Abstaffelung möglich ist. Vielmehr kann von dem Arbeitgeber, der – ab Erreichen bestimmter Mindestumsätze – die Vergütung um einen bestimmten Abschlag abstaffeln will, erwartet werden, dass er dies bereits bei der Feststellung der Vergütung nach § 12 Abs. 1 ArbEG oder bei ihrer Festsetzung gemäß § 12 Abs. 3 ArbEG offenlegt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 – X ZR 82/92, BGHZ 126, 109-124, Rn. 46 nach juris – Copolyester). Verhält sich der Arbeitgeber, der – anders als der Arbeitnehmer – aus eigener Wahrnehmung abschätzen kann, ob sich die eigenen Umsätze in einer Größenordnung bewegen, in denen eine Abstaffelung in Betracht zu ziehen ist, und der zudem in aller Regel im Vergleich zu dem Arbeitnehmer einen Wissensvorsprung in Bezug auf die zutreffende Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung hat, anlässlich einer – hier getroffenen – Vereinbarung über die Berechnungsgrundlagen der Vergütung nicht zur Frage der Abstaffelung, ist daher davon auszugehen, dass eine solche gerade nicht vereinbart ist (BGH a.a.O.). Diese Grundsätze beanspruchen auch im Streitfall Geltung, in dem sich die Beklagte mit der Frage der nach ihrer Auffassung zutreffenden Vergütungsberechnung ausweislich des Schreibens vom 14. Dezember 2015 (Anlage K 1) bereits im Vorfeld des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung eingehend auseinandergesetzt hat.

d) Danach hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der Kläger die von ihm geltend gemachte Vergütung gemäß § 9 Abs. 1 ArbEG nach Maßgabe einer zwischen den Parteien insoweit nach § 12 Abs. 1 ArbEG getroffenen Feststellung verlangen kann.

e) Von der nach Vorstehendem von der Beklagten nach Maßgabe einer Vereinbarung gemäß § 12 Abs. 1 ArbEG an den Kläger zu entrichtenden Vergütung für das Jahr 2017 sind, anders als die Beklagte meint, keine Abschläge im Wege der Abstaffelung wegen Überschreitung bestimmter Umsatzgrößen in Abzug zu bringen. Ist – wie hier – eine bestimmte Berechnung der Vergütung vereinbart, kann sich der Arbeitgeber von dieser Vereinbarung nicht einseitig zulasten des Arbeitnehmers lösen (vgl. (BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 – X ZR 82/92, BGHZ 126, 109-124, Rn. 46 nach juris – Copolyester). Will er nachträglich ohne Zustimmung des Arbeitnehmers eine Staffel zur Grundlage der Abrechnung machen, so bleibt ihm vielmehr nur die Möglichkeit, nach § 12 Abs. 6 ArbEG vom Arbeitnehmer die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung mit der Begründung zu verlangen, dass sich die Umstände, die für die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgeblich waren, wesentlich geändert hätten (BGH, a.a.O.). Dafür, dass hier eine nachträgliche maßgebliche Änderung der Umstände vorgelegen hätte, bestehen nicht zuletzt mit Rücksicht auf das E-Mail-Scheiben der Beklagten vom 7. Juli 2018 (Anlage K 11), in dem es heißt: „ (....) hätte die Abstaffelung schon vor einigen Jahren anwenden können“, keinerlei greifbare Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die Beklagte auch nicht im Einzelnen dargelegt hat, warum davon auszugehen sein soll, dass eine Abstaffelung in der hier in Rede stehenden Branche und in der von der Beklagten vorgenommen Höhe allgemein üblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1988 – X ZR 71/86, Rn. 29, juris - Vinylchlorid). f) Darauf, dass sich der von der Beklagten nach Vorstehendem noch geschuldete Kürzungsbetrag auf 6.773,57 EUR beläuft, besteht zwischen den Parteien kein Streit.

2. Gegen die Nebenentscheidung des Landgerichts zu den Zinsen bestehen keine Bedenken.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.